DIE KLINGEL

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Ab dem 1. Januar 2014 treten die Änderungen des Versicherungsprämiengesetzes in Kraft. Einige davon werden alle Unternehmen betreffen.

Im Jahr 2014 werden die Sondermittel für die meisten Unternehmen im Land auf dem Niveau von 2013 bleiben.

Prämiensätze der allgemeinen Versicherung

Die meisten Unternehmen im neuen Jahr zahlen Versicherungsprämien innerhalb der festgelegten Grenzbasis für den Gesamttarif von 30%, von denen 22% an das PFR-Budget, 2,9% - an das FSS der Russischen Föderation und 5,1% - an das FFOMS geleitet werden.

Wie im Jahr 2013 werden Versicherungsprämien aus Zahlungen, die die festgelegte Bemessungsgrenze überschreiten, nur der Pensionskasse der Russischen Föderation zu einem Satz von 10% zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente in Rechnung gestellt. Es folgt:

  • aus Absatz 1 von Artikel 33.3 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ „Über die obligatorische Rentenversicherung in Russische Föderation"(im Folgenden - Gesetz Nr. 167-FZ);
  • Teil 1 von Artikel 58.2 des Bundesgesetzes Nr. 212-FZ vom 24. Juli 2009 „Über Versicherungsbeiträge an Pensionsfonds der Russischen Föderation, der Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation, der Föderalen obligatorischen Krankenversicherungskasse (im Folgenden - Gesetz Nr. 212-FZ).

Beachten Sie! Der Höchstbetrag der Besteuerungsgrundlage im Jahr 2014
Ab dem 1. Januar 2014 beträgt die Berechnung der Versicherungsprämien 624.000 Rubel. (Abschnitt 1 des Erlasses der Regierung der Russischen Föderation vom 30. November 2013 Nr. 1101). Die Basis wird jeweils festgelegt Individuell kumuliert seit Jahresbeginn. Im Jahr 2013 betrug die Grenzbasis 568.000 Rubel. (Absatz 1 des Erlasses der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2012 Nr. 1276).

Änderungen der Versicherungsprämiensätze wurden durch Bundesgesetz Nr. 351-FZ vom 04.12.2013 eingeführt. Sie sprachen das Verfahren zur Verteilung von Versicherungsprämien an die Pensionskasse der Russischen Föderation an.

Der kapitalgedeckte Teil der Arbeitsrente für Arbeitnehmer bis Jahrgang 1967

Beschäftigte mit Jahrgang 1967 und jünger beteiligen sich an der Bildung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente. Bis zum 31.12.2015 haben sie die Möglichkeit, die Höhe der Versicherungsprämie für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente zu wählen.

Das Recht, einen Versicherungstarif zu wählen, wird durch das Bundesgesetz Nr. 243-FZ vom 03.12.2012 geregelt, das das Bundesgesetz Nr. 27-FZ vom 01.04.96 „Über die individuelle (personalisierte) Abrechnung im obligatorischen Rentenversicherungssystem“ änderte.

Notiz. Mitarbeiter steigen ein Arbeitsbeziehungen erstmals innerhalb der ersten fünf Berufsjahre eine Wahl treffen können.

Mitarbeiter bis Jahrgang 1967 haben zwei Möglichkeiten:

  • Option 1 - Belassen Sie 6 % wie derzeit. Dazu müssen Sie eine Reihe spezifischer Maßnahmen ergreifen.
  • Option 2 - verweigern Sie die Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Rente, dh senken Sie den Tarif von 6 auf 0% und erhöhen Sie für diese 6% den Tarif für die Bildung des Versicherungsteils der Arbeitsrente von 10 auf 16%. Diese Option ist standardmäßig aktiv, der Worker muss nichts unternehmen.

Option 1. Für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente - 6 %

Arbeitnehmer, die wünschen, dass der Arbeitgeber Versicherungsprämien in Höhe von 6 % auf ihren kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente überweist, müssen dies bis spätestens 31. Dezember 2015 bei der Pensionskasse beantragen mit einer Erklärung:

  • bei Überweisung an einen nichtstaatlichen Pensionsfonds (im Folgenden - NPF);
  • Auswahl des Anlageportfolios der Verwaltungsgesellschaft;
  • erweitertes Beteiligungsportfolio der Landesverwaltungsgesellschaft;
  • Anlageportfolio des Staates wertvolle Papiere staatliche Verwaltungsgesellschaft.

beachten Sie: In den letzten beiden Fällen können Sie die Option Ihrer Rentenvorsorge ändern - 0 % des individuellen Teils des Versicherungsprämiensatzes zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente senden.

Das Verhältnis der Tarife zur Finanzierung der Versicherung und der kapitalgedeckten Teile der Rente gemäß Artikel 33.3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 167-FZ ist in der Tabelle dargestellt. eines.

Tabelle 1 Verteilung des Beitragssatzes zur PFR für Arbeitnehmer bis Jahrgang 1967, wenn 6 % auf den kapitalgedeckten Teil der Rente entfallen

Der Tarif von 6 % gilt auch für diejenigen Mitarbeiter, die in den Vorjahren mindestens einmal einen Antrag auf Auswahl eines Anlageportfolios für eine Verwaltungsgesellschaft, einschließlich Vnesheconombank, oder auf Übertragung an eine NPF gestellt haben.

Der 6%-Tarif wird auch in Fällen beibehalten, in denen die Mittel des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente an die FIU zurückgegeben werden, und zwar (Klausel 8, Artikel 33.3 des Gesetzes Nr. 167-FZ):

  • NPFs wird die Zulassung für Pensionsvorsorge- und Pensionsversicherungstätigkeiten entzogen;
  • Schiedsgericht eine Entscheidung treffen, den NPF für bankrott zu erklären;
  • der Vertrag über die obligatorische Rentenversicherung wurde von den falschen Parteien geschlossen;
  • die Vereinbarung über die treuhänderische Verwaltung von Altersguthaben zwischen dem PFR und allen Verwaltungsgesellschaft unter denen, die der Arbeitnehmer ausgewählt hat.

Beachten Sie! Zu welchem ​​Satz im Jahr 2014 Beiträge an die Pensionskasse für Arbeitnehmer, die 1966 und älter geboren sind, zu zahlen
Im Jahr 2014 bleibt der Rentenbeitragssatz für diese Arbeitnehmerkategorie gleich - 22 %. Der gesamte nach diesem Tarif berechnete Betrag der Versicherungsprämien fließt in den Versicherungsteil der Arbeitsrente.

Option 2. Für den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente - 0 %

Notiz. Bis zum 31. Dezember 2015 behält der Arbeitnehmer das Wahlrecht, er kann sich an die Pensionskasse der Russischen Föderation wenden und den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente bilden.

Wenn ein 1967 und jünger im Jahr 2013 geborener Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2014 keinen Antrag bei der Pensionskasse der Russischen Föderation gestellt hat, werden keine Versicherungsprämien zur Bildung seiner Rentenersparnisse überwiesen, und 22% gehen an die Versicherung Teil, davon:

  • 6 % - solidarischer Teil des Versicherungsprämiensatzes;

Dieses Verfahren ist in Artikel 33.1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 167-FZ festgelegt. Das Verhältnis der Tarife zur Finanzierung der Versicherung und der kapitalgedeckten Rentenanteile ist in der Tabelle dargestellt. 2.

Tabelle 2 Verteilung der Sätze der Versicherungsbeiträge zur PFR für Arbeitnehmer bis Jahrgang 1967, wenn der Satz zur Finanzierung des kapitalgedeckten Rententeils nicht gewählt wird

Das Verhältnis der Tarife für den Versicherungs- und den kapitalgedeckten Teil der Rente für Unternehmen, die ermäßigte Tarife anwenden, hat sich geändert

Das Verhältnis der Tarife hängt von der Wahl des Versicherten ab - ob er den kapitalgedeckten Teil der Arbeitsrente (6 % des Tarifs) finanziert oder nicht.

Da das Versicherungsbeitragsrecht bis 2014 keine Finanzierungsverweigerung für den kapitalgedeckten Teil der Rente vorsah, wurde es entsprechend geändert.

Tarifverhältnis für Unternehmen mit einer Einspeisevergütung von 21 %

Im Jahr 2014 wurde der Vorzugssatz von 21 % für Beiträge zum PFR beibehalten:

  • für landwirtschaftliche Erzeuger, die die in Artikel 346.2 der Abgabenordnung der Russischen Föderation festgelegten Kriterien erfüllen;
  • Organisationen des Volkskunsthandwerks und Familien- (Stammes-) Gemeinschaften indigener Völker des Nordens, Sibiriens und des Fernen Ostens der Russischen Föderation, die in traditionellen Wirtschaftssektoren tätig sind;
  • Organisationen und einzelne Unternehmer Anwendung der einheitlichen Agrarsteuer;
  • Zahler von Versicherungsprämien für Zahlungen an Behinderte;
  • öffentliche Organisationen Menschen mit Behinderung;
  • Organisationen, deren genehmigtes Kapital vollständig aus Beiträgen öffentlicher Behindertenorganisationen besteht;
  • Einrichtungen, die geschaffen wurden, um Bildungs-, Kultur-, Gesundheits-, Körperkultur-, Sport-, Wissenschafts-, Informations- und andere soziale Ziele zu erreichen sowie Menschen mit Behinderungen rechtliche und andere Hilfe zu leisten.

Dies folgt aus Artikel 58 Teil 1 Absätze 1-3 des Gesetzes Nr. 212-FZ und Artikel 33 Absatz 4 Unterabsätze 1-3 des Gesetzes Nr. 167-FZ.

Seit 2014 hat sich jedoch für Arbeitnehmer, die 1967 und jünger geboren sind, das Verhältnis der Tarife für die Finanzierung der Versicherung und der kapitalgedeckten Teile der Rente geändert (Abschnitt 5, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ). Das Tarifverhältnis ist in der Tabelle dargestellt. 3.

Die Versicherungsbeiträge zum FSS der Russischen Föderation und zum FFOMS im Jahr 2014 bleiben für Unternehmen unverändert bei 2,4 bzw. 3,7 % (Teil 2 von Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Tabelle 3 Verteilung der Versicherungsprämiensätze in der Pensionskasse der Russischen Föderation für einen Vorzugssatz von 21%

Versicherungsprämiensatz

Zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente

Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente

geboren 1966 und älter

geboren 1967 und jünger

geboren 1967 und jünger

21 %, davon:

15 %, davon:

5 % - solidarischer Teil des Versicherungsprämiensatzes;

16% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

21 %, davon:

5 % - solidarischer Teil des Versicherungsprämiensatzes;

16% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

beachten Sie: Unternehmen, die einen ermäßigten Satz anwenden, zahlen keine Versicherungsprämien an die Pensionskasse aus Zahlungen an Arbeitnehmer, die den Grenzbetrag zu einem Satz von 10% überschreiten (Teil 1 von Artikel 58.2 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Das Verhältnis der Tarife für Unternehmen, die den Status von Teilnehmern am Skolkovo-Projekt erhalten haben

Für Organisationen, die den Status von Teilnehmern an dem Projekt zur Durchführung von Forschung, Entwicklung und Kommerzialisierung ihrer Ergebnisse gemäß dem Bundesgesetz vom 28. September 2010 Nr. 244-FZ „Über das Innovationszentrum Skolkovo“ erhalten haben, ein reduzierter Tarif in der Pensionskasse von 14% (Klausel 6 von Art. 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Wenn ein Arbeitnehmer beschließt, 6 % zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Rente aufzuwenden, werden 8 % zur Finanzierung seines Versicherungsteils verwendet (Klausel 4, Artikel 33.3 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Standardmäßig wird der kapitalgedeckte Teil der Rente nicht finanziert, was bedeutet, dass 14 % zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente des Arbeitnehmers verwendet werden (Klausel 6, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ) (siehe Tabelle 4). .

Tabelle 4 Verteilung der Versicherungsprämiensätze in der Pensionskasse der Russischen Föderation für Teilnehmer des Skolkovo-Projekts

Versicherungsprämiensatz

geboren 1966 und älter

geboren 1967 und jünger

geboren 1967 und jünger

14% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

Die Versicherungsbeiträge zum FSS der Russischen Föderation und zum FFOMS für Organisationen, die 2014 den Status von Teilnehmern am Skolkovo-Projekt erhalten haben, bleiben bei 0% (Teil 1 von Artikel 58.1 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Tarifverhältnis für Unternehmen mit einer Einspeisevergütung von 8 %

Im Jahr 2014 wurde der Vorzugssatz der Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation in Höhe von 8% für die in Artikel 33 Absatz 4 Unterabsätze 4-6 des Gesetzes Nr. 167-FZ aufgeführten Unternehmen beibehalten, nämlich:

  • zum Wirtschaftsunternehmen und Wirtschaftspartnerschaften, deren Tätigkeit in der praktischen Anwendung (Umsetzung) der Ergebnisse geistiger Tätigkeit besteht;
  • Organisationen und Einzelunternehmer, die Vereinbarungen über die Umsetzung technologischer Innovationen oder Tourismus- und Freizeitaktivitäten getroffen haben;
  • Organisationen, die auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig sind.

Wenn ein Arbeitnehmer beschließt, 6 % zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente bereitzustellen, werden 2 % des Tarifs zur Finanzierung seines Versicherungsteils der Rente verwendet (Klausel 5, Artikel 33.3 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Standardmäßig wird der kapitalgedeckte Teil der Rente nicht finanziert, was bedeutet, dass 8 % des Tarifs zur Finanzierung des Versicherungsteils zugewiesen werden (Klausel 7, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Das Verhältnis der Tarife zur Finanzierung der Versicherung und der kapitalgedeckten Teile der Arbeitsrente ist in der Tabelle dargestellt. 5.

Tabelle 5 Verteilung der Versicherungsprämien auf die PFR für Unternehmen mit ermäßigtem Satz von 8 %

Versicherungsprämiensatz

Zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente von Personen

Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente von Personen

geboren 1966 und älter

geboren 1967 und jünger

geboren 1967 und jünger

8% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

2% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

8% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

Die Versicherungsprämiensätze für andere außerbudgetäre Fonds - FSS der Russischen Föderation und FFOMS - für die angegebene Kategorie von Versicherungsprämienzahlern im Jahr 2014 bleiben bei 2 bzw. 4% (Teil 3 von Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Erhöhte Tarife für die Medien

Ab dem 1. Januar 2014 sind die Versicherungsprämiensätze für Unternehmen, die in der Produktion, Veröffentlichung (Rundfunk) und (oder) Veröffentlichung von Medien tätig sind, die Hauptart von Wirtschaftstätigkeit welches ist:

  • Aktivitäten im Bereich der Organisation von Erholung und Unterhaltung, Kultur und Sport - in Bezug auf Aktivitäten im Bereich Rundfunk- und Fernsehsendungen oder die Aktivitäten von Nachrichtenagenturen;
  • Verlags- und Drucktätigkeiten, Vervielfältigung von Tonträgern – in Bezug auf die Veröffentlichung von Zeitungen oder Zeitschriften und periodischen Veröffentlichungen, einschließlich interaktiver Veröffentlichungen.

Für sie wurde der Versicherungsprämiensatz in der Pensionskasse der Russischen Föderation von 21,6 auf 23,2 % erhöht (Klausel 9, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ und Teil 3.1 des Artikels 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ). .

Wenn ein Arbeitnehmer beschließt, 6 % zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Rente bereitzustellen, werden 17,2 % zur Finanzierung seines Versicherungsteils verwendet (Klausel 6, Artikel 33.3 des Gesetzes Nr. 167-FZ). Das Tarifverhältnis ist in der Tabelle dargestellt. 6.

Im Jahr 2014 bleibt der Versicherungsbeitragssatz zum FSS der Russischen Föderation für die Medien auf dem Niveau von 2,9%, aber der Satz zum FFOMS steigt von 3,5 auf 3,9% (Teil 3.1, Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212- FZ).

Tabelle 6 Verteilung der Versicherungsprämiensätze an die Pensionskasse für die Medien

Versicherungsprämiensatz

Zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente von Personen

Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente von Personen

geboren 1966 und älter

geboren 1967 und jünger

geboren 1967 und jünger

23,2 %, davon:

17,2 %, davon:

7,2 % - der gesamtschuldnerische Teil des Versicherungsprämiensatzes;

16% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

10% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

23,2 %, davon:

7,2 % - der gesamtschuldnerische Teil des Versicherungsprämiensatzes;

16% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

Der Versicherungsprämiensatz für staatlich geförderte Industrien wurde beibehalten

Der Anwendungszeitraum des ermäßigten Versicherungsprämiensatzes in der PFR in Höhe von 20 % wurde bis einschließlich 2018 verlängert, um stabile und berechenbare Geschäftsbedingungen für die folgenden Kategorien von Prämienzahlern zu schaffen:

  • für Unternehmen und Einzelunternehmer auf ein vereinfachtes Steuersystem, die in der Produktion tätig sind und sozialen Sphären(Unterabschnitt 8, Abschnitt 4, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ und Teil 3.4 des Artikels 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ);
  • sozial orientiert gemeinnützige Organisationen Anwendung des vereinfachten Steuersystems (Absatz 11, Satz 4, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ, Satz 11, Teil 1 und Teil 3.4 des Artikels 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ);
  • Wohltätigkeitsorganisationen, die das vereinfachte Steuersystem anwenden (Unterabschnitt 12, Abschnitt 4 des Gesetzes Nr. 167-FZ, Abschnitt 12, Teil 1 und Teil 3.4 des Artikels 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ);
  • Pharmazeutische Organisationen und einzelne Unternehmer, die UTII zahlen (Unterabschnitt 10, Abschnitt 4, Artikel 33 des Gesetzes Nr. 167-FZ, Abschnitt 10, Teil 1 und Teil 3.4 von Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ);
  • Einzelunternehmer, die das Patentsystem der Besteuerung anwenden (mit Ausnahme der in den Absätzen 19, 45-47, Absatz 2, Artikel 346.43 der Abgabenordnung der Russischen Föderation genannten Arten von Aktivitäten) (Absatz 14, Absatz 4, Artikel 33 des Gesetzes Nr 167-FZ, Absatz 14 h 1 und Teil 3.4 von Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Tisch 7.

Tabelle 7 Verteilung der Versicherungsprämiensätze im Pensionsfonds der Russischen Föderation für Unternehmen, die einen Vorzugssatz von 20 % anwenden

Versicherungsprämiensatz

Zur Finanzierung des Versicherungsteils der Arbeitsrente von Personen

Zur Finanzierung des kapitalgedeckten Teils der Arbeitsrente von Personen

geboren 1966 und älter

geboren 1967 und jünger

geboren 1967 und jünger

20 %, davon:

14 %, davon:

4 % - solidarischer Teil des Versicherungsprämiensatzes;

16% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

10% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

20 %, davon:

4 % - solidarischer Teil des Versicherungsprämiensatzes;

16% - individueller Teil des Versicherungsprämiensatzes

Im Jahr 2014 haben sich die Sätze der Versicherungsbeiträge zu anderen staatlichen außerbudgetären Fonds für diese Kategorie von Zahlern im Vergleich zu 2013 nicht geändert und betragen: im FSS der Russischen Föderation - 0%, FFOMS - 0% (Teil 3.4 von Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Für IT-Unternehmen können die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anwendung ermäßigter Tarife reduziert werden

Für den Zeitraum 2014 bis 2019 können IT-Unternehmen die Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit erleichtern. Sie behalten nicht nur den ermäßigten Satz der Versicherungsprämien für die Pensionskasse der Russischen Föderation bei, der auf 8 % festgesetzt ist (Klausel 6, Teil 1 und Teil 3, Artikel 58 des Gesetzes Nr. 2.1 des Artikels 57 des Gesetzes Nr. 212- FZ.

Für IT-Unternehmen werden sie zunächst die Schwelle für die durchschnittliche Mitarbeiterzahl senken - von 30 auf 7 Personen. Das heißt, für 9 Monate im Jahr 2013 sollten es mindestens 7 Personen sein.

Zweitens, aus dem Einkommensvolumen eines IT-Unternehmens, aus dem der Anteil des Kerneinkommens berechnet wird, Einkommen in Form von Wechselkursdifferenzen, die sich aus der Abweichung des Verkaufs- (Einkaufs-) Kurses der Fremdwährung vom offiziellen Kurs ergeben, wie z sowie aufgrund der Neubewertung von Währungswerten, Forderungen (Verpflichtungen) in Fremdwährung. Derzeit sind solche Einnahmen in den Nicht-Kerneinnahmen enthalten, deren Anteil 10% nicht überschreiten sollte, was der Unterstützung des Exports nicht förderlich ist.

Ingenieurbüros wurde das Recht entzogen, Vorzugstarife anzuwenden

Im Jahr 2013 zahlten Unternehmen, die Ingenieurdienstleistungen erbringen, Versicherungsprämien zu einem allgemeinen Satz von 30 % (22 % an die Pensionskasse der Russischen Föderation, 2,9 % an die FSS der Russischen Föderation, 5,1 % an die FFOMS) und zahlten keine Beiträge an die Pensionskasse von Zahlungen, die die festgelegten Grenzgrundlagen zu einem Tarif von 10% überschreiten (Teil 3.5 von Artikel 58 des Gesetzes Nr. 212-FZ).

Seit 2014 gehören sie nicht zur bevorzugten Kategorie der Zahler von Versicherungsprämien und müssen Beiträge an den PFR aus Zahlungen an den Arbeitnehmer zahlen, die ab Jahresbeginn periodengerecht in Höhe von mehr als 624.000 Rubel bei a berechnet werden Rate von 10%.

Versicherungsprämien müssen in einer Zahlung bezahlt werden

Ab dem Abrechnungszeitraum 2014 zahlen Unternehmen die Versicherungsprämien für die obligatorische Rentenversicherung gemäß einem einheitlichen Abrechnungsbeleg (Artikel 22.2 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

beachten Sie: In der Zahlung müssen Sie den BCC angeben, der für Versicherungsprämien für den Versicherungsteil der Arbeitsrente bestimmt ist - 392 1 02 02010 06 1000 160.

Die Festlegung der Höhe der Versicherungsprämien obliegt dem PFR

Seit 2014 ist die Pensionskasse verpflichtet, die Höhe der Versicherungsbeiträge für die obligatorische Rentenversicherung zur Finanzierung der Versicherungs- und kapitalgedeckten Teile der Arbeitsrenten auf der Grundlage individueller (personalisierter) Abrechnungsdaten gemäß der vom Arbeitnehmer gewählten Rentenoption zu ermitteln - 0 oder 6 % des Tarifs zur Finanzierung der kapitalgedeckten Teilarbeitsrente (Absatz 2, Artikel 13 und Absatz 2.1, Artikel 22 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Die Höhe der Zusatztarife für Versicherungsprämien wurde erhöht

Ab dem 1. Januar 2014 erhebt der Arbeitgeber für Zahlungen an Arbeitnehmer, die unter schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, zusätzlich zu den üblichen Versicherungsprämien an die Pensionskasse, wie im Jahr 2013, Beiträge zu zusätzlichen Sätzen, jedoch nur in erhöhter Höhe .

Arten von Arbeiten mit schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen sind in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 1-18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2001 Nr. 173-FZ "Über Arbeitsrenten in der Russischen Föderation" (im Folgenden - Gesetz Nr .173-FZ).

beachten Sie: Versicherungsprämien für zusätzliche Tarife müssen unabhängig von der Grenzbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung gezahlt werden (Teil 3 von Artikel 58.3 des Gesetzes Nr. 212-FZ und Abschnitt 3 von Artikel 33.2 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Gleichzeitig kann das Unternehmen aufgrund der Ergebnisse von der Zahlung von Versicherungsprämien an die Pensionskasse zu zusätzlichen Sätzen befreit werden besondere Auswertung Arbeitsbedingungen (Teil 4 von Artikel 58.3 des Gesetzes Nr. 212-FZ und Absatz 4 von Artikel 33.2 des Gesetzes Nr. 167-FZ).

Zusatztarif von 4 auf 6 % erhöht

Wenn ein Arbeitnehmer bei Untertagearbeiten, bei Arbeiten mit schädlichen Arbeitsbedingungen und in heißen Werkstätten (Absatz 1, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ) beschäftigt ist, wird zusätzlich ein Tarif von 6% (im Jahr 2013 war der Tarif 4 %). Dies ergibt sich aus Teil 1 von Artikel 58.3 des Gesetzes Nr. 212-FZ und Absatz 1 von Artikel 33.2 des Gesetzes Nr. 167-FZ.

Zusatztarif von 2 auf 4 % erhöht

Ab dem 1. Januar 2014 muss ein zusätzlicher Tarif von 4 % auf Zahlungen und Vergütungen von Arbeitnehmern angewendet werden, die in den in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 2-18 des Gesetzes Nr. 173-FZ aufgeführten Arbeiten beschäftigt sind. Diese beinhalten:

  • Arbeitnehmer, die in Jobs mit schwierigen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind (Absatz 2, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Frauen, die als Traktorfahrerinnen arbeiten Landwirtschaft, andere Wirtschaftszweige sowie Fahrer von Bau-, Straßen- und Lade- und Entlademaschinen (Unterabschnitt 3, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Frauen, die in der Textilindustrie mit erhöhter Intensität und Schwere arbeiten (Unterabsatz 4, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Arbeiter von Lokomotivmannschaften, Arbeiter, die direkt an der Organisation des Transports und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit beteiligt sind Schienenverkehr und die U-Bahn sowie Fahrer Lastwagen direkt angestellt technologischer Prozess in Bergwerken, Schnitten, in Bergwerken oder Erzbrüchen für den Export von Kohle, Schiefer, Erz, Gestein (Unterabschnitt 5, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Arbeiter, die in Expeditionen, Gruppen, Abteilungen, an Standorten und in Brigaden direkt bei geologischen Erkundungs-, Prospektions-, topografischen und geodätischen, geophysikalischen, hydrografischen, hydrologischen, forstwirtschaftlichen und Vermessungsarbeiten beschäftigt sind (Unterabsatz 6, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Arbeiter, Vorarbeiter (einschließlich Senioren), die direkt mit Holzeinschlag und Holzflößerei befasst sind, einschließlich Wartung von Mechanismen und Ausrüstung (Unterabschnitt 7, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Maschinenbediener (Hafenmaschinenbediener) von integrierten Teams für Be- und Entladevorgänge in Häfen (Unterabschnitt 8, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • als Seeleute beschäftigte Arbeitnehmer auf Schiffen der See-, Binnenschifffahrts- und Fischereiflotte (ausgenommen Hafenschiffe, die ständig im Hafenwasserbereich verkehren, Hilfs- und Mannschaftsschiffe, Vorort- und innerstädtische Schiffe) (Ziffer 9 Absatz 1 Artikel 27 des Gesetz Nr. 173-FZ);
  • Fahrer von Bussen, Oberleitungsbussen, Straßenbahnen, die auf regelmäßigen städtischen Personenverkehrsstrecken arbeiten (Unterabschnitt 10, Abschnitt 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • hauptamtlich beschäftigte Arbeitnehmer im untertägigen und übertägigen Bergbau (einschließlich Personal von Grubenrettungseinheiten) bei der Gewinnung von Steinkohle, Schiefer, Erz und anderen Mineralien sowie beim Bau von Bergwerken und Bergwerken (Ziffer 11 Absatz 1 Artikel 27 des Gesetz Nr. 173-FZ);
  • Schiffsarbeiter Marine Fischereiindustrie bei Arbeiten zur Gewinnung, Verarbeitung von Fisch und Meeresfrüchten, Annahme von Fertigprodukten in der Fischerei (unabhängig von der Art der durchgeführten Arbeiten) sowie bestimmte Typen Schiffe der See, Flussflotte und Flotte der Fischereiindustrie (Unterabschnitt 12, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Arbeitnehmer, die in der Flugbesatzung der Zivilluftfahrt beschäftigt sind (Absatz 13, Satz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Mitarbeiter, die an der direkten Kontrolle von Flügen von Zivilluftfahrzeugen beteiligt sind (Unterabsatz 14, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Angestellte des technischen und technischen Personals für Arbeiten an der direkten Wartung von Zivilluftfahrzeugen (Unterabsatz 15, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Retter in professionellen Notfallrettungsdiensten, professionelle Notfallrettungsteams des Ministeriums für Notfallsituationen Russlands und diejenigen, die an der Beseitigung von Notfallsituationen beteiligt waren (Unterabsatz 16, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Arbeiter und Angestellte von Institutionen, die strafrechtliche Verurteilungen in Form von Freiheitsentziehungen vollstrecken, die bei der Arbeit mit Verurteilten beschäftigt sind (Unterabsatz 17, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ);
  • Mitarbeiter, die in den Positionen des staatlichen Feuerwehrdienstes (Brandschutz, Brandbekämpfung und Rettungsdienste) des russischen Notfallministeriums beschäftigt sind (Unterabsatz 18, Absatz 1, Artikel 27 des Gesetzes Nr. 173-FZ).

Notiz. Die Prämiensätze für Zusatzversicherungen können abweichen
Der Staatsduma wurde der Gesetzentwurf Nr. 337978-6 vorgelegt, der vorschlägt, zusätzliche Tarife je nach Arbeitsbedingungen zu differenzieren - je schädlicher und gefährlicher die Arbeit, desto höher der Tarif. Solche Änderungen können an Artikel 58.3 des Gesetzes Nr. 212-FZ vorgenommen werden.

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