DIE KLINGEL

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Veröffentlicht am http://www.allbest.ru/

Einführung

Waren und Fahrzeuge, die über die Zollgrenze transportiert werden, unterliegen der Zollanmeldung.

Jeder Warentransport über die Staatsgrenze bedarf deren Zollanmeldung.

Die obligatorische Zollanmeldung wird heute von allen Waren und Fahrzeugen erhalten - wie sie in das Hoheitsgebiet eingeführt werden Russische Föderation und außerhalb davon exportiert.

Die Zollanmeldungspflicht gilt nicht nur für Waren im Import- oder Exportfall, sondern auch für Passagiergepäck, Handgepäck, Bargeld, Wertsachen, die über die Staatsgrenze transportiert werden.

Die Zollanmeldung von Waren besteht darin, alle Informationen über die Waren bereitzustellen und Fahrzeug ah, auf dem sie über die Grenze transportiert werden, was notwendig ist, um ein bestimmtes Zollregime zu passieren. Die Zollanmeldung muss auch die Änderung dieser Regelung berücksichtigen.

Eine ordnungsgemäß ausgeführte Zollanmeldung von Waren ist der Schlüssel zum ungehinderten und rechtzeitigen Grenzübertritt und damit zu ihrer Lieferung an den Bestimmungsort, was bei besonderen vorübergehenden Regelungen für die Lieferung von Waren äußerst wichtig sein kann.

Die Relevanz des gewählten Themas ergibt sich aus der Bedeutung des Prozesses der Zollanmeldung von Waren und Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Wachstum des Außenhandelsumsatzes Russlands in den letzten Jahren.

Ziel der Arbeit ist es, die Hauptrichtungen zur Verbesserung der vorläufigen Zollanmeldung von Waren und Fahrzeugen zu entwickeln.

Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in der Arbeit folgende Aufgaben gelöst:

Erweiterung des Konzepts und der Definition des Zwecks der vorläufigen Zollanmeldung;

Studium des Verfahrens zur Abgabe einer vorläufigen Zollanmeldung und der für die Warenanmeldung erforderlichen Dokumente;

Die Hauptrichtungen zur Verbesserung der Zollanmeldung von Waren und Fahrzeugen wurden ermittelt.

Gegenstand der Studie ist die vorläufige Zollanmeldung von Waren und Fahrzeugen.

Kapitel 1. Grundbegriffe und Merkmale der vorläufigen Zollanmeldung

1.1 Konzept der vorläufigen Zollanmeldung

Erklärung Zollrecht

Vorläufige Zollanmeldung von Waren - eine Methode der Zollanmeldung, bei der die Zollanmeldung vor der Einfuhr ausländischer Waren in das Zollgebiet abgegeben wird Zollunion oder vor der Ankunft von Waren, die auf der Straße transportiert werden, oder mit dem Zug zum Lieferort in der Russischen Föderation.

Vorläufige Zollanmeldung wird gemäß abgegeben Allgemeine Regeln, mit der Zahlung der Zollgebühr für Zollvorgänge und der Vorlage der für die Zollanmeldung erforderlichen Dokumente (Wenn der Anmelder nicht über die Originalbeförderungs- (Versand-) oder Handelsdokumente verfügt, ist es zulässig, beglaubigte Kopien vorzulegen oder im elektronischen Format. In Zukunft werden bei der Gestellung der Waren bei der Zollbehörde Angaben aus Dokumentenkopien oder elektronischen Daten mit den Originalen abgeglichen).

In der vorläufigen Zollanmeldung können Informationen fehlen, über die der Anmelder zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung nicht verfügt (z. B. Informationen über das Fahrzeug des internationalen Transports). Fehlende Informationen werden später in der durch die Entscheidung des CCC vom 20.05.2010 Nr. 256 „Über das Verfahren zur Einführung von Änderungen und (oder) Ergänzungen der Warenanmeldung vor der Entscheidung über die Überlassung der Waren während der Zollvorabfertigung festgelegten Weise ergänzt Zollanmeldung“ durch Anwendung eines gesonderten Formulars zur Anpassung der Warenanmeldung (KDT).

Die Freigabe vordeklarierter Waren erfolgt Zollbehörde spätestens einen Werktag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Zollbehörde, die die vorläufige Zollanmeldung registriert hat (Zölle und Steuern werden vor Überlassung der Waren bezahlt).

Darüber hinaus können Waren bei der Zollbehörde gestellt werden, die sich an einem Ort in der Nähe der Staatsgrenze der Russischen Föderation befindet:

Bei bereits bezahlten Einfuhrzöllen Steuern gemäß Zollverfahren zur Überlassung zum Inlandsverbrauch

Wenn es notwendig ist, Waren vom Ankunftsort zu der Zollbehörde zu transportieren, die die vorläufige Zollanmeldung registriert hat, können die gezahlten Beträge der Zollzahlungen als Sicherheit verwendet werden.

Wenn die Technologie der Fernfreigabe verwendet wird (Weitere Einzelheiten finden Sie unter Merkmale von Zollvorgängen in Bezug auf Waren, die in das Gebiet der Russischen Föderation mit vorläufiger Zollanmeldung eingeführt werden (genehmigt durch Anordnung des Föderalen Zolldienstes Russlands vom 22.04.2011 Nr 845).).

Artikel 193 des Zollkodex der Zollunion sieht drei Gründe vor, wenn eine vorläufige Zollanmeldung ihre rechtliche Bedeutung verliert und der Anmelder eine Zollanmeldung für Waren auf allgemeine Weise abgeben muss (oder die Anmeldung verweigern muss, wenn die Waren nicht eingeführt wurden Die Russische Föderation).

1. Die Waren werden der Zollbehörde, die die vorläufige Zollanmeldung registriert hat, oder der Zollbehörde, die sich an einem Ort in der Nähe der Staatsgrenze der Russischen Föderation befindet, nicht innerhalb von 30 gestellt Kalendertage ab dem Tag nach dem Tag der Registrierung der Erklärung;

2. Innerhalb von 30 Kalendertagen (nach Registrierung der vorläufigen Zollanmeldung) wurden Verbote und Beschränkungen in Bezug auf eingeführte Waren eingeführt.

3. Die vorläufige Zollanmeldung wurde vom Anmelder zurückgezogen (es wurden Widersprüchlichkeiten in den zuvor in der registrierten vorläufigen Zollanmeldung deklarierten Angaben zu den angekommenen Waren (Kosten, Menge, Gewicht) festgestellt).

1.2 Unvollständige Zollanmeldung

Die unvollständige Zollanmeldung von Waren erfolgt nach den allgemeinen Regeln für die Abgabe einer Zollanmeldung und kann sowohl für die Zollanmeldung eingeführter ausländischer Waren als auch für ausgeführte Waren der Zollunion verwendet werden.

Eine unvollständige Zollanmeldung ermöglicht dem Anmelder die Überlassung der Waren in Ermangelung von Informationen, die die Entscheidung der Zollbehörde über die Überlassung nicht berühren (z das Zollgebiet).

Der Anmelder hat das Recht, diese Art der Zollanmeldung zu verwenden, wenn aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Angabe aller für die Zollanmeldung erforderlichen Informationen nicht möglich ist. Die fehlenden Angaben werden innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Fristen vorgelegt: (Der Anmelder verpflichtet sich schriftlich, die fehlenden Angaben innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Frist nachzureichen.).

Kapitel 2. Rechte und Pflichten des Anmelders

2.1 Das Konzept des Anmelders

Die in Artikel 186 CCTS genannten Personen haben das Recht, als Anmelder aufzutreten. Nämlich:

1) eine Person eines Staates - ein Mitglied der Zollunion:

ein außenwirtschaftliches Geschäft abgeschlossen hat oder in dessen Namen (im Namen) dieses Geschäft abgeschlossen wird;

Das Recht haben, Waren zu besitzen, zu nutzen und (oder) zu veräußern – in Ermangelung einer außenwirtschaftlichen Transaktion;

2) Ausländer:

Eine Einzelperson, die Waren für den persönlichen Gebrauch bewegt;

Eine Person, die Zollprivilegien gemäß Kapitel 45 dieses Codes genießt;

Eine Organisation, die eine Repräsentanz auf dem Territorium eines Staates hat - ein Mitglied der Zollunion in zu gegebener Zeit, - bei der Anmeldung des Zollverfahrens für die vorübergehende Einfuhr, Wiederausfuhr sowie des Zollverfahrens für die Überlassung zum internen Verbrauch nur für Waren, die von solchen Vertretungen für den eigenen Bedarf eingeführt werden;

Eine Person, die das Recht hat, Waren nicht im Rahmen einer Transaktion zu veräußern, an der eine der Parteien eine Person eines Staates ist - ein Mitglied der Zollunion;

3) für die Anwendung des Zollverfahrens für den zollrechtlichen Versand – die in den Unterabsätzen 1) und 2) dieses Artikels genannten Personen sowie:

Spediteur, einschließlich Zollspediteur;

Spediteur, wenn er Mitglied des Staates ist - Mitglied der Zollunion.

Mit Inkrafttreten des Zollkodex der Zollunion wird ein Zollagent als Zollvertreter bezeichnet, wobei sich der Inhalt dieser Institution praktisch nicht geändert hat. Die Befugnisse bleiben gleich – Erfüllung im Namen und im Namen des Anmelders oder anderer interessierter Personen von Zollvorgängen. Und der Zollvertreter erhält seinen Status wie bisher – durch die Eintragung in das Register der Zollvertreter. Ein Zollvertreter ist nur berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedsstaates der Zollunion zu arbeiten, dessen Zollbehörde er in das entsprechende Register eingetragen hat. Die Aufnahmebedingungen in das Register haben sich nicht geändert. Die Höhe der Sicherheit hat sich geändert und wird sich auf einen Betrag im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro zu dem Wechselkurs belaufen, der gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion am Tag der Zahlung dieser Sicherheit festgelegt wird.

Die Verantwortung des Zollvertreters im Zollkodex der Zollunion ist nicht definiert. Gemäß Artikel 17 des Zollkodex der Zollunion haftet der Zollvertreter für die Nichteinhaltung der Anforderungen des Zollrechts der Zollunion gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitglieds der Zollunion.

2.2 Rechte des Anmelders

Bei der Anmeldung von Waren und der Durchführung anderer Zollvorgänge, die für die Überlassung von Waren erforderlich sind, hat der Anmelder das Recht:

1) Inspektion, Messung und Durchführung von Frachtvorgängen mit Waren unter Zollkontrolle;

2) Proben und Proben von Waren unter Zollkontrolle mit Genehmigung der Zollbehörde entnehmen, vorbehaltlich der in Artikel 155 CCTS vorgesehenen Bedingungen;

3) bei der Zollbeschau und der Zollbeschau von Waren durch Beamte der Zollbehörden anwesend zu sein und wenn diese Personen Proben und Muster von Waren entnehmen;

4) sich mit den Untersuchungsergebnissen von Mustern und Mustern der von ihm deklarierten Waren vertraut zu machen, die bei den Zollbehörden erhältlich sind;

5) Dokumente und Informationen in Form von elektronischen Dokumenten übermitteln;

6) Berufung gegen Entscheidungen der Zollbehörden, Maßnahmen (Untätigkeit) der Zollbehörden oder ihrer Beamten;

7) Sachverständige hinzuzuziehen, um Informationen über die von ihm deklarierten Waren zu klären;

8) andere vom CCTS vorgesehene Befugnisse und Rechte nutzen.

2.3 Pflichten des Anmelders

Die Zollanmeldung für in das Zollgebiet der Russischen Föderation eingeführte Waren ist spätestens 15 Tage ab dem Datum der Gestellung der Waren bei den Zollbehörden am Ort ihrer Ankunft im Zollgebiet der Russischen Föderation oder von dort abzugeben das Datum des Abschlusses des innerstaatlichen zollrechtlichen Versands, wenn die Warenanmeldung nicht am Ankunftsort erfolgt, mit Ausnahme der Fälle nach Art. 150, 286 und 293 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation (Artikel 129).

Bei der Anmeldung von Waren und der Durchführung anderer Zollvorgänge muss der Anmelder:

1) die Zollanmeldung der Waren zu machen;

2) der Zollbehörde die Dokumente vorlegen, auf deren Grundlage die Zollanmeldung ausgefüllt wird, sofern die Zollgesetzgebung der Zollunion nichts anderes vorsieht;

3) die angemeldeten Waren in den vom CCTS festgelegten Fällen oder auf Verlangen der Zollbehörde vorzuführen;

4) Zollzahlungen leisten und (oder) ihre Zahlung gemäß dem CCTS sicherstellen;

5) die Anforderungen und Bedingungen für die Verwendung von Waren im entsprechenden Zollverfahren erfüllen;

6) andere vom CCTS vorgesehene Anforderungen erfüllen.

Die Zollanmeldung kann bei jeder Zollbehörde abgegeben werden, die sich auch außerhalb des Ortes des Überschreitens der Zoll- und Staatsgrenzen der Russischen Föderation befinden kann (interne Zollbehörde) (Artikel 125 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation). Einzige Ausnahme bzgl diese Regel ist die im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation vorgesehene Möglichkeit für den Zolldienst Russlands, bestimmte Zollbehörden einzurichten, bei denen bestimmte Warenarten deklariert werden müssen:

Wo spezielle Ausrüstung und/oder spezielle Kenntnisse erforderlich sind, zum Beispiel für Produktionszwecke Zollkontrolle kulturelle Werte, Waffen, militärische Ausrüstung und Munition, radioaktive und spaltbare Materialien;

beweglich bestimmte Typen Transport (Pipelinetransport, Stromleitungen);

der „Risikogruppe“ zuzurechnen (Waren, die häufig Gegenstand von Zolldelikten sind, für die Verbote und Beschränkungen bestehen);

Gemäß der von der Regierung der Russischen Föderation erstellten Liste (Waren, die Gegenstände des geistigen Eigentums enthalten).

Neben dem allgemeinen Verfahren für die Zollanmeldung können Teilnehmer an einer außenwirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes nutzen:

Vorläufige Zollanmeldung von Waren (Abgabe einer Zollanmeldung für ausländische Waren 15 Tage vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Russischen Föderation oder vor Abschluss des internen Zolltransits);

Unvollständige Zollanmeldung (Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung für ausländische (Import) oder russische (Export) Waren mit anschließender Übermittlung der fehlenden Angaben an die Zollbehörde, sofern die unvollständige Anmeldung die für die Warenüberlassung erforderlichen Angaben enthält, Berechnung und Zahlung von Zöllen, Identifizierung von Waren (durch die Gesamtheit der quantitativen und qualitativen Merkmale) sowie Informationen, die die Einhaltung der festgelegten Beschränkungen (Lizenzen) bestätigen;

Periodische Zollanmeldung (Abgabe einer Zollanmeldung für alle Waren (russische oder ausländische), die von derselben Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Zollgrenze verbracht werden).

Kapitel 3. Praktische Nutzung der elektronischen Anmeldung

3.1 Das Verfahren zum Ausfüllen des DT für in das Zollgebiet eingeführte Waren

Die Formulare und das Verfahren zum Ausfüllen der Zollanmeldung sind in der gesamten EAWU gleich, weil bestimmt durch die Entscheidungen der CU-Kommission:

* Beschluss der Kommission der Zollunion Nr. 257 vom 20. Mai 2010 „Über Anweisungen zum Ausfüllen von Zollanmeldungen und Formularen von Zollanmeldungen“ in der geänderten Fassung. Beschlüsse der Kommission der Zollunion Nr. 379 vom 20. September 2010;

* Beschluss der Kommission der Zollunion Nr. 287 vom 18. Juni 2010 „Über die Genehmigung des Formulars der Passagier-Zollanmeldung und des Verfahrens zum Ausfüllen der Passagier-Zollanmeldung.“

Der Anmelder füllt die folgenden Spalten DT aus:

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 15 (a; b), 16, 17, 17 (a; b), 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, "B", 48, 54.

Das Verfahren zum Ausfüllen der Spalten durch den Anmelder:

Im ersten Unterabschnitt der Spalte ist das Symbol "MI" angegeben.

Der zweite Unterabschnitt der Spalte gibt den Code des angemeldeten Zollverfahrens gemäß dem Klassifikator der Zollverfahren an.

Bei Verwendung von DT im Formular elektronisches Dokument im dritten Unterabschnitt der Spalte ist das Symbol „ED“ angegeben, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion nichts anderes vorsehen.

In unserem Fall gibt Spalte 1 das Symbol "IM" an.

Spalte 2. „Absender/Ausführer“

Die Spalte enthält Informationen über die Person, die in den Transportdokumenten (Beförderungsdokumenten) als Warenversender angegeben ist, gemäß der die Warenbeförderung begonnen hat.

(AUSTRALIANMACHINERY AUSTRALIA, ADELAID, GREENHILLROAD 12)

Spalte 3. „Formulare“

Der erste Unterabschnitt der Spalte gibt die Seriennummer des DT-Blatts an.

Der zweite Unterabschnitt der Spalte gibt die Gesamtzahl der DT-Blätter an, einschließlich der Haupt- und aller Zusatzblätter (1).

Spalte 4. „Versandspezifikationen“

Die Spalte wird ausgefüllt, wenn Versandspezifikationen, Listen und andere ähnliche Dokumente bei der Deklaration von Waren verwendet werden, wenn dies durch die Gesetzgebung eines Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt ist.

Die Spalte gibt in numerischen Zeichen die Gesamtzahl der Spezifikationen, Listen und anderer ähnlicher Dokumente an, die gleichzeitig mit dem DT bereitgestellt werden, und durch das Trennzeichen "/" - die Gesamtzahl der Blätter mit Spezifikationen, Listen und anderen ähnlichen Dokumenten.

Spalte 5. „Waren insgesamt“

Die Spalte gibt die Gesamtzahl der deklarierten Waren im DT an.(1)

Spalte 6. „Gesamtplätze“

Die Spalte gibt die Gesamtzahl der Pakete an, die den deklarierten Waren in den Transportdokumenten (Transportdokumenten) entsprechen.

Wenn die Ware als Schüttgut, als Schüttgut oder als Schüttgut transportiert wird und in den Beförderungs- (Transport-) Dokumenten die Anzahl der Packstücke nicht angegeben ist, muss in der Spalte „0“ (Null) angegeben werden.

Die Spalte wird nicht ausgefüllt, wenn bei Änderung oder Beendigung des zuvor angemeldeten Zollverfahrens die angemeldeten Waren nicht grenzüberschreitend befördert oder im zollrechtlichen Versandverfahren befördert wurden.

Feld 7. „Referenznummer“

Die Spalte gibt den Code des Merkmals der Warendeklaration gemäß dem Klassifikator der Merkmale der Warendeklaration an.

Spalte 8. „Empfänger“

Die Spalte enthält Informationen über die Person, die in den Transportdokumenten (Transportdokumenten) als Empfänger der Ware angegeben ist, gemäß der die Warenbeförderung abgeschlossen ist.

Feld 9. „Für die finanzielle Abrechnung zuständige Person“

Die Spalte enthält Informationen über eine der folgenden Personen:

eine Person eines Mitgliedsstaates der Zollunion, die bei Abschluss eines außenwirtschaftlichen Geschäfts eine Vereinbarung geschlossen hat (oder in deren Namen oder für deren Rechnung sie geschlossen wurde), wonach die Waren in das Zollgebiet eingeführt werden;

eine ausländische Person, die berechtigt ist, im Zollgebiet über Waren zu verfügen, die nicht im Rahmen eines außenwirtschaftlichen Geschäfts erfolgt, an dem eine Person eines Mitgliedstaats der Zollunion beteiligt ist;

eine Person, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung der TD Eigentümer der angemeldeten Waren ist, wenn die angemeldeten Waren im Rahmen eines einseitigen Außenwirtschaftsgeschäftes in das Zollgebiet eingeführt wurden;

eine Person, die Eigentumsrechte an den angemeldeten Waren erworben hat, einschließlich Waren, die zuvor in ein anderes Zollverfahren im Zollgebiet übergeführt wurden, und die die Erlaubnis erhalten hat, die Waren gemäß den Bedingungen des Zollverfahrens zu verwenden;

eine Person, die Bargeld in das Zollgebiet einführt.

(JSC "ROSPOSEV" RUSSLAND, SAMARA, SAMARA, STR. KARBISHEVA, D.22 Nr. 6302489689/636589563)

Spalte 11. „Handelsland“

Der erste Unterabschnitt der Spalte gibt den Code des Landes gemäß dem Klassifikator der Länder der Welt an, in denen eine Person registriert ist oder ihren ständigen Wohnsitz hat und als Gegenpartei einer Person eines Mitgliedstaats der Zollunion handelt eine von ihm getätigte außenwirtschaftliche Transaktion (auch bei Änderung oder Beendigung eines zuvor gewählten Zollverfahrens) (AUSTRALIEN)

Spalte 12. „Gesamtzollwert“

Die Spalte gibt in digitalen Zeichen den Gesamtzollwert der deklarierten Waren in der Währung eines Mitgliedsstaates der Zollunion an, der durch Summieren der Werte des Zollwerts aller in den Spalten 45 der Haupt- und Zusatzwährung deklarierten Waren erhalten wird Blätter der DT.

Die Spalte zeigt den erhaltenen Wert des gesamten Zollwerts, gerundet nach mathematischen Regeln mit einer Genauigkeit von der zweiten Dezimalstelle (4924365,30).

Die Spalte enthält Informationen über den Anmelder:

für eine Organisation - Name, Rechtsform und Ort;

wenn im Namen der Organisation ihre separate Unterabteilung handelt, was nicht der Fall ist juristische Person, dann zusätzlich zu den oben genannten Informationen Informationen über separate Unterteilung: Name und Ort;

für einen einzelnen Unternehmer - Nachname, Vorname, Patronym und sein Wohnort;

zum Individuell, was nicht ist Einzelunternehmer, - Nachname, Vorname, Patronym und sein Wohnort sowie Informationen zum Ausweis.

Spalte 15. „Abgangsland“

Die Spalte gibt den Kurznamen des Ausgangslandes der Waren gemäß dem Klassifikator der Länder der Welt an.

Informationen über das Abgangsland der Waren werden anhand der Angaben in den Transportdokumenten (Versanddokumenten) ermittelt, nach denen der internationale Warentransport begonnen hat (AUSTRALIEN)

Spalte 15 (a; b). "Code des Abfluglandes"

Der Unterabschnitt "a" der Spalte gibt den Code des Abgangslandes gemäß dem Klassifikator der Länder der Welt an. (A) AUSTRALIEN, B) RUSSLAND))

Der Unterabschnitt „b“ der Spalte wird nicht ausgefüllt, sofern die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion nichts anderes vorsehen.

Feld 16. „Herkunftsland“

Die Spalte gibt die Kurzbezeichnung des Ursprungslandes der deklarierten Waren gemäß der Klassifikation der Länder der Welt an (AUSTRALIEN).

Feld 17 „Bestimmungsland“

Die Spalte gibt den Kurznamen des Bestimmungslandes der Waren gemäß dem Klassifikator der Länder der Welt an (RUSSLAND).

Spalte 17 (a; b). "Ländercode des Ziels"

Im Unterabschnitt "a" der Spalte wird der Code des Bestimmungslandes gemäß dem Klassifikator der Länder der Welt angegeben (RUSSLAND).

Der Unterabschnitt „b“ der Spalte wird nicht ausgefüllt, sofern die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion nichts anderes vorsieht (RUSSLAND).

Feld 18. „Kennzeichen und Zulassungsland des Fahrzeugs bei Abfahrt/Ankunft“

Die Spalte enthält Informationen über das Fahrzeug (Fahrzeuge), das Waren transportiert (befördert) hat, die der Zollbehörde zur Überführung in das Zollverfahren vorgelegt werden, mit Ausnahme des Zollverfahrens des Zollgutversands (ZXASY54448).

Feld 19. „Behälter“

Die Spalte zeigt die folgenden Zeichen des Warentransports an:

„1“, wenn der Warentransport über die Zollgrenze in einem Container erfolgt (wurde);

„0“ (Null) in anderen Fällen (auch wenn die Information, wie die Ware transportiert wird (wurde) unbekannt ist (1)

Spalte 20. „Lieferbedingungen“

Die Spalte enthält Angaben zu den Lieferbedingungen, wenn die angemeldeten Waren in das Zollgebiet aufgrund der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem bei Abschluss eines Außenwirtschaftsgeschäfts abgeschlossenen Abkommen (Vertrag) eingeführt werden. (CIP-NAME)

Feld 21. „Kennzeichen und Zulassungsland des aktiven Fahrzeugs an der Grenze“

Die Spalte enthält Angaben zu dem (den) Fahrzeug(en), auf dem sich die angemeldeten Waren bei der Ankunft im Zollgebiet befanden. (ZXASY54448)

Spalte 22. „Währung und Gesamtbetrag des Kontos“

Im ersten Unterabschnitt der Spalte, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Zollunion, der Währungscode des Vertragspreises oder der Währungscode der Zahlung (Veranlagung), in der die im DT deklarierten Warenkosten angegeben sind wird in Übereinstimmung mit dem Klassifikator von Währungen bestimmt.

Der zweite Unterabschnitt der Spalte gibt an Gesamtwert Wareneingang als Summe der in den Spalten 42 der Haupt- und zusätzliche Blätter DT.(USD 87000)

Spalte 23. „Wechselkurs“

Die Spalte wird ausgefüllt, wenn es erforderlich ist, die Fremdwährung umzurechnen, um den Zollwert zu ermitteln und (oder) die Zollzahlungen für die angemeldeten Waren zu berechnen (56.6019).

Spalte 24 „Art der Transaktion“

Die Spalte gibt den Code der Art der Transaktion gemäß dem Klassifikator der Art der Transaktion an.

Diese Spalte ist fakultativ, wenn dies durch die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion festgelegt ist (010/00).

Feld 25. „Beförderungsmittel an der Grenze“

Der erste Unterabschnitt der Spalte gibt den Code des Fahrzeugtyps an, dessen Informationen in Spalte 21 des DT gemäß dem Klassifikator für Verkehrsträger und Gütertransport angegeben sind.

Spalte 26. „Verkehrsmittel innerhalb des Landes“

Der erste Unterabschnitt der Spalte gibt den Code des Fahrzeugtyps an, dessen Informationen in Spalte 18 des DT gemäß dem Klassifikator für Verkehrsträger und Gütertransport angegeben sind.

Der zweite Unterabschnitt der Spalte wird nicht ausgefüllt. (10)

Feld 27. „Belade-/Entladeort“

Diese Spalte ist optional, sofern die Gesetzgebung des Mitgliedstaats der Zollunion nichts anderes vorsieht.

Spalte 28. „Finanz- und Bankdaten“

Die Spalte enthält Bankinformationen in Bezug auf die in Spalte 9 des DT angegebene Person und Finanzinformationen in Bezug auf Waren oder andere Informationen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion.

Feld 29 Einreise-/Ausreiseberechtigung

Die Spalte gibt den Code der Zollbehörde an, über die die Waren im Zollgebiet angekommen sind, gemäß dem Klassifikator der Zollbehörden.

Feld 30. „Warenort“

Die Spalte enthält Informationen über den Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Einreichung des DT befinden und besichtigt (geprüft) werden können, - den Code der Zollbehörde und den Standort der Waren (Anschrift) oder die Zollnummer Kontrollzone, wenn ihre Eintragung in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der Zollunion vorgesehen ist. (10412060, BESYMYANKA, SAMARA SAMARA, KIROVSKY DISTRICT, BESYMYANKA, ALMA-ATINSKAYA STRASSE, D.29, K.41, 20: 32589745)

Feld 31. „Packstücke und Warenbezeichnung“

Die Spalte enthält Informationen über die deklarierten Waren, die für die Berechnung und Erhebung von Zöllen und anderen Zahlungen erforderlich sind, deren Erhebung den Zollbehörden anvertraut ist, die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen gewährleisten, Identifizierung, Zuordnung zu einem zehnstelligen Klassifizierungscode gemäß an die FEACN der CU, mit Ausnahme der Möglichkeit ihres Ersatzes, und auch Informationen über Ladeorte (1-Bunker-Verteilung pneumatisches Getreide SimplCity 6000 zweiteilig mit einem Schelker zum Laden, einem Satz von sieben Rohrleitungen, Verteiler-Verteiler für Saatgut und Dünger, mit einem Säapparat von 6000 l. 3/8A (50KG))

Feld 32. „Waren“

Die Spalte gibt in numerischen Zeichen die Seriennummer der deklarierten Waren an, die in Spalte 31 der Haupt- und Zusatzblätter des DT angegeben sind, beginnend mit eins - "1".

Der zweite Unterabschnitt der Spalte wird nicht ausgefüllt. (1)

Feld 33. „Produktcode“

Im ersten Unterabschnitt der Spalte wird der zehnstellige Klassifizierungscode der Ware ohne Leerzeichen gemäß TN VED CU angegeben.

Der zweite Unterabschnitt der Spalte gibt an: den Buchstaben "C", den Buchstaben "I"

Im dritten Unterabschnitt der Spalte dürfen andere verschlüsselte Informationen angegeben werden, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Zollunion vorgesehen sind. (8432900000)

Feld 34. „Code des Ursprungslandes“

Im Unterabschnitt "a" der Spalte wird der Code des Ursprungslandes der deklarierten Waren gemäß den Klassifikatoren der Länder der Welt angegeben.

Unterabschnitt „b“ der Spalte ist nicht ausgefüllt (AUSTRALIEN)

Feld 35. „Gesamtgewicht (kg)“

Die Spalte gibt das „Brutto“-Gewicht der Ware in Kilogramm an, dessen Informationen in Spalte 31 des DT angegeben sind. Als Rohgewicht gilt das Gesamtgewicht der Ware einschließlich aller Arten ihrer Verpackung, die erforderlich sind, um ihren unveränderten Zustand vor dem Inverkehrbringen zu gewährleisten, jedoch ohne Behälter und andere Transportmittel. (4500)

Spalte 36. „Präferenz“

In der Spalte für jede Art der Zollzahlung wird der entsprechende Code gemäß dem Klassifikator der Vorteile für die Zahlung von Zollzahlungen gemäß dem folgenden Schema angegeben:

Element 1 - für Zölle;

Element 2 - durch Zollgebühren;

Element 3 - für die Verbrauchsteuer;

Element 4 - für die Mehrwertsteuer.

Wenn in Bezug auf die angemeldeten Waren keine Vergünstigungen für die Entrichtung von Zöllen beantragt werden, dann in den entsprechenden Positionen für Zollgebühren, Zölle, Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer sind die Buchstaben "O" angegeben. (O)

Feld 37. „Verfahren“

Im ersten Unterabschnitt der Spalte ist ein zusammengesetzter Code angegeben, der nach folgendem Schema gebildet wird:

Im zweiten Unterabschnitt der Spalte wird der Code der Besonderheiten der Warenbewegung gemäß dem Klassifikator der Besonderheiten der Warenbewegung (2 Zeichen) angegeben.

Werden die Merkmale des Warenverkehrs nicht festgestellt, werden zwei Nullen („00“) eingetragen (4000/000).

Feld 38. „Nettogewicht (kg)“

Die Spalte gibt das Nettogewicht der deklarierten Ware in Kilogramm an (4500)

Spalte 39. „Quote“

Die Spalte wird ausgefüllt, wenn gemäß den Zollvorschriften der Zollunion mengenmäßige oder kostenmäßige Beschränkungen für die angemeldeten Waren festgelegt sind.

Feld 40. Allgemeine Erklärung/Vordokument

Die Spalte zeigt an Registrierungs Nummer DT bei der Überführung von Waren unter die vorherige DT-Überführung in das Zollverfahren (mit Ausnahme des Zollverfahrens des Zollgutversands) und durch das Trennzeichen „/“ die laufende Nummer der Ware aus Spalte 32 der vorherigen DT.

Feld 41. „Zusätzliche Einheiten“

Die Spalte gibt ohne Leerzeichen die Warenmenge an, über die in Spalte 31 des DT angegeben ist, in einer zusätzlichen Maßeinheit, wenn gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif der Zollunion eine zusätzliche Maßeinheit vorliegt auf die deklarierten Waren angewendet. Außerdem wird durch die Lücke der Code der zusätzlichen Maßeinheit gemäß den im Gemeinsamen Zolltarif der Zollunion verwendeten Maßeinheiten angegeben (1 / SHT / 796).

Spalte 42. „Warenpreis“

Die Spalte gibt in digitalen Zeichen den Preis der Ware an, der tatsächlich bezahlt oder zu zahlen ist oder durch andere Gegenbestimmungen (in Form von Arbeitsleistung, Erbringung von Dienstleistungen, Übertragung von Rechten an den Ergebnissen geistiger Tätigkeit) gemäß den Bedingungen kompensiert wird eines kompensierten außenwirtschaftlichen Geschäfts (Vertrages) in der in Spalte 22 DT (87000) des ersten Unterabschnitts angegebenen Währung

Feld 43. „ISO-Code“

Der erste Unterabschnitt der Spalte gibt den Code der Methode zur Bestimmung des Zollwerts der angemeldeten Waren gemäß dem Klassifikator der Methoden zur Bestimmung des Zollwerts an.

Spalte 44. " Weitere Informationen/Mitgelieferte Dokumente»

Die Spalte enthält Informationen zu den Dokumenten, auf deren Grundlage das DT ausgefüllt wird, und bestätigt die deklarierten Informationen zu jedem Produkt, das in Spalte 31 des DT angegeben ist. (01191/0 TC RU C-AU.AE71.A.00777

AB 01.09.2015 02013/1 15895513

AB 07.09.2015 03031/1 ААА447-1

AB 01.06.2015 04021/1 011

AB 19.08.2015 04031/1 052-2204

AB 01.09.2015 09013/1 10714040/250915/0031455

AB 25.09.2015)

Spalte 45. „Zollwert“

Die Spalte gibt in Ziffern den Zollwert der deklarierten Waren in der Währung eines Mitgliedsstaates der Zollunion an, der gemäß den Zollgesetzen der Zollunion bestimmt wird. (4924365.30)

Spalte 46. „Statistische Kosten“

Die Spalte gibt den in US-Dollar umgerechneten statistischen Wert in numerischen Zeichen an (87000).

Spalte 47. „Berechnung der Zahlungen“

Die Spalte enthält Informationen über die Berechnung von Zollzahlungen oder Zahlungen, die im Rahmen des Zollverfahrens für die Wiedereinfuhr von Waren gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Zollunion zu entrichten sind (im Folgenden als Wiedereinfuhrzahlungen bezeichnet). sowie die Art ihrer Zahlung.

(1010 4924365,30 RUB 5625 5625,00 IE

5010 4924365,30 18% 886385,75 IE)

Spalte 48. „Zahlungsaufschub“

Die Spalte gibt den Code der Art der Zollzahlung oder Zahlung bei der Wiedereinfuhr gemäß dem Klassifikator der Zollarten und sonstigen Zahlungen an, mit deren Erhebung die Zollbehörden betraut sind, die Nummer und das Datum des Dokuments auf dem auf deren Grundlage ein Stundungs-, Ratenzahlungsplan für die Zahlung der Zollzahlung oder Zahlung bei der Wiedereinfuhr gewährt wurde, sowie das Datum (ХХ.ХХ.ХХХХ - Tag, Monat, Jahr) entsprechend dem letzten Tag der Zahlung.

Feld 54. „Ort und Datum“

In der Spalte einer neuen Zeile mit Angabe ihrer Seriennummer werden Informationen über die Person angezeigt, die das DT ausgefüllt hat.

Damit wird das Verfahren zum Ausfüllen der Erklärung durchgeführt.

(1-SV-VO 0623/00 AB

01.10.2015, HUND. 104AB/111 AB 01.12.2014

2-LIBERZON ANTONINA VALEREVNA

REISEPASS 6310 534446 VOM 30.08.2016,

TEL. +79179528128, DIREKTOR)

Ein Beispiel für eine ausgefüllte Deklaration befindet sich im Anhang.

Fazit

Eine neue Servicequalität erreichen Außenhandel ist untrennbar mit der Einführung der Moderne verbunden Informationstechnologien Zollfreigabe und Zollkontrolle. Dies ist eine elektronische Erklärung; vorläufige Information über die gesendeten Waren und Fahrzeuge; Automatisierung von Risikoanalyse und -management; Sicherstellung der Selektivität der Zollkontrolle; Schaffung einer einheitlichen Datenbank aller Genehmigungen, die von den Regulierungsbehörden beim Transport von Waren und Fahrzeugen über die Zollgrenze verwendet werden.

Die Zollunion ist ein weiterer Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraums. Es wird als eine völlig gerechtfertigte, vollständige und logische Form der wirtschaftlichen Interaktion zwischen den drei Ländern angesehen. Dies ist eine logische Fortsetzung der vereinheitlichenden Initiativen der letzten Jahre, in deren Folge die sogenannte Freihandelszone im EurAsEC-Raum geschaffen wurde. Und es wiederum belebte die Geschäftstätigkeit erheblich und steigerte den Handelsumsatz zwischen den Ländern um mehr als das Dreifache. Es war diese positive Dynamik, die die Präsidenten von der Zweckmäßigkeit einer wirtschaftlichen Annäherung überzeugte, und zwar gemäß dem von ihnen gebilligten Plan in den nächsten drei Jahren die notwendigen Voraussetzungen für das normale Funktionieren der Zollunion, die sich allmählich ausweiten und neue Länder und Gebiete aufnehmen wird.

Meiner Meinung nach ist dies ein großer historischer Schritt, der zu ernsthaften wirtschaftlichen Fortschritten nicht nur im eurasischen Raum, sondern auf der ganzen Welt führen wird.

Referenzliste

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BEI Zollkodex der Zollunion(im Folgenden als TC TS bezeichnet) im Vergleich zu Zollkodex der Russischen Föderation(im Folgenden als Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation bezeichnet) enthält eine Vielzahl von Neuerungen.

Signifikante Veränderungen betreffen auch einen der wichtigsten Bereiche des Zollgeschäfts -. Das Hauptziel solcher Änderungen ist die Notwendigkeit, die Zollverwaltung auf ein qualitativ neues Niveau zu bringen.

Der Zweck dieses Artikels ist es, die Änderungen während der vorläufigen Zollanmeldung von Waren zu analysieren.

Bevor Änderungen in Betracht gezogen werden, muss die Frage beantwortet werden: Was ist " vorläufige Zollanmeldung„Und wofür ist es?

Die Voranmeldung sowie die elektronische Anmeldung sind eine der Komponenten der neuen Rahmennormen, die eingeführt werden, um die Zeit für die Zollkontrolle erheblich zu verkürzen und dadurch die Gemeinkosten zu senken, den Handel zu steigern und den Handel im Allgemeinen zu erleichtern. Das Einholen von Informationen über Waren, bevor sie den Zollbehörden vorgelegt werden, ermöglicht es Ihnen, die zu kontrollierenden Gegenstände im Voraus zu bestimmen, mögliche „Risiken“ zu erkennen und so die Anstrengungen zu konzentrieren Zolldienst nur auf das, was überprüft werden muss, ohne Waren zu verzögern, die keine Anwendung erfordern verschiedene Formen Zollkontrolle insgesamt oder separat.

Das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto-Übereinkommen, 1999) sieht die Notwendigkeit vor, Vorabinformationen zu verwenden und in elektronischer Form zu übermitteln. In der Weltzollorganisation (WZO) gilt die Nutzung von Vorabinformationen bei der Anwendung von Zollverfahren als Indikator hohes Level Entwicklung des Zolldienstes des Staates.

Das Konzept für die Entwicklung der Zollbehörden der Russischen Föderation, genehmigt durch den Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 14. Dezember 2005 N 2225-r, sieht die Modernisierung der Zollverwaltung vor, einschließlich der Entwicklung eines vorläufigen Informationssystems .

Mit Verfügung Nr. 3 des Zollausschusses des Unionsstaates vom 13.05.2010 wurde ein Beschluss über verpflichtende Vorabinformationen bei der Einfuhr von Waren in das Gebiet des Unionsstaates ab dem 01.07.2012 erlassen.

Da derzeit technologische und technische Probleme (Kommunikationswege, Formate übermittelter Daten, Softwareprodukte die die Übermittlung und Nutzung von Informationen sicherstellen) keine großflächige Einführung von Vorabinformationsverfahren in den Zollbehörden zulassen, können Teilnehmer an einer außenwirtschaftlichen Tätigkeit das Institut der vorläufigen Zollanmeldung von Waren nutzen, das die Dokumentation von Waren vor ihrer Einfuhr ermöglicht das Zollgebiet der Zollunion.

Überlegen Sie, wie diese Beziehungen im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation geregelt wurden.

Artikel 130 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation hat dies festgelegt Für ausländische Waren kann in zwei Fällen eine Zollanmeldung abgegeben werden:

Vor dem Eintreffen ausländischer Waren im Zollgebiet der Russischen Föderation;

Bis zum Abschluss des internen Zollversands.

Die Zollbehörde akzeptierte vom Anmelder beglaubigte Kopien der Transport- und Handelsdokumente und verglich nach Ankunft der Waren im Zollgebiet der Russischen Föderation die in diesen Kopien enthaltenen Informationen mit den in den Originaldokumenten enthaltenen Informationen .

Nach Abschluss der Prüfung der Zollanmeldung und Zahlung der fälligen Beträge Zollabgaben, Steuern vor der Ankunft von Waren im Zollgebiet der Russischen Föderation, könnte eine solche Zollanmeldung als ein einziges Dokument verwendet werden, das für die Anwendung von Zollverfahren auf Waren erforderlich ist.

Wurde die Ware nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Annahme bei der Zollbehörde gestellt, die die Zollanmeldung angenommen hat, gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben. Die Überlassung der Ware erfolgte nach Gestellung der Ware bei der Zollbehörde. Zölle und Steuern waren spätestens am Tag der Überlassung der Ware zu entrichten.

Der Zollkodex der Zollunion legte etwas andere Bedingungen für die Anwendung der vorläufigen Zollanmeldung von Waren fest. Artikel 193 des Zollkodex der Zollunion legt fest, dass für ausländische Waren eine Zollanmeldung abgegeben werden kann nur in einem Fall - vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Zollunion, d.h. wenn ausländische Waren die Zollgrenze der Zollunion überschritten haben, ist die Abgabe einer Warenvoranmeldung nicht mehr möglich.

Für Zollzwecke kann der Anmelder beglaubigte Kopien von Transport- (Transport-) und Handelsdokumenten vorlegen oder Informationen aus diesen Dokumenten in elektronischer Form. Nach Gestellung der Waren vergleicht die Zollbehörde die in den Kopien dieser Dokumente enthaltenen Informationen mit den in den Originaldokumenten, einschließlich elektronischen Dokumenten, enthaltenen Informationen.

Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation besteht darin, dass die Zollanmeldung bei der vorläufigen Zollanmeldung keine Informationen enthalten darf, die dem Anmelder naturgemäß nicht bekannt sein können, bevor die Waren in das Zollgebiet der Russischen Föderation eingeführt werden Zollunion und (oder) sie werden der Zollbehörde vorgelegt. Diese Informationen müssen in der Zollanmeldung enthalten sein, bevor eine Entscheidung über die Überlassung von Waren gemäß der Entscheidung der Kommission der Zollunion vom 20. Mai 2010 N 256 getroffen wird.

Der wesentliche Unterschied zum bisher bestehenden Verfahren der Voranmeldung besteht auch in der Möglichkeit des Widerrufs der Zollanmeldung durch den Anmelder in der von Art. 192 des Zollkodex der Zollunion für den Fall, dass nach der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion eine Abweichung bei den Kosten-, Mengen- oder Gewichtsangaben festgestellt wird, die von den zuvor angegebenen abweichen. Gleichzeitig sind Unterlagen einzureichen, die die Änderung von Kosten, Menge oder Gewicht belegen.

Die Frist für die Vorlage der Waren bei der Zollbehörde nach der Registrierung der Zollanmeldung wurde erheblich (zweimal) verlängert (gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation - 15 Tage, gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Zollunion - 30 Tage). was in Anbetracht der Größe unseres Landes und unter Berücksichtigung der Länge und Unvorhersehbarkeit der Zeit für den Warentransport besonders wichtig ist verschiedene Arten Transport.

Gleichzeitig besteht eine Neuerung darin, dass die Waren nicht nur der Zollbehörde gestellt werden können, die die Zollanmeldung registriert hat, sondern auch einer anderen Zollbehörde, die nach den Rechtsvorschriften des Staates bestimmt wird - Mitglied des Zollvereins. Werden die Waren der Zollbehörde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem auf die Registrierung der Zollanmeldung folgenden Tag gestellt oder während dieser Frist Verbote und Beschränkungen eingeführt, verweigert die Zollbehörde die Überlassung dieser Waren.

Gemäß Art. 196 TCTS strenge Frist für die Warenfreigabe bei Beantragung der Zollvoranmeldung - die Warenüberlassung muss fristgerecht durch die Zollbehörde erfolgen spätestens einen Werktag nach dem Tag der Warengestellung Zollbehörde, die die Zollanmeldung registriert hat.

Zusammenfassend kann man aus diesem Vergleich schließen, dass der Zollkodex der Zollunion einen wirksamen Mechanismus für die vorläufige Zollanmeldung enthält, der für die Teilnehmer an der Außenwirtschaftstätigkeit so transparent und verständlich wie möglich ist.

1. Die Abgabe einer Warenanmeldung (auch durch eine Person, die kein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist) vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion erfolgt nach dem Verfahren der Voranmeldung ausländischer Waren , festgelegt in Artikel 193 des Zollkodex der Zollunion. Erfolgt die Einfuhr ausländischer Waren in das Zollgebiet der Zollunion auf der Straße oder auf der Schiene, kann deren Voranmeldung vor dem Eintreffen der Fahrzeuge am Lieferort erfolgen.

2. Waren, deren Anmeldung durch Abgabe einer Voranmeldung für Waren erfolgt ist und für die die bei Überführung in das Zollverfahren zur Überlassung zum Inlandsverbrauch zu entrichtenden Zölle und Steuern nach ihrer Ankunft in der Russischen Föderation entrichtet wurden, können der Zollbehörde am Ort in der Nähe der Staatsgrenze der Russischen Föderation vor Ablauf der in Artikel 193 Absatz 6 des Zollkodex der Zollunion festgelegten Frist vorgelegt werden.

3. Das Verfahren für das Zusammenwirken der Zollbehörde, die die vorläufige Anmeldung für Waren angenommen hat, der Zollbehörde am Kontrollpunkt und der Zollbehörde an einem Ort in der Nähe der Staatsgrenze der Russischen Föderation bei der Überlassung von Waren und die Durchführung der Zollkontrolle in Bezug auf sie, wird von den auf dem Gebiet des Zolls befugten Behörden des Bundes bestimmt.

4. Auf Antrag des Zahlers der Zölle und Steuern können die bei der vorläufigen Zollanmeldung gezahlten Beträge der Zölle und Steuern bei der Beförderung von Waren verwendet werden, deren Anmeldung durch Abgabe einer vorläufigen Anmeldung für Waren erfolgt ist, as die Sicherheitsbeträge für die Zahlung von Zöllen und Steuern.

5. Die Zollbehörde, die die Voranmeldung für Waren angenommen hat, stellt auf Antrag des Zahlers der Zölle und Steuern ein Dokument aus, das die Annahme der Sicherheit für die Zahlung der Zölle und Steuern gemäß Absatz 5 bestätigt Artikel 85 des Zollkodex der Zollunion für die Höhe der gezahlten Zölle und Steuern.

6. Bei Nichtlieferung ausländischer Waren an den von der Zollbehörde festgelegten Lieferort erfolgt die Erhebung gemäß Artikel 93 des Zollkodex der Zollunion zur Sicherstellung der Entrichtung von Zöllen und Steuern.

    Artikel 211. Vorläufige Zollanmeldung von Waren

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