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REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

AUFLÖSUNG

Über Preise Zollgebühren für Zollvorgänge *


Dokument geändert von:
(Russische Zeitung, N 297, 31. Dezember 2006);
(Rossiyskaya Gazeta, N 44, 17.03.2009);
(Rossiyskaya Gazeta, N 294, 28.12.2010);
(Rossiyskaya gazeta, N 162, 27.07.2011) (zum Verfahren für das Inkrafttreten siehe Absatz 2 des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 595);
(Rossiyskaya Gazeta, N 201, 09.09.2011) (in Kraft getreten am 1. Oktober 2011);
(Rossiyskaya Gazeta, N 91, 25.04.2012);
(Rossiyskaya gazeta, N 291, 18.12.2012) (gilt für Rechtsbeziehungen, die ab dem 21. August 2012 entstanden sind).
____________________________________________________________________

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* Name in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724 ..

Regierung Russische Föderation(Präambel in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724

entscheidet:

1. Stellen Sie fest, dass Zollgebühren für Zollvorgänge zu folgenden Sätzen gezahlt werden (Absatz in der Fassung des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724):

500 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel einschließlich nicht übersteigt

1.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 450.000 Rubel einschließlich vom 31. August 2011 N 724 nicht überschreitet;

2.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 450.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 1200.000 Rubel einschließlich vom 31. August 2011 N 724 nicht überschreitet;

5,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 1200 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 2500 Tausend Rubel einschließlich Russische Föderation vom 31. August 2011 N 724 nicht überschreitet;

7,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 2500 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 5000 Tausend Rubel einschließlich Russische Föderation vom 31. August 2011 N 724 nicht überschreitet;

20.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 5.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 10.000.000 Rubel einschließlich vom 31. August 2011 N 724 nicht überschreitet;

30 Tausend Rubel - für Zollabfertigung Waren, deren Zollwert 10.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt.
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 22. August 2012 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 595.

Der Absatz wurde am 22. August 2012 ungültig - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 595 ..

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes gilt bei der Anmeldung eines Ausfuhrzollverfahrens für Waren, für die Nr Zollabgaben und Steuern, die auf der Grundlage ihres Zollwerts berechnet werden, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren, der in der im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkaufsgeschäft ausgestellten Rechnung angegeben ist, umgerechnet in Rubel in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise Zoll. Bei der Beantragung der genannten Waren im Rahmen des Zollverfahrens für die Ausfuhr im Zusammenhang mit anderen Transaktionen werden die Kosten dieser Waren, die in Handels- oder anderen Dokumenten zu diesen Waren angegeben sind, gemäß dem durch die Gesetzgebung festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet der Russischen Föderation in Zollangelegenheiten.
(Der Absatz wurde zusätzlich ab dem 31. Januar 2007 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 N 803 aufgenommen; geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 595 durch das Dekret des Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347.

1_1. Der Artikel ist zusätzlich ab dem 1. Oktober 2011 durch den Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724 enthalten.

2. Die Klausel wurde am 26. Mai 2012 ungültig - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347 ..

3. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die in das Gebiet der Russischen Föderation eingeführt und aus dem Gebiet der Russischen Föderation ausgeführt werden wertvolle Papiere auf Fremdwährung lauten, werden Zollgebühren für Zolloperationen in Höhe von 500 Rubel für eine Charge von Wertpapieren gezahlt, die im Rahmen einer Zollerklärung 595 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724 ausgestellt wurden.

4. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden Einzelpersonen für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Nicht-Übungen unternehmerische Tätigkeit Bedürfnisse (einschließlich Waren, die an eine Person gesendet werden, die die Grenze der Russischen Föderation nicht überschreitet), mit Ausnahme von Personenkraftwagen Eingeordnet in Position 8703, Zollgebühren für Zollvorgänge werden in Höhe von 250 Rubel im Oktober 2011 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724 gezahlt.

5. Bei der Durchführung von Zollabfertigungen in Bezug auf Personenkraftwagen, die in Position 8703 des einheitlichen Warenverzeichnisses für die außenwirtschaftliche Tätigkeit der Zollunion eingeordnet sind und von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch, die Familie, den Haushalt und andere in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden Bedürfnisse, die nicht mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen Zollgebühren für Zollvorgänge werden gemäß Absatz 1 dieses Beschlussdekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724 gezahlt.

6. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf die Luft-, See-, Fluss-Mischschifffahrt (Fluss-See) von Schiffen, die in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation exportiert werden Qualität der Ware nach Maßgabe der Zollverfahren für die vorübergehende Einfuhr (Zulassung), die vorübergehende Ausfuhr, die Veredelung im Zollgebiet und die Veredelung außerhalb des Zollgebiets (sofern der Veredelungsvorgang die Reparatur solcher Schiffe ist) sowie nach Abschluss der Zollverfahren für vorübergehende Einfuhr (Zulassung) durch Überführung in das Zollverfahren der Wiederausfuhr, vorübergehende Ausfuhr, Überführung in das Zollverfahren der Wiedereinfuhr, Veredelung im Zollgebiet, Überführung von Verarbeitungserzeugnissen in das Zollverfahren der Wiederausfuhr, Veredelung außerhalb des Zollgebiets Zollgebiet, Überführung verarbeiteter Produkte in das Zollverfahren der Wiedereinfuhr oder Überführung verarbeiteter Produkte in das Zollverfahren der Überlassung zum Inlandsverbrauch, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 10.000 Rubel pro Schiff gezahlt, sofern nichts anderes bestimmt ist gemäß Ziffer 7.3 dieser Entschließung.
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Mai 2012 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347.

7. Die Klausel wurde am 26. Mai 2012 ungültig - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347 ..

7_1. Bei der Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, die einer vorübergehenden regelmäßigen Zollanmeldung unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 5.000 Rubel gezahlt. Bei nachträglicher Vorlage Zollbehörde vollständige Zollanmeldung für dieselben Waren, werden Zollgebühren für Zollvorgänge zu den in Absatz 1 dieser Resolution festgelegten Sätzen entrichtet.
(Der Absatz wurde zusätzlich vom 25. März 2009 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. März 2009 N 220 aufgenommen; in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Mai 2012 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom April 19, 2012 N 347.

7_2. Der Artikel wurde zusätzlich ab dem 5. Januar 2011 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Dezember 2010 N 1067 aufgenommen, wurde ab dem 26. Mai 2012 ungültig - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347 ..

7_3. Beim Export von Waren aus der Russischen Föderation, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge, unabhängig vom Zollverfahren, in das die exportierten Waren überführt werden, in Höhe von 1.000 Rubel gezahlt, sofern nur Waren, die nicht in einer Zollanmeldung ausfuhrzollpflichtig deklariert werden.
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347.

Wenn bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation in einer Zollanmeldung zusätzlich zu nicht ausfuhrzollpflichtigen Waren ausfuhrzollpflichtige Waren deklariert werden, Zollgebühren für Zollvorgänge, unabhängig davon, in welchem ​​Zollverfahren die ausgeführten Waren durchgeführt werden platziert werden, bezahlt werden:

in Höhe von 1 Tausend Rubel - in Bezug auf Waren, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen;
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Mai 2012 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347.

zu den in Absatz 1 dieser Resolution festgelegten Sätzen - in Bezug auf Waren, die Ausfuhrzöllen unterliegen.
(Der Absatz wurde zusätzlich ab dem 1. Oktober 2011 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724 aufgenommen.)

7_4. Bei Abgabe einer Warenanmeldung in elektronisches Formular die Zollgebührensätze für Zollvorgänge werden in Höhe von 75 Prozent der durch diesen Beschluss festgelegten Zollgebührensätze für Zollvorgänge angewandt.
(Die Klausel wurde zusätzlich ab dem 18. Januar 2013 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 2012 N 1286 aufgenommen und gilt für Rechtsbeziehungen, die ab dem 21. August 2012 entstanden sind.)

Premierminister
Russische Föderation
M. Fradkov

Anwendung. Die Sätze der Zollgebühren für Zollvorgänge bei der Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, für die eine vorübergehende Zollanmeldung gilt, sowie bei der Ausfuhr von Waren aus der Russischen Föderation, ...

Anwendung
zum Regierungsbeschluss
Russische Föderation
vom 28. Dezember 2004 N 863
(zusätzlich enthalten
vom 1. Oktober 2011 durch Beschluss
Regierung der Russischen Föderation
vom 31.08.2011 N 724)

Sätze der Zollgebühren für Zollvorgänge bei Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, die einer vorübergehenden regelmäßigen Zollanmeldung unterliegen, sowie bei der Ausfuhr von Waren, die nicht den Ausfuhrzöllen unterliegen, aus der Russischen Föderation*

* Zolltarife für Zollabwicklungen gelten:

pro Zollanmeldung - wenn in einer Zollanmeldung Waren angemeldet werden, die in eine Gruppe der einheitlichen Warennomenklatur eingeordnet sind außenwirtschaftliche Tätigkeit Zollunion;

Bei der Anmeldung von Waren in mehreren Gruppen des einheitlichen Warenverzeichnisses für die Außenwirtschaft der Zollunion in einer Zollanmeldung werden die Zollsätze für Zollvorgänge auf die Waren gesondert für jede dieser Gruppen des einheitlichen Warenverzeichnisses für das Ausland angewendet Wirtschaftstätigkeit der Zollunion.

Gruppennummer nach der einheitlichen Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit

Sätze der Zollgebühren für Zollvorgänge bei der Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, für die eine vorübergehende Zollanmeldung gilt, sowie bei der Ausfuhr von Waren aus der Russischen Föderation, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen

Zollunion

bei der Einfuhr von Waren in die Russische Föderation

beim Export von Waren aus der Russischen Föderation

5500 Rubel

5500 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

7500 Rubel

50000 Rubel**



7500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

50000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welt Handelsorganisation Zollgebühren für Zollvorgänge werden in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

2000 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

1000 Rubel

1000 Rubel

1000 Rubel

7500 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

1000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

20000 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

50000 Rubel**

100.000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

7500 Rubel

100.000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

7500 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

7500 Rubel

50000 Rubel**

5500 Rubel

5500 Rubel

50000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

500 Rubel

1000 Rubel

500 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

500 Rubel

500 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

5500 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

500 Rubel

500 Rubel

1000 Rubel

500 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

100.000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

7500 Rubel

20000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

50000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

7500 Rubel

100.000 Rubel**

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

2000 Rubel

20000 Rubel

1000 Rubel

5500 Rubel

5500 Rubel

20000 Rubel

7500 Rubel

5500 Rubel

5500 Rubel

7500 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

7500 Rubel

5000 Rubel

5500 Rubel

5000 Rubel

20000 Rubel

5000 Rubel

7500 Rubel

5000 Rubel

100.000 Rubel**

5000 Rubel

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

50000 Rubel**

5000 Rubel

** Ab dem Datum des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 30.000 Rubel gezahlt.

2000 Rubel

5000 Rubel

1000 Rubel

500 Rubel

2000 Rubel

500 Rubel

7500 Rubel

20000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

5500 Rubel

2000 Rubel

1000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

2000 Rubel

Überarbeitung des Dokuments unter Berücksichtigung
Änderungen und Ergänzungen vorbereitet
JSC "Kodeks"

    Anwendung. Sätze der Zollgebühren für Zollvorgänge bei Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, für die eine vorübergehende Zollanmeldung gilt, sowie bei der Ausfuhr von Waren aus der Russischen Föderation, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen (Lost Force)

Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 28. Dezember 2004 N 863
"Zu den Sätzen der Zollgebühren für Zollvorgänge"

Mit Änderungen und Ergänzungen von:

25. Dezember 2006, 10. März 2009, 20. Dezember 2010, 20. Juli, 31. August 2011, 19. April, 12. Dezember 2012

Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

1. Legen Sie fest, dass Zollgebühren für Zollvorgänge zu folgenden Sätzen gezahlt werden:

500 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

1.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 450.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

2.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 450.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 1200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

5,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 1200 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 2500 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet;

7,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 2500 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 5000 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet;

20.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 5.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 10.000.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

30.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 10.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes wird bei der Anmeldung des Zollverfahrens für die Ausfuhr in Bezug auf Waren, für die keine Zölle und Steuern erhoben werden, der auf der Grundlage ihres Zollwerts berechnete tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren angegeben in der Rechnung, die im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkaufsgeschäft ausgestellt wurde und gemäß dem in den Zollgesetzen der Russischen Föderation festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet wird. Bei der Beantragung der genannten Waren im Rahmen des Zollverfahrens für die Ausfuhr im Zusammenhang mit anderen Transaktionen werden die Kosten dieser Waren, die in Handels- oder anderen Dokumenten zu diesen Waren angegeben sind, gemäß dem durch die Gesetzgebung festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet der Russischen Föderation in Zollangelegenheiten.

3. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf auf Fremdwährung lautende Wertpapiere, die in das Gebiet der Russischen Föderation eingeführt und aus dem Gebiet der Russischen Föderation ausgeführt werden, sind Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 500 Rubel zu entrichten für a Charge von Wertpapieren, die im Rahmen einer Zollanmeldung ausgestellt werden.

4. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die von Einzelpersonen in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Bedürfnisse, die nicht mit unternehmerischen Aktivitäten zusammenhängen (einschließlich Waren, die an die Adresse einer Person gesendet werden, die dies nicht ist der nächste jenseits der Grenze der Russischen Föderation), mit Ausnahme von Personenkraftwagen, die in die Rubrik der einheitlichen Warennomenklatur für die außenwirtschaftliche Tätigkeit der Zollunion eingeordnet sind, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 250 Rubel gezahlt.

5. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Personenkraftwagen, die in die Position der Einheitlichen Warennomenklatur für die Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion eingeordnet sind und von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch, die Familie, den Haushalt und andere in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden Bedürfnisse, die nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge gemäß Absatz 1 dieses Beschlusses entrichtet.

6. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf die Luft-, See-, Fluss-Mischschifffahrt (Fluss - Meer) von Schiffen, die in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation als Waren gemäß den Zollverfahren für die vorübergehende Einfuhr (Zulassung) ausgeführt werden, vorübergehend Ausfuhr, Veredelung für das Zollgebiet und Veredelung außerhalb des Zollgebiets (wenn der Veredelungsvorgang die Reparatur solcher Gefäße ist) sowie nach Abschluss des Zollverfahrens für die vorübergehende Einfuhr (Zulassung) durch Überführung in das Zollverfahren der Wiederausfuhr , vorübergehende Ausfuhr durch Überführung in das Zollverfahren der Wiedereinfuhr, Veredelung im Zollgebiet durch Überführung von Erzeugnissen in das Zollverfahren der Wiederausfuhr, Veredelung außerhalb des Zollgebiets durch Überführung von Veredelungserzeugnissen in das Zollverfahren der Wiedereinfuhr oder Durch die Überführung von verarbeiteten Erzeugnissen in das Zollverfahren der Überlassung zum Inlandsverbrauch werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 10,00 entrichtet Tausend Rubel pro Schiff, sofern in Ziffer 7.3 dieser Resolution nichts anderes bestimmt ist.

7.1. Bei der Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, die einer vorübergehenden regelmäßigen Zollanmeldung unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 5.000 Rubel gezahlt. Nach anschließender Vorlage einer vollständigen Zollanmeldung für dieselben Waren bei der Zollbehörde sind Zollgebühren für Zollvorgänge zu den in Absatz 1 dieses Beschlusses festgelegten Sätzen zu entrichten.

7.3. Beim Export von Waren aus der Russischen Föderation, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge, unabhängig vom Zollverfahren, in das die exportierten Waren überführt werden, in Höhe von 1.000 Rubel gezahlt, sofern nur Waren, die nicht in einer Zollanmeldung ausfuhrzollpflichtig deklariert werden.

Wenn bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation in einer Zollanmeldung neben ausfuhrzollfreien Waren auch ausfuhrzollpflichtige Waren deklariert werden, Zollgebühren für Zollvorgänge, unabhängig davon, in welchem ​​Zollverfahren die ausgeführten Waren durchgeführt werden platziert werden, bezahlt werden:

in Höhe von 1 Tausend Rubel - in Bezug auf Waren, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen;

zu den in Absatz 1 dieser Resolution festgelegten Sätzen - in Bezug auf Waren, die Ausfuhrzöllen unterliegen.

Informationen zu Änderungen:

Der Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 2012 N 1286 ergänzte den Beschluss um Ziffer 7.4, der für Rechtsbeziehungen gilt, die ab dem 21. August 2012 entstanden sind.

7.4. Bei der Abgabe einer Warenanmeldung in elektronischer Form gelten die Zollgebührensätze für Zollvorgänge in Höhe von 75 Prozent der durch diesen Beschluss festgelegten Zollgebührensätze für Zollvorgänge.

Es werden Sätze festgelegt, zu denen Zollgebühren für die Zollabfertigung von Waren gezahlt werden, einschließlich Fahrzeugüber die Zollgrenze der Russischen Föderation bewegt. Der Mindestbetrag ist auf 500 Rubel festgelegt. - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel nicht übersteigt. inklusive. Der Höchstbetrag ist auf 100.000 Rubel festgelegt. - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 30.000 Tausend Rubel beträgt. 1 Kop. und mehr.

Bei der Zollabfertigung von auf der Schiene transportierten Waren gemäß dem Zollregime des internationalen Zolltransits werden Zollgebühren für die Zollabfertigung in Höhe von 500 Rubel gezahlt. für jede Warensendung, die unter einem Eisenbahnkonnossement in einem Fahrzeug befördert wird.

Bei der Zollabfertigung von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren, die durch das Zollgebiet der Russischen Föderation bewegt werden, werden Zollgebühren für die Zollabfertigung in Höhe von 500 Rubel gezahlt. in Bezug auf viele Wertpapiere, die unter einer Zollanmeldung ausgestellt wurden.

Dokument Stand August 2014


Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

1. Legen Sie fest, dass Zollgebühren für Zollvorgänge zu folgenden Sätzen gezahlt werden:

500 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

1.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 450.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

2.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 450.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 1200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

5,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 1200 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 2500 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet;

7,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 2500 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 5000 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet;

20.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 5.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 10.000.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

30.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 10.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt.

Der Absatz ist ungültig. - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 595.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes wird bei der Anmeldung des Zollverfahrens für die Ausfuhr in Bezug auf Waren, für die keine Zölle und Steuern erhoben werden, der auf der Grundlage ihres Zollwerts berechnete tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren angegeben in der Rechnung, die im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkaufsgeschäft ausgestellt wurde und gemäß dem in den Zollgesetzen der Russischen Föderation festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet wird. Bei der Beantragung der genannten Waren im Rahmen des Zollverfahrens für die Ausfuhr im Zusammenhang mit anderen Transaktionen werden die Kosten dieser Waren, die in Handels- oder anderen Dokumenten zu diesen Waren angegeben sind, gemäß dem durch die Gesetzgebung festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet der Russischen Föderation in Zollangelegenheiten.

1(1) - 2. Nicht mehr gültig. - Dekret

3. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf auf Fremdwährung lautende Wertpapiere, die in das Gebiet der Russischen Föderation eingeführt und aus dem Gebiet der Russischen Föderation ausgeführt werden, sind Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 500 Rubel zu entrichten für a Charge von Wertpapieren, die im Rahmen einer Zollanmeldung ausgestellt werden.

4. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die von Einzelpersonen in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Bedürfnisse, die nicht mit unternehmerischen Aktivitäten zusammenhängen (einschließlich Waren, die an die Adresse einer Person gesendet werden, die dies nicht ist der nächste jenseits der Grenze der Russischen Föderation), mit Ausnahme von Personenkraftwagen, die in Position 8703 der einheitlichen Warennomenklatur für die außenwirtschaftliche Tätigkeit der Zollunion eingeordnet sind, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 250 Rubel gezahlt.

5. Bei der Durchführung von Zollabfertigungen in Bezug auf Personenkraftwagen, die in Position 8703 des einheitlichen Warenverzeichnisses für die außenwirtschaftliche Tätigkeit der Zollunion eingeordnet sind und von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch, die Familie, den Haushalt und andere in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden Bedürfnisse, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge gemäß Absatz 1 dieses Dekrets entrichtet.

6. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf die Luft-, See-, Fluss-Mischschifffahrt (Fluss - Meer) von Schiffen, die in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation als Waren gemäß den Zollverfahren für die vorübergehende Einfuhr (Zulassung) ausgeführt werden, vorübergehend Ausfuhr, Veredelung für das Zollgebiet und Veredelung außerhalb des Zollgebiets (wenn der Veredelungsvorgang die Reparatur solcher Gefäße ist) sowie nach Abschluss des Zollverfahrens für die vorübergehende Einfuhr (Zulassung) durch Überführung in das Zollverfahren der Wiederausfuhr , vorübergehende Ausfuhr durch Überführung in das Zollverfahren der Wiedereinfuhr, Veredelung im Zollgebiet durch Überführung von Erzeugnissen in das Zollverfahren der Wiederausfuhr, Veredelung außerhalb des Zollgebiets durch Überführung von Veredelungserzeugnissen in das Zollverfahren der Wiedereinfuhr oder Durch die Überführung von verarbeiteten Erzeugnissen in das Zollverfahren der Überlassung zum Inlandsverbrauch werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 10,00 entrichtet Tausend Rubel pro Schiff, sofern in Absatz 7 (3) dieser Resolution nichts anderes bestimmt ist.

7. abgelaufen ist. - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347.

7(1). Bei der Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, die einer vorübergehenden regelmäßigen Zollanmeldung unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 5.000 Rubel gezahlt. Nach anschließender Vorlage einer vollständigen Zollanmeldung für dieselben Waren bei der Zollbehörde sind Zollgebühren für Zollvorgänge zu den in Absatz 1 dieses Beschlusses festgelegten Sätzen zu entrichten.

7(2). Kraft verloren. - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. April 2012 N 347.

7(3). Beim Export von Waren aus der Russischen Föderation, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge, unabhängig vom Zollverfahren, in das die exportierten Waren überführt werden, in Höhe von 1.000 Rubel gezahlt, sofern nur Waren, die nicht in einer Zollanmeldung ausfuhrzollpflichtig deklariert werden.

Wenn bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation in einer Zollanmeldung zusätzlich zu nicht ausfuhrzollpflichtigen Waren ausfuhrzollpflichtige Waren deklariert werden, Zollgebühren für Zollvorgänge, unabhängig davon, in welchem ​​Zollverfahren die ausgeführten Waren durchgeführt werden platziert werden, bezahlt werden:

in Höhe von 1 Tausend Rubel - in Bezug auf Waren, die keinen Ausfuhrzöllen unterliegen;

zu den in Absatz 1 dieses Dekrets festgelegten Sätzen - in Bezug auf Waren, die Ausfuhrzöllen unterliegen.

7(4). Bei der Abgabe einer Warenanmeldung in elektronischer Form gelten die Zollgebührensätze für Zollvorgänge in Höhe von 75 Prozent der durch diesen Beschluss festgelegten Zollgebührensätze für Zollvorgänge.


Premierminister
Russische Föderation
M. FRADKOV


Anwendung
zum Regierungsdekret
Russische Föderation
vom 28. Dezember 2004 N 863

, vom 12.12.2012 N 1286)

1. Legen Sie fest, dass Zollgebühren für Zollvorgänge zu folgenden Sätzen gezahlt werden:

500 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

vom 31.08.2011 N 724)

1.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 450.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724)

2.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 450.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 1200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724)

5,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 1200 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 2500 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724)

7,5 Tausend Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 2500 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 5000 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724)

20.000 Rubel - für Zollvorgänge in Bezug auf Waren, deren Zollwert 5.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 10.000.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet;

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724)

Absatz 9 - Aufgehoben

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 20.07.2011 N 595)

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes wird bei der Anmeldung des Zollverfahrens für die Ausfuhr in Bezug auf Waren, für die keine Zölle und Steuern erhoben werden, berechnet auf der Grundlage ihres Zollwerts, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren angegeben in der Rechnung, die im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkaufsgeschäft ausgestellt wurde und gemäß den Zollvorschriften der Russischen Föderation in Rubel umgerechnet wird. Bei der Beantragung der genannten Waren im Rahmen des Zollverfahrens für die Ausfuhr im Zusammenhang mit anderen Transaktionen werden die Kosten dieser Waren, die in Handels- oder anderen Dokumenten zu diesen Waren angegeben sind, gemäß dem durch die Gesetzgebung festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet der Russischen Föderation in Zollangelegenheiten.

vom 25.12.2006 N 803, vom 20.07.2011 N 595, vom 19.04.2012 N 347)

Das Gesetz ist einfach: Aufgrund des Entzugs des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 2. Dezember 2000 N 914 sollte man sich an dem Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 26. Dezember 2011 N 1137 orientieren stattdessen

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. August 2011 N 724)

4. Bei der Durchführung von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die von Einzelpersonen in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Bedürfnisse, die nicht mit unternehmerischen Aktivitäten zusammenhängen (einschließlich Waren, die an die Adresse einer Person gesendet werden, die dies nicht ist der nächste jenseits der Grenze der Russischen Föderation), mit Ausnahme von Personenkraftwagen, die in Position 8703 der einheitlichen Warennomenklatur für die außenwirtschaftliche Tätigkeit der Zollunion eingeordnet sind, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 250 Rubel gezahlt.

(geändert durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 20.07.2011 N 595, vom 31.08.2011 N 724)

7(1). Bei der Abgabe einer vorübergehenden Zollanmeldung für Waren, die einer vorübergehenden regelmäßigen Zollanmeldung unterliegen, werden Zollgebühren für Zollvorgänge in Höhe von 5.000 Rubel gezahlt. Nach anschließender Vorlage einer vollständigen Zollanmeldung für dieselben Waren bei der Zollbehörde sind Zollgebühren für Zollvorgänge zu den in Absatz 1 dieses Beschlusses festgelegten Sätzen zu entrichten.

(geändert durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation

Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 28. Dezember 2004 N 863 über ZOLLSÄTZE für die ZOLLABFERTIGUNG VON WAREN (mit zusätzlichen, gemäß Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 N 803) gemäß Teil 1 des Artikel 357.10 des Zollkodex der Russischen Föderation Die Regierung der Russischen Föderation beschließt: 1. Festlegung, dass Zollgebühren für die Zollabfertigung von Waren, einschließlich Fahrzeugen, die als Waren über die Zollgrenze der Russischen Föderation befördert werden, zu den folgenden Sätzen zu entrichten sind : 500 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet; 1.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 200.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 450.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet; 2.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 450.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 1200.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet; 5,5 Tausend Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 1200 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 2500 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet; 7,5 Tausend Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 2500 Tausend Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 5000 Tausend Rubel einschließlich nicht überschreitet; 20.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 5.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 10.000.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet; 50.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 10.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt, jedoch 30.000.000 Rubel einschließlich nicht überschreitet; 100.000 Rubel - für die Zollabfertigung von Waren, deren Zollwert 30.000.000 Rubel 1 Kopeke oder mehr beträgt. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes wird bei der Erklärung der Zollregelung für die Ausfuhr in Bezug auf Waren, für die keine Zölle und Steuern erhoben werden, der auf der Grundlage ihres Zollwerts berechnete tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren angegeben in der Rechnung, die im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkaufsgeschäft ausgestellt wurde und gemäß den Zollvorschriften der Russischen Föderation in Rubel umgerechnet wird. Bei der Beantragung der besagten Waren im Rahmen des Exportzollregimes im Zusammenhang mit anderen Transaktionen wird der Wert dieser Waren, der in Handels- oder anderen Dokumenten zu diesen Waren angegeben ist, gemäß dem durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren in Rubel umgerechnet , verwendet werden. (Der Absatz wurde durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 N 803 eingeführt) 2. Bei der Zollabfertigung der transportierten Waren mit dem Zug Durch das Zollgebiet der Russischen Föderation werden gemäß dem Zollregime des internationalen Zolltransits Zollgebühren für die Zollabfertigung in Höhe von 500 Rubel für jede Warensendung gezahlt, die unter einem Eisenbahnfrachtbrief in einem Fahrzeug befördert wird. 3. Bei der Zollabfertigung von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren, die in das Zollgebiet der Russischen Föderation eingeführt und aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation ausgeführt werden, werden Zollgebühren für die Zollabfertigung in Höhe von 500 Rubel für eine Partie von entrichtet unter einer Zollanmeldung ausgestellte Wertpapiere. 4. Bei der Zollabfertigung von Waren, die von Einzelpersonen für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Bedürfnisse, die nicht mit unternehmerischen Aktivitäten zusammenhängen, über die Zollgrenze der Russischen Föderation transportiert werden (einschließlich Waren, die an die Adresse einer Person gesendet werden, die die Zollgrenze der Russischen Föderation nicht überschreitet Föderation) , mit Ausnahme von Personenkraftwagen, die in den Positionen 8702 und 8703 der Warennomenklatur für die Außenwirtschaftstätigkeit der Russischen Föderation eingestuft sind, werden Zollgebühren für die Zollabfertigung in Höhe von 250 Rubel gezahlt. 5. Während der Zollabfertigung von Personenkraftwagen, die in die Positionen 8702 und 8703 des Warenverzeichnisses für die Außenwirtschaftstätigkeit der Russischen Föderation eingeordnet sind und von Einzelpersonen für persönliche, familiäre, Haushalts- und andere Zwecke, die nicht damit zusammenhängen, über die Zollgrenze der Russischen Föderation verbracht werden zur unternehmerischen Tätigkeit werden Zollgebühren für die Zollregistrierung gemäß Absatz 1 dieses Dekrets entrichtet. 6. Bei der Zollabfertigung von Luft-, See-, Fluss-Mischschifffahrt (Fluss-See) von Schiffen, die als Waren gemäß den Zollregelungen für die vorübergehende Einfuhr, die vorübergehende Ausfuhr und die Verarbeitung (falls der Verarbeitungsvorgang ist die Reparatur solcher Schiffe) sowie am Ende der Zollregelungen der vorübergehenden Einfuhr durch Wiederausfuhr von vorübergehend eingeführten Schiffen, der vorübergehenden Ausfuhr durch Wiedereinfuhr von vorübergehend ausgeführten Schiffen, der Veredelung im Zollgebiet durch die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen (Schiffe) aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation nach Reparatur sowie Veredelung außerhalb des Zollgebiets durch Überlassung von Veredelungserzeugnissen (Schiffe) im Zollgebiet der Russischen Föderation nach der Reparatur zum zollrechtlich freien Verkehr, Zollgebühren für die Zollabfertigung werden in Höhe von 10 Tausend Rubel bezahlt. Rubel pro Schiff. 7. Bei erneuter Abgabe einer Zollanmeldung für dieselben Waren bei Anmeldung desselben Zollregimes (mit Ausnahme der Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung im Falle einer periodischen vorübergehenden Anmeldung) werden Zollgebühren für die Zollabfertigung in Höhe von 500 gezahlt Rubel. 8. Diese Resolution tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Vorsitzender der Regierung der Russischen Föderation M. FRADKOV

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