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Genehmigt durch Beschluss der Hauptversammlung der Gründer
Protokoll Nr. 1 vom 14. August 2009


Protokoll Nr. 4 vom 16. April 2012

Genehmigt durch den Beschluss der Hauptversammlung der Mitglieder der Partnerschaft
Protokoll Nr. 5 vom 27. März 2015

CHARTA DER VEREINIGUNG
"Nichtkommerzielle Partnerschaft professioneller Zollbeteiligter"

Moskau

2015

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN________________________________________________3

RECHTSSTATUS DES VEREINS______________________________3

ZIELE DER GRÜNDUNG UND GEGENSTAND DER TÄTIGKEIT DES VEREINS ___________4

EIGENTUM DES VEREINS__________________________ _______________6

MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN __________________________ _______________7

VERFAHREN ZUR AUFNAHME UND AUSTRITT VON MITGLIEDERN ________________ _______________7

RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER ________________ ______8

VERFAHREN ZUR VERWALTUNG VON VERBÄNDEN ________________ ______________9

GENERALVERSAMMLUNG DER VEREINSMITGLIEDER ______________ ______________9

VEREINSMITGLIEDER__________ ______________ ______________10

VORSITZENDER DES VEREINS ________________________ ______________11

Verbandsvorstand ________________________ _________________11

WIRTSCHAFTSPRÜFER DER VEREINIGUNG ________________________ ___________________12

RECHNUNGSLEGUNG UND BERICHTERSTATTUNG DES VEREINS ________________________ _________12

VERFAHREN ZUR REORGANISATION UND LIQUIDATION ________________________ __12

VERFAHREN ZUR EINFÜHRUNG VON ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN ZUR CHARTA ___________ 13

VEREINSEMBLEM ________________________ ___________________14

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Der Verein „Nichtkommerzielle Partnerschaft professioneller Zollbetreiber“ (im Folgenden „Verein“ genannt) ist eine nichtkommerzielle Körperschaftsorganisation, die durch Beschluss der Gründer gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegründet wurde Russische Föderation, das Bundesgesetz „Über nichtkommerzielle Organisationen“ und andere Rechtsakte der Russischen Föderation.

1.2. Vollständiger Name des Vereins in russischer Sprache:

Verein "Nichtkommerzielle Partnerschaft professioneller Zollbeteiligter".

Abgekürzter Name auf Russisch: A NP PTO.

Der vollständige Name des Vereins lautet Englische Sprache: Verein gemeinnützige Partnerschaft

Professionell mit gebräuchlichen Betreibern.

Abgekürzter Name im Englischen A NP-PCO.

1.3. Standort: 115114, Moskau, Shlyuzovaya-Damm, Haus 8, Gebäude 1.

1.4. Der Verein wurde ohne Begrenzung der Tätigkeitsdauer gegründet.

2. RECHTSSTATUS DES VEREINS

2.1. Der rechtliche Status des Vereins wird durch das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, das Bundesgesetz „Über nichtkommerzielle Organisationen“, andere Rechtsakte der Russischen Föderation sowie diese Satzung und interne Dokumente des Vereins bestimmt.

2.2. Der Verein ist eine juristische Person ab dem Zeitpunkt seiner staatlichen Registrierung.

2.3. Der Verein ist eine gemeinnützige Unternehmensorganisation und verfolgt als Hauptziel seiner Tätigkeit nicht die Erzielung von Gewinnen und deren anschließende Verteilung unter den Mitgliedern des Vereins.

2.4. Der Verein besitzt getrenntes Vermögen, das in seiner unabhängigen Bilanz ausgewiesen wird, kann Eigentums- und Nichteigentumsrechte im eigenen Namen erwerben und ausüben, Verpflichtungen übernehmen, Kläger und Beklagter vor Gericht sein und hat das Recht, Verträge abzuschließen, um seine Ziele zu erreichen .

2.5. Der Verein ist berechtigt zu gegebener Zeit offene Konten, einschließlich Devisen, bei Banken und anderen Kreditinstituten auf dem Gebiet der Russischen Föderation und im Ausland.

2.6. Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen.

Die Vereinigung ist nicht verantwortlich für die Verpflichtungen der Russischen Föderation und ihrer Gründer (Mitglieder).

Die Mitglieder des Vereins haften subsidiär für die Verpflichtungen des Vereins.

2.7. Der Verein hat ein rundes Siegel mit seinem vollen Namen in russischer Sprache. Der Verband lässt Stempel, Formulare mit seinem Namen, sein eigenes Emblem und andere visuelle Identifikationsmittel in der vorgeschriebenen Weise registrieren. Das Bild des Vereinswappens, einschließlich der Beschreibung, ist in Abschnitt 17 dieser Satzung vorgesehen.

2.8. Um die in dieser Satzung vorgesehenen Ziele zu erreichen, kann der Verein einkommenschaffende Aktivitäten durchführen, einschließlich durch die direkte Produktion von Waren, Dienstleistungen, Erwerb und Verkauf wertvolle Papiere, andere Aktivitäten, die nicht durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation verboten sind.

Der Verein hat das Recht, sich an anderen juristischen Personen gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation zu beteiligen, um andere juristische Personen zu gründen.

2.9. Der Verband hat das Recht, Zweigniederlassungen zu gründen und Repräsentanzen auf dem Territorium der Russischen Föderation zu eröffnen.

2.10. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen des Verbandes sind keine juristischen Personen, sie handeln im Namen des Verbandes und auf der Grundlage der vom Verband genehmigten Bestimmungen.

Zweigniederlassungen und Repräsentanzen sind mit Vermögen ausgestattet, das sowohl in ihrer Einzelbilanz als auch in der Bilanz des Verbandes berücksichtigt wird.

Die Leiter von Geschäftsstellen oder Repräsentanzen des Verbandes handeln auf der Grundlage der vom Verband genehmigten Ordnungen und der vom Verband erteilten Vollmachten.

Der Verband ist für die Aktivitäten seiner Zweigstellen und Repräsentanzen verantwortlich.

2.11. Das Eigentum, das von seinen Mitgliedern an die Partnerschaft übertragen wird, ist Eigentum der Vereinigung. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für ihre Verpflichtungen, und der Verein haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder.

3. ZIELE DER GRÜNDUNG UND GEGENSTAND DER TÄTIGKEIT DES VEREINS

3.1. Die Hauptziele des Vereins sind:

Konsolidierung und Koordination der Geschäftsaktivitäten der Vereinsmitglieder, Vertretung und Wahrung gemeinsamer Vermögensinteressen;

Unterstützung der Mitglieder der Assoziation bei der Vereinigung professioneller Zollakteure bei der Arbeit, die darauf abzielt, eine zuverlässige wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation im Zollbereich und eine hochwertige Zollregulierung im Interesse der Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von Investitionen zu gewährleisten Russische Wirtschaft, vollständiger Eingang der Einnahmen in den Bundeshaushalt, der notwendige Schutz der heimischen Produzenten, geistiges Eigentum, maximale Unterstützung Außenhandel, wirksame Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten;

Aktive Teilnahme an der Schaffung günstiger Bedingungen für die Organisation, Ausbildung und Entwicklung moderne Infrastruktur Zollgeschäft,

konstruktive Zusammenarbeit mit Zollbehörden Russische Föderation, GUS-Staaten, andere ausländische Staaten im Bereich der Organisation der Zollabfertigung und -kontrolle, Förderung der Zollgesetzgebung und Schulung des Personals;

Zusammenarbeit mit Organisationen ausländischer Staaten und internationalen Verbänden in den Tätigkeitsbereichen des Verbandes.

Aktive Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Russischen Föderation und den Zollbehörden ausländischer Staaten unter den Bedingungen der Gründung und späteren Entwicklung Zollunion im Raum der EurAsEC;

Unterstützung bei der Entwicklung unternehmerischer Aktivitäten im Zollbereich;

Gewährleistung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der Mitglieder des Vereins;

Gewährleistung der Garantie des Vereins für die Aktivitäten seiner Mitglieder vor russischen und ausländischen Zollbehörden und anderen Regierungsstellen, öffentliche Vereine, kommerzielle Organisationen und Unternehmen, andere Personen in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation, Gesetze und Rechtsakte ausländischer Staaten vorgeschriebenen Weise.

3.2. Gegenstand der Tätigkeit des Vereins ist:

Konsolidierung und Koordinierung der Aktivitäten der Mitglieder des Vereins in ihren Tätigkeitsbereichen.

Entwicklung und Verbesserung von methodischen und technischer Support Aktivitäten der Vereinsmitglieder.

Entwicklung von Vorschlägen zur Einführung von Änderungen des Zollrechts und anderer Regulierungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Analyse der Strafverfolgungspraxis und der vorgenommenen Änderungen internationale Standards, einschließlich solcher, die darauf abzielen, die Zollabfertigungsverfahren zeitlich und formal zu vereinfachen.

Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung neue Technologie elektronische Deklaration über das Internet, um Händlern diese zur Verfügung zu stellen erschwingliche Weise Bereitstellung von Informationen, Verkürzung der Zeit der Zollabfertigung von Waren, Gewährleistung der Informationssicherheit der Datenübertragung.

Organisation der Personalschulung im Bereich des Auslands Wirtschaftstätigkeit.

Entwicklung von methodischen Handbüchern, Durchführung von Seminaren zu Fragen für Teilnehmer an der Außenwirtschaftstätigkeit der Russischen Föderation, der GUS-Staaten und anderer ausländischer Staaten.

Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei ihrer beruflichen Tätigkeit.

Unterstützung der Vereinsmitglieder beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen mit Partnern im In- und Ausland.

Entwicklung von Standards und Empfehlungen für die Beziehung zwischen Zollvertretern, Spezialisten für Zollfreigabe, Eigentümer von Zolllagern, Zwischenlagern und Zollspediteuren einerseits und deren Kunden andererseits.

Organisation und Unterstützung beim Halten Audits Aktivitäten der Vereinsmitglieder.

Bereitstellung von rechtlicher (einschließlich rechtlicher), Beratungs- und Informationsunterstützung für die Mitglieder der Vereinigung.

Vertretung und Schutz der gemeinsamen Interessen der Mitglieder des Vereins in russischen, ausländischen, internationalen staatlichen und öffentlichen Organisationen.

Gewährleistung der Interaktion mit den Zollbehörden der Russischen Föderation bei der Anwendung des Zollrechts, Optimierung der Zollverfahren, Informationsaustausch.

Förderung des Zollrechts.

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen, Unternehmen - Mitgliedern des Vereins sowie zwischen seinen Mitgliedern und anderen Personen.

Organisation der Interaktion zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen der Russischen Föderation.

Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Entwicklung des Bildungs- und Schulungssystems im Bereich des Zollwesens.

Abhalten sowohl unabhängig als auch zusammen mit den Zollbehörden, Seminare, Symposien, Tagungen, Ausstellungen, auch internationale.

Unterstützung bei der Bereitstellung methodischer Unterstützung bei der Ausbildung von Spezialisten für Zollabfertigung und anderen Aktivitäten des Verbandes;

- Gründung und Beteiligung an anderen juristischen Personen.

Aufbau und Entwicklung von Beziehungen zu ausländischen Verbänden von Zollvertretern, Eigentümern von Zolllagern und Zoll, Spediteuren sowie internationalen und nationale Verbände, Gewerkschaften über die Aktivitäten des Vereins.

Untersuchung und Analyse der unternehmerischen Tätigkeit, Anwendung der in diesem Bereich geltenden normativen Rechtsakte und Unterbreitung von Vorschlägen zu deren Verbesserung.

Pflege einer Informationsbasis von Unternehmen, Organisationen der Russischen Föderation, die ihre Tätigkeit im Bereich des Zollwesens gewissenhaft ausüben und deren finanzielle und wirtschaftliche Situation ihre Zuverlässigkeit als Partner für unternehmerische Aktivitäten erkennen lässt Russische Aktivitäten in Russland und im Ausland.

Pflege einer Informationsbasis von Personen, die bei ihren Aktivitäten im Bereich des Zollwesens bösgläubig handeln.

Unterstützung der Mitglieder bei der Bereitstellung von Unterstützung für russische und ausländische Firmen, Organisationen, ihre Verbände, Gewerkschaften, Vereine bei der Beschaffung von Informationen und Beratungsdiensten zu bestimmten Themen außenwirtschaftliche Tätigkeit und Zollgeschäft.

Eigene Ausgabe Zeitschrift und andere gedruckte Materialien für Propagandazwecke und Informationsunterstützung unternehmerische Tätigkeit im Bereich Zollgeschäft.

Die Durchführung von einkommenschaffenden und anderen Aktivitäten, die den Zielen des Vereins entsprechen und nicht der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation widersprechen, einschließlich der Beteiligung an Handelsgesellschaften und der Beteiligung an Kommanditgesellschaften als Beitragszahler.

3.3. Getrennte Typen Tätigkeiten können vom Verein nur aufgrund besonderer Genehmigungen (Lizenzen) ausgeübt werden. Die Liste dieser Tätigkeiten wird gesetzlich festgelegt.

3.4. Der Verein kann einkommenschaffende Aktivitäten durchführen, die nicht gesetzlich verboten sind und mit den Zielen übereinstimmen, für die er gegründet wurde.

3.5. Der Verband hat das Recht, zur Durchführung seiner Tätigkeit Organisationen und einzelne qualifizierte Fachkräfte, einschließlich Sachverständige, zu vertraglichen Bedingungen zu engagieren.

4. EIGENTUM DES VEREINS

4.1. Die Quellen der Bildung des Vereinsvermögens in Geld- und anderen Formen sind:

Eintritts- (einmalige) und laufende (laufende) Beiträge der Vereinsmitglieder;

Erlöse aus dem Verkauf von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, die den Verbänden erbracht werden;

Freiwillige Sachleistungen und Spenden;

Einkünfte aus dem Vermögen des Vereins;

Dividenden (in Form von Erträgen, Zinsen usw.) auf Aktien, Anleihen, andere Wertpapiere und Einlagen;

Andere Quellen, die der geltenden Gesetzgebung nicht widersprechen.

4.2. Der (einmalige) Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied des Vereins gleichzeitig mit dem ersten laufenden (regulären) Beitrag entrichtet.

Die zweite und die folgenden laufenden (regulären) Gebühren werden von jedem Mitglied der Vereinigung in der Höhe und in der Weise gezahlt, die in den Bestimmungen „Über die Mitgliedschaft in der Vereinigung der nichtkommerziellen Partnerschaft professioneller Zollbeteiligter“ festgelegt sind, im Folgenden als bezeichnet Die Vorschriften".

4.3. Die Mitgliedsbeiträge werden bar bezahlt. Die Verordnungen können andere Zahlungsmethoden für Mitgliedsbeiträge festlegen.

4.4. Eintritts- und ordentliche Mitgliedsbeiträge dienen der Aufrechterhaltung der Organe des Vereins (mit Ausnahme des obersten Organs) und der Sicherstellung der in dieser Satzung vorgesehenen Aktivitäten.

4.5. Zweckgebundene Beiträge dienen der Finanzierung bestimmter Aktivitäten und Programme. Zahlungsfrist, -höhe und -form werden durch das Reglement festgelegt.

4.6. Der Verein nutzt das vom Vereinsmitglied übertragene Eigentum, hat das Recht, Eigentum für die Organisation und Durchführung zu mieten gesetzliche Tätigkeiten.

4.7. Der Verein besitzt das Eigentumsrecht an Geldern, Vermögen und anderen Gegenständen, die von natürlichen und juristischen Personen in Form von Zuwendungen, Schenkungen, Spenden, testamentarisch oder auf andere Weise, die dem Gesetz nicht widerspricht, übertragen werden.

4.8. Der Verein hat das Recht, in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise zusätzliche Finanzmittel, einschließlich Devisen, Ressourcen, Spenden und gezielte Beiträge von Rechts- und Einzelpersonen, auch ausländische.

4.9. Der Verein kann Gebäude, Strukturen, Wohnungsbestand, Ausrüstung, Inventar, Barmittel in Rubel und Fremdwährung, Wertpapiere und andere Vermögenswerte besitzen, deren Wert sich in der unabhängigen Bilanz des Vereins widerspiegelt.

Der Verein kann Grundstücke besitzen oder andere Rechte gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation haben.

5. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

5.1. Mitglieder der Vereinigung sind ihre Gründer sowie andere juristische Personen und natürliche Personen, die nach ihrer Gründung in die Vereinigung aufgenommen wurden, in der Art und Weise und unter den Bedingungen, die in dieser Satzung und den Bestimmungen vorgesehen sind.

5.2. Mitglieder des Vereins können russische und ausländische natürliche Personen sein, die sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation befinden, sowie russische und ausländische juristische Personen jeglicher Eigentumsform, die geschäftliche Aktivitäten im Dienstleistungssektor in Deutschland ausüben Zoll als Zollvertreter, Inhaber von Zwischenlagern, Zolllagern, Zollbeförderer sowie Personen, die mit sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation, Vertretung und Betreuung von Geschäften im Zollbereich befasst sind.

5.3. Um als Mitglied der Vereinigung aufgenommen zu werden, müssen Kandidaten für eine Mitgliedschaft (im Folgenden als „Kandidaten“ bezeichnet) die in der Satzung und den Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

6. REIHENFOLGE VON AUFNAHME UND AUSTRITT DER MITGLIEDER

6.1. Der Verein ist offen für neue Mitglieder.

6.2. Um Mitglied des Vereins zu werden, reicht der Kandidat einen schriftlichen Antrag mit allem ein erforderliche Dokumente. Das Antragsformular und die Liste der Dokumente werden durch die Verordnung festgelegt.

6.3. Die Entscheidung über die Aufnahme (Ablehnung) eines Kandidaten für die Mitgliedschaft in der Vereinigung wird in einer Sitzung des Vorstandes der Vereinigung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

6.4. Die vom Vorstand des Vereins gebilligte Entscheidung gemäß Ziffer 6.3. der Satzung dem Kandidaten innerhalb der im Reglement "Über den Vorstand der Gesellschaft" festgelegten Frist zur Kenntnis gebracht wird.

6.5. Der Kandidat ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr und die erste laufende Gebühr in der Höhe und in der Art und Weise zu zahlen, die in den Bestimmungen vorgeschrieben sind.

6.6. Der Kandidat erwirbt die Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Vereins ab Zugang der Aufnahme und ersten laufenden Beiträge zum Vermögen des Vereins in vollem Umfang und innerhalb der in Ziffer 6.5 genannten Frist. Charta.

6.7. Nichteinhaltung der in Absatz 6.5 festgelegten Anforderungen der Satzung durch den Kandidaten. ist ein Verstoß gegen das Verfahren zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und hat den Ausschluss aus der Mitgliedschaft im Verein zur Folge.

6.8. Die Rechte des Vereinsmitglieds sind nicht auf Dritte übertragbar.

6.9. Der freiwillige Austritt eines Vereinsmitglieds aus der Vereinsmitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Vereins.

Die Form dieses Antrags ist in der Satzung „Über die Mitgliedschaft in der Vereinigung „Nichtgewerbliche Partnerschaft professioneller Zollbeteiligter“ vorgesehen, und die Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist dem Antrag ebenfalls beigefügt.

Vorsitzender des Vereins für 10 (zehn) Kalendertage ab dem Tag des Eingangs eines Antrags auf freiwilligen Austritt aus dem Verein durch das Mitglied des Vereins, teilt dies den verbleibenden Mitgliedern des Vereins durch Aushang auf der Internetseite des Vereins mitAustrittserklärung aus dem Verein.

Als Datum des freiwilligen Austritts aus dem Verein gilt das Datum nach Eingang des Antrags auf freiwilligen Austritt der Vereinsmitglieder beim Verein. Von diesem Moment an gelten alle Rechte und Pflichten des Mitglieds der Vereinigung, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation, der Satzung der Vereinigung, den Bestimmungen „Über die Mitgliedschaft in der Vereinigung „Nichtkommerzielle Partnerschaft professioneller Zollbeteiligter“, sonstige vereinsinterne Unterlagen, mit Ausnahme der Beitragspflicht für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft gekündigt.

6.10. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung der Mitglieder des Vereins in der in der Satzung und den Vorschriften vorgesehenen Weise und aus den Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6.11. Die Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds des Vereins aus dem Verein, einschließlich (aber nicht ausschließlich), sind:

Verstoß des Verbandsmitglieds gegen das Verfahren und die Zahlungsbedingungen für Mitgliedsbeiträge;

Nichteinhaltung der Anforderungen der Satzung, der Vorschriften, der Vorschriften und anderer interner Dokumente des Vereins durch das Mitglied des Vereins;

Nichteinhaltung der Entscheidungen der Leitungsgremien des Vereins;

Nichteinhaltung der Anforderungen an die Mitglieder des Vereins durch das Mitglied des Vereins;

Vereinsinterne Dokumente können andere Gründe für den Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus dem Verein enthalten.

6.12. Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds des Vereins aus dem Verein wird durch das Reglement bestimmt.

6.13. Im Falle des Ausschlusses (Austritts) eines Mitglieds des Vereins aus dem Verein wird jegliches Eigentum (der Wert dieses Vermögens), das von ihm in das Eigentum des Vereins überführt wird, einschließlich aller Beiträge, einschließlich freiwilliger Spenden usw., nicht zurück.

7. RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER

7.1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:

1) Teilnahme an der Führung der Angelegenheiten des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung.

2) Informationen über die Aktivitäten des Vereins erhalten.

3) Eigentum in das Eigentum des Vereins überführen.

4) Informationen über die eigene Mitgliedschaft im Verein preiszugeben.

5) genießen die Unterstützung des Vereins bei der Behandlung ihrer Anliegen in den Gremien Staatsmacht und Kommunalverwaltung.

6) wenden sich an den Verein um beratende Unterstützung in Fragen ihrer Tätigkeit.

7) im Falle der Auflösung des Vereins einen Teil seines Vermögens zu erhalten, der nach Vergleich mit den Gläubigern verbleibt, oder den Wert dieses Vermögens innerhalb des Vermögenswerts (ohne Mitglieds- und andere Gebühren), der von den Mitgliedern des Vereins übertragen wird Assoziation zu seinem Eigentum.

8) Die Mitglieder des Vereins können andere Rechte haben, die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

7.2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1) die Bestimmungen dieser Satzung und anderer interner Dokumente des Vereins einzuhalten;

2) rechtzeitig laufende (regelmäßige) und andere Beiträge leisten, deren Höhe durch die Verordnung bestimmt wird;

3) Bereitstellung von Informationen, die zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Vereinigung erforderlich sind;

4) Ausführung der Beschlüsse der Leitungsorgane des Vereins;

5) keine Maßnahmen zu ergreifen, die wissentlich darauf abzielen, dem Verein Schaden zuzufügen;

6) Teilnahme an der Beschlussfassung, ohne die der Verein seine Tätigkeit gemäß dem Gesetz nicht fortsetzen kann, wenn seine Teilnahme für die Annahme solcher Beschlüsse erforderlich ist;

7) keine vertraulichen Informationen über die Aktivitäten der Organisation offenzulegen.

8) Die Mitglieder des Vereins können auch andere Verpflichtungen übernehmen, die durch die geltende Gesetzgebung vorgesehen sind und lokale Handlungen Verbände.

8. VERWALTUNGSFÜHRUNG

8.1. Die Organe des Vereins sind:

1) Die Mitgliederversammlung des Vereins ist das oberste Organ.

2) Der Mitgliederrat des Vereins ist ein ständiges kollegiales Leitungsorgan des Vereins.

3) Der Vorsitzende des Vereins ist alleiniges Exekutivorgan.

4) Der Vorstand des Vereins ist ein kollegiales Leitungsorgan.

8.2. Der Rechnungsprüfer des Vereins ist das Aufsichtsorgan für die finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins.

9. GENERALVERSAMMLUNG DER VEREINSMITGLIEDER

9.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder.

9.2. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung des Vereins umfasst:

1) Genehmigung und Änderung der Satzung des Vereins;

2) Bestimmung der vorrangigen Richtungen der Tätigkeit des Vereins, Grundsätze der Gründung und Verwendung seines Vermögens;

3) Wahl des Vorsitzenden des Vereins und vorzeitige Beendigung seiner Befugnisse;

4) Bildung eines kollegialen Exekutivorgans des Vereins – Vorstand des Vereins und vorzeitige Beendigung seiner Befugnisse;

5) Bildung eines kollegialen Leitungsorgans der Vereinigung – des Rates der Mitglieder der Vereinigung und vorzeitige Beendigung seiner Befugnisse;

6) Reorganisation und Liquidation des Vereins, Bestellung einer Liquidationskommission (Liquidator) und Genehmigung der Liquidationsbilanz

7) Genehmigung der Reglemente „Über die Generalversammlung der Vereinsmitglieder“, „Über den Rat der Vereinsmitglieder“, „Im Vorstand des Vereins“, „Über den Vorsitzenden des Vereins“, Reglemente „Über die Mitgliedschaft im Verband der nichtkommerziellen Partnerschaften professioneller Zollbeteiligter“;

8) Bestimmung des Aufnahmeverfahrens zur Mitgliedschaft im Verein, des Ausschlussverfahrens von Mitgliedern des Vereins aus der Mitgliedschaft,

9) das Verfahren zur Bestimmung der Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und Vermögenszulagen;

10) Bestimmung der Höhe der subsidiären Haftung für die Verpflichtungen des Vereins;

11) Wahl des Rechnungsprüfers des Vereins und vorzeitige Beendigung seiner Befugnisse;

12) Die Zuständigkeit der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins durch die Verordnung „Über die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins“ kann andere Funktionen umfassen, die nicht in der Satzung festgelegt sind.

9.3. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung des Vereins betreffen, können nicht anderen Leitungs- und/oder Aufsichtsorganen des Vereins zur Entscheidung übertragen werden.

Die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins ist nicht berechtigt, Angelegenheiten zu prüfen und Entscheidungen zu treffen, die nicht in ihre Zuständigkeit nach der Satzung, den Bestimmungen „Über die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins“ fallen.

Entscheidungen zu den in Ziffer 9.2 genannten Themen. Die Satzung wird mit qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Die Entscheidung über die Neuordnung des Vereins in Form einer Umwandlung treffen die Mitglieder des Vereins.

9.4. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist zuständig, wenn besagtes Treffen mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sind anwesend.

9.5. In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Mitglied des Vereins eine Stimme.

9.6. Die Generalversammlung der Mitglieder des Vereins wird vom Vorsitzenden des Vereins und bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

9.7. Die Hauptversammlung der Vereinsmitglieder ist nicht berechtigt, über Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht auf der Tagesordnung der Hauptversammlung der Vereinsmitglieder stehen, sowie die vom Vorstand genehmigte Tagesordnung einschließlich des Wortlauts zu ändern Fragen.

9.8. Die Hauptversammlung der Vereinsmitglieder findet in Form des gemeinsamen Erscheinens der Vereinsmitglieder zur Erörterung der Tagesordnungspunkte und zur Beschlussfassung über die zur Abstimmung gestellten Gegenstände statt.

9.9. Die Einberufung der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins wird jedem Mitglied der Vereinigung in der Weise und innerhalb der Fristen zugestellt, die in den Bestimmungen „Über die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins“ festgelegt sind.

9.10. Andere Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abhaltung der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins werden in der Verordnung „Über die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins“ festgelegt.

9.11. Die Mitglieder des Vereins nehmen durch ihre Vertreter (bei juristischen Personen) an der Mitgliederversammlung des Vereins teil.

Jedes Mitglied des Vereins kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Vertreter vertreten lassen. Die Leiter der Organisationen der Mitglieder des Vereins nehmen an der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins ohne Vollmacht teil, andere Vertreter - auf der Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Vollmachten.

9.13. Die nächste Mitgliederversammlung des Vereins wird mindestens alle fünf Jahre einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen der Vereinsmitglieder, die ausserhalb dieses Zeitraums einberufen werden.

9.14. Außerordentliche Hauptversammlungen der Mitglieder des Vereins werden nach Bedarf einberufen, und zwar in der Art und Weise, die in den Bestimmungen „Über die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins“ vorgeschrieben ist.

9.15. Der Verein ist nicht berechtigt, den Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung der Mitglieder des Vereins teilgenommen haben, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Vergütungen zu zahlen, mit Ausnahme des Ersatzes von Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins stehen Verband.

10. MITGLIEDER DES VEREINS

10.1. Das ständige kollegiale Leitungsorgan des Vereins ist der Mitgliederrat des Vereins (im Folgenden „Rat“ genannt). Der Rat wird vom Vorsitzenden des Rates der Mitglieder des Vereins geleitet. Der Vorsitzende des Vorstands der Mitglieder des Vereins organisiert die Arbeit des Vorstands.

10.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorsitzende des Rates der Mitglieder des Vereins wird vom Rat aus seiner eigenen Mitgliedschaft für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

10.3. Die Zuständigkeit des Rates umfasst:

1) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresbilanz;

2) Behauptung Finanzplan Assoziationen und Änderungen daran;

3) Gründung von Zweigniederlassungen und Eröffnung von Repräsentanzen des Verbandes;

4) Beteiligung an anderen Organisationen, Gründung anderer juristischer Personen;

5) andere Funktionen, die durch das Reglement „Über den Rat der Mitglieder des Vereins“ festgelegt sind, andere interne Dokumente des Vereins.

10.4. Die Sitzung des Rates ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder bei der Sitzung des Rates anwesend sind.

Beschlüsse des Rates der Mitglieder des Vereins werden mit Stimmenmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder des Rates gefasst. Bei einer Sitzung des Assoziationsrates hat jedes Mitglied des Assoziationsrates eine Stimme

10.5. Der Vorstand des Vereins ist der Mitgliederversammlung des Vereins rechenschaftspflichtig.

10.6. Das Verfahren für die Bildung, Einberufung, Arbeit des Rates und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rates werden durch die Verordnung „Über den Rat der Mitglieder des Vereins“ festgelegt, die von der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins genehmigt wurde Verband.

10.7. Der Vorsitzende des Rates der Mitglieder des Vereins und die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

11. VORSITZENDER DES VEREINS.

11.1. Der Vorsitzende des Vereins wird von der Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Verein, vertreten durch den Vorsitzenden des Mitgliederrates des Vereins, schließt mit dem gewählten Vorsitzenden des Vereins Arbeitsvertrag(Vertrag).

11.2. Der Vorsitzende des Vereins ist der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins verantwortlich und handelt im Namen des Vereins auf der Grundlage der Satzung des Vereins und anderer interner Dokumente des Vereins.

11.3. Organisiert die Arbeit des Vereins in Übereinstimmung mit den in der Satzung festgelegten Zielen;

11.4. Erteilt Vollmachten, führt Rechtshandlungen im Namen des Vereins durch;

11.5. genehmigt die Führungsstruktur des Vereins, Personal und Offizielle Pflichten beschließt Personal- und andere Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung des Vereins fallen.

11.6. Unterschreibt Arbeitsverträge;

11.7. Führt Transaktionen im Namen der Vereinigung durch;

11.8. Erfüllt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern des Vereins, wendet Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern des Vereins an Disziplinarmaßnahmen und Anreize gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation;

11.9. Organisiert die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinsmitglieder, des Rates der Vereinsmitglieder, des Vereinsvorstands und überwacht deren Umsetzung;

11.10. Der Vorsitzende des Vereins hat das Recht, von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder zur Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten einzuberufen.

11.11. Führt andere Funktionen aus, die ihm durch die geltende Gesetzgebung, das Reglement „Über den Vorsitzenden des Vereins“, zugewiesen sind, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins, des Rates der Mitglieder des Vereins fallen und der Vorstand des Vereins.

11.12. Die Unterschrift des Vorsitzenden des Vereins wird auf Bankkarten zum Zweck der Verfügung über Gelder eingetragen, die sich auf Bankkonten des Vereins befinden. Dieses Recht ist in der Ernennungsordnung angegeben.

12. VORSTAND DES VEREINS.

12.1. Der Vereinsvorstand ist das kollegiale Leitungsorgan des Vereins. Der Vorstand des Vereins (im Folgenden „Vorstand“ genannt) wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

12.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorsitzende des Vorstandes der Mitglieder des Vereins wird vom Vorstand aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

12.3. Die Zuständigkeit des Vorstandes umfasst:

1) Über die Aufnahme (Ablehnung) in die Mitgliedschaft des Vereins entscheidet der Vorstand.

2) Der Vorstand genehmigt das Reglement „Über die Revisionsstelle des Vereins“.

3) Abstimmung des Jahresberichts und der Jahresbilanz.

4) Abstimmung des Finanzplans des Vereins und dessen Änderung.

5) Gewinnung zusätzlicher Quellen finanzieller und materieller Ressourcen für die Durchführung der satzungsgemäßen Aktivitäten.

6) aus eigener Initiative eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder zur Beschlussfassung über eine dringende Angelegenheit einzuberufen.

7) andere dem Vorstand zugewiesene Aufgaben durch diese Satzung, das Reglement „Über den Vorstand des Vereins“, Beschlüsse der Generalversammlung der Mitglieder des Vereins, Beschlüsse des Rates der Mitglieder des Vereins, interne Dokumente des Verband.

12.4. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstandes des Vereins werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. In einer Sitzung des Vereinsvorstandes hat jedes Mitglied des Vereinsvorstandes eine Stimme

12.5. Der Vorstand des Vereins ist der Mitgliederversammlung des Vereins rechenschaftspflichtig.

12.6. Das Verfahren für die Bildung, Einberufung, Arbeit sowie andere Befugnisse des Vereinsvorstandes werden durch diese Satzung, das Reglement „Über den Vereinsvorstand“ bestimmt.

12.7 Der Vorsitzende des Vorstandes der Vereinsmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.

13. WIRTSCHAFTSPRÜFER DER VEREINIGUNG

13.1. Der Rechnungsprüfer des Vereins übt die Kontrolle über die finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins aus.

13.2. Der Rechnungsprüfer des Vereins wird von der Mitgliederversammlung des Vereins bestellt. Die Amtszeit, Zuständigkeit und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechnungsprüfers des Vereins werden durch das Reglement „Über den Rechnungsprüfer des Vereins“ festgelegt.

13.3. Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfers des Vereins umfasst:

Kontrolle über die finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins;

Durchführung von Ausgaben- und Sachwertprüfungen;

Analyse Finanzielle Situation Verein, Feststellung von Rücklagen der Finanzlage des Vereins und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Leitungsgremien des Vereins;

Kontrolle über die Erstellung von Berichten über die Ausführung von Einnahmen- und Ausgabenschätzungen.

Andere Befugnisse, die durch das Reglement „Über den Wirtschaftsprüfer des Vereins“ festgelegt sind, andere interne Dokumente des Vereins.

13.4. Die Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins erfolgt mindestens einmal jährlich.

14. RECHNUNGSLEGUNG UND BERICHTERSTATTUNG DES VEREINS

14.1. Der Verein führt Buchhaltungsunterlagen und statistische Berichterstattung in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

14.2. Der Verband stellt staatlichen Statistik- und Steuerbehörden, Gründern und anderen Personen Informationen über seine Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und dieser Charta zur Verfügung.

14.3. Verantwortung für Organisation, Zustand und Glaubwürdigkeit Buchhaltung in der Vereinigung wird vom Vorsitzenden der Vereinigung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation getragen. Durch Beschluss der Vereinsorgane kann die Verantwortung für die Organisation, den Zustand und die Zuverlässigkeit der Buchführung in der Gesellschaft einer anderen Person übertragen werden.

15. VERFAHREN ZUR REORGANISATION UND LIQUIDATION

15.1. Die Umstrukturierung des Vereins erfolgt gemäß der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation. Die Umstrukturierung kann in Form einer Verschmelzung, eines Beitritts, einer Trennung, einer Trennung und einer Umwandlung erfolgen.

Der Verein kann durch Beschluss seiner Mitglieder umgewandelt werden in öffentliche Organisation, eine autonome gemeinnützige Organisation oder Stiftung.

15.2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder oder des Gerichts.

15.3. Die Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins (in gesetzlich festgelegten Fällen das Gericht) ernennt eine Liquidationskommission (Liquidator) und legt gemäß der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation die Bedingungen für die Liquidation des Vereins fest.

15.4. Ab dem Zeitpunkt der Ernennung der Liquidationskommission gehen ihr die Befugnisse zur Geschäftsführung über.

15.5. Die Liquidationskommission veröffentlicht in der Presse, die Daten über die staatliche Registrierung juristischer Personen veröffentlicht, eine Veröffentlichung über die Liquidation des Vereins, das Verfahren und die Frist für die Einreichung von Forderungen durch seine Gläubiger.

15.6. Am Ende der Frist für die Geltendmachung von Forderungen durch Gläubiger Liquidationskommission erstellt eine vorläufige Liquidationsbilanz. Die vorläufige Liquidationsbilanz wird von der Generalversammlung der Mitglieder des Vereins genehmigt.

15.7. Nach Abschluss des Gläubigerausgleichs erstellt die Liquidationskommission eine Liquidationsbilanz, die von der Generalversammlung der Vereinsmitglieder genehmigt wird.

15.8. Das nach Befriedigung der Gläubigerforderungen verbleibende Vermögen oder dessen Wert wird unter den Vereinsmitgliedern in Höhe der Vermögenseinlage (ohne Mitglieds- und sonstige Beiträge) verteilt, die das Vereinsmitglied in sein Eigentum überführt.

Der Rest des Vermögens, dessen Wert die Höhe der Vermögensbeiträge der Mitglieder des Vereins übersteigt, wird für die Zwecke verwendet, für die der Verein gegründet wurde, und (oder) für wohltätige Zwecke.

15.9. Bei der Umstrukturierung des Vereins werden alle Unterlagen (Verwaltung, Finanzen und Wirtschaft, Personal usw.) gemäß der geltenden Gesetzgebung auf den Nachfolger des Vereins übertragen.

In Ermangelung eines Beauftragten werden Unterlagen der dauerhaften Aufbewahrung von wissenschaftlicher und historischer Bedeutung dem zuständigen Archiv zur Aufbewahrung, Personalunterlagen (Anordnungen, Personalakten, Karteikarten, Personalkonten etc.) zur Aufbewahrung dem Archiv übergeben der Verwaltungsbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat. Die Übergabe und Bestellung von Unterlagen erfolgt durch die Einsatzkräfte und auf Kosten des Vereins nach den Vorgaben der Archivbehörden.

16. VERFAHREN ZUR EINFÜHRUNG VON ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN ZUR CHARTA

16.1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung werden durch Beschluss der Generalversammlung der Mitglieder des Vereins genehmigt und unterliegen der staatlichen Registrierung.

16.2. Die staatliche Registrierung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung des Vereins erfolgt gemäß dem durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

16.3. Änderungen und Ergänzungen der Satzung des Vereins treten mit ihrer staatlichen Registrierung in Kraft.

17. VEREINSEMBLEM

17.1. Bild des Vereinswappens:

17.2. Beschreibung des Emblems des Vereins:

Die Farben des Vereins sind Grün, Gelb, Weiß und Pistazie.

Oben auf dem Emblem befindet sich eine Inschrift - Association Non-Commercial Partnership in Farbe: gelbe Schrift auf grünem Hintergrund.

Im zentralen Teil des Emblems befindet sich eine Erdkugel mit einem Teil des Landes, Meridianen und Parallelen in den Farben des Vereins.

Am unteren Rand des Emblems befindet sich die Aufschrift „Professional Customs Operators“ in Farbe: grüne Schrift auf gelbem Grund.

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Genehmigt durch die Hauptversammlung der Gründer ___________________________ _____________ Protokoll Nr. ______________ vom „__“___________ 20___ SATZUNG DES VEREINS „___________________________________“ ___________________ 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1. Der Verein „_____________________________“, im Folgenden als „Verein“ bezeichnet, ist eine gemeinnützige Organisation, die von juristischen Personen gegründet wurde, um ihre Mitglieder bei der Erreichung der in dieser Satzung festgelegten Ziele zu unterstützen. 1.2. Der Verein übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation, dem Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, dem Bundesgesetz der Russischen Föderation „Über gemeinnützige Organisationen“ Nr. 7-FZ vom 01.12.96, durch diese Charta. 1.3. Der vollständige Name des Vereins auf Russisch lautet „Verein ______________“. Der abgekürzte Name auf Russisch ist der Verein "_________". 1.4. Ort: __________________________________________. 1.5. Der Verein erwirbt die Rechte einer juristischen Person ab dem Zeitpunkt seiner staatlichen Registrierung. Der Verein hat ein Sondervermögen, hat eine eigenständige Bilanz, das Recht zur Eröffnung von Konten, einschließlich Devisenkonten bei Banken und deren Filialen. Es hat ein rundes Siegel, einen Stempel, einen Briefkopf mit seinem Namen und andere Mittel zur visuellen Identifizierung. 1.6. Der Verein hat im eigenen Namen das Recht, zur Erreichung seiner Ziele Verträge abzuschließen, sowie Eigentum und andere Rechte zu erwerben und Verpflichtungen zu übernehmen, Kläger und Beklagter vor Gericht zu sein. 1.7. Der Verein hat das Recht, Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Repräsentanzen auf dem Territorium der Russischen Föderation, der GUS-Staaten und anderer Staaten zu gründen, Gründer (Mitglied) von Handelspartnerschaften und Unternehmen, einschließlich Unternehmen mit Auslandsinvestitionen, zu werden, Vereinen beizutreten und Gewerkschaften. 1.8. Assoziationen können erstellt werden strukturelle Einheiten in zentralen Tätigkeitsbereichen. 1.9. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen sind keine juristischen Personen. Sie werden zu Lasten des Vereins mit Vermögen ausgestattet, haben eigene Bilanzen, die in die Konzernbilanz einbezogen werden. 1.9.1. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen handeln auf der Grundlage der von der Generalversammlung der Vereinigung genehmigten Vorschriften über die Zweigniederlassung oder Repräsentanz, der Gesetzgebung der Russischen Föderation und des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung oder Repräsentanz befindet. 1.10. Eingriffe in die Tätigkeit des Vereins durch staatliche, öffentliche oder andere Stellen, mit Ausnahme der gesetzlich besonders ermächtigten Stellen, sind nicht gestattet. 1.11. Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Eigentum, das von seinen Mitgliedern an den Verein übertragen wird, ist Eigentum des Vereins. Mitglieder des Vereins behalten keine Rechte an Eigentum, das sie in das Eigentum des Vereins übertragen haben. 1.12. Die Mitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins, und der Verein haftet nicht für die Verpflichtungen der Mitglieder des Vereins. 1.13. Die Mitglieder des Vereins haften subsidiär für seine Verbindlichkeiten in der Höhe und in der Weise, die der Gründungsvertrag vorschreibt. 2. GRÜNDER 2.1. Die Gründer sind juristische Personen: - Geschlossene Aktiengesellschaft "______", eingetragen durch Beschluss vom __________________________________________ vom "__" ___________ 20__, Eintragungsurkunde Nr. _______, Aufenthaltsort: __________________________________________________; - Offene Aktiengesellschaft "______________________________", eingetragen durch Beschluss vom _________________________________________ vom "__" _________ 20__, Eintragungsurkunde Nr. _________, Aufenthaltsort: __________________________________________________; - Geschlossene Aktiengesellschaft "______________________________", eingetragen durch Beschluss vom _________________________________________ vom "__" __________ 20__, Eintragungsurkunde Nr. ________, Aufenthaltsort: ___________________________________________________; - Joint Venture "______________________" Partnerschaft mit beschränkte Haftung, eingetragen durch Entscheidung ___________ _______________ vom "__" ________ 20__, Eintragungsurkunde Nr. __________, Aufenthaltsort: ______________________ __________________________________________. 3. ZIELE UND ZIELE 3.1. Der Verein bezweckt die Förderung der homöopathischen Behandlungsmethode in der Bevölkerung der Russischen Föderation, die Bildung eines zivilisierten Marktes für homöopathische Arzneimittel und Dienstleistungen in der Russischen Föderation. 3.2. Aufgaben des Vereins: 3.2.1. Unterstützung staatlicher und anderer Strukturen bei der Schaffung eines gesamtrussischen Programms zur Entwicklung der Homöopathie und der Umsetzung dieses Programms. 3.2.2. Sicherstellung der ständigen Kommunikation der Gründungsunternehmen mit Spezialisten, die die homöopathische Methode anwenden. 3.2.3. Zusammenfassung der Erfahrungen einzelner Organisationen zu Herstellung und Vertrieb homöopathischer Arzneimittel sowie Marktforschung. 3.2.4. Durchführung gemeinsamer publizistischer oder wissenschaftlicher Tätigkeiten. 3.2.5. Rendern Beratungsleistungen Firmen - Hersteller von homöopathischen Arzneimitteln auf dem russischen Markt. 3.2.6. Koordinierung praktische Tätigkeiten produzierende Unternehmen. 4. MITGLIEDSCHAFT 4.1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen sein. 4.2. Mitglieder des Vereins sind die Gründer sowie neue juristische Personen, die beigetreten sind, eine jährliche Aufnahmegebühr entrichtet haben und die Bestimmungen dieser Satzung einhalten. 4.2.1. Die Mitglieder des Vereins behalten ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit. 5. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 5.1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht: 5.1.1. Beteiligen Sie sich an der Führung der Angelegenheiten des Vereins. 5.1.2. Erhalten Sie Informationen über die Aktivitäten des Vereins, seine Pläne und Programme. 5.1.3. Fordern Sie Informationen von den Leitungsgremien des Vereins über den Stand der Umsetzung von Beschlüssen der Generalversammlung des Vereins und ihrer Vorschläge an. 5.1.4. Vorschläge zur Tagesordnung bei den Mitgliederversammlungen der Vereinsmitglieder machen. 5.1.5. Kontaktieren Sie die Leitungsgremien des Vereins bei allen Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. 5.1.6. Erhalten Sie beratende, methodische, rechtliche und andere Unterstützung von der Vereinigung. 5.1.7. Das vorrangige Recht zu genießen, die Informationsbasis des Vereins, die vom Verein produzierten Produkte und Dienstleistungen zu pflegen, das vorrangige Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 5.1.8. Vergünstigungen, Vergünstigungen und Dienstleistungen zu nutzen, die von der Mitgliederversammlung für die Mitglieder des Vereins festgelegt werden. 5.1.9. Nutzen Sie auf Vertragsbasis die im Rahmen des Verbandes der Unternehmen und Organisationen geschaffenen Dienste. 5.1.10. Eigentum in das Eigentum des Vereins überführen. 5.1.11. Im Falle der Auflösung des Vereins einen Teil seines Vermögens, der nach Vergleich mit den Gläubigern verbleibt, in Höhe seiner Vermögenseinlage zu erhalten. 5.2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 5.2.1. Einhaltung der Bestimmungen der Charta und der Vorschriften. 5.2.2. Beteiligen Sie sich an den Aktivitäten des Vereins. 5.2.3. Regelmäßige (jährliche) und zweckgebundene Beiträge zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 5.2.4. Bereitstellung von Informationen, die zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten erforderlich sind. 5.3. Der Schaden, den der Verein durch Verschulden seiner Mitglieder verursacht, ist von diesen durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins in voller Höhe zu ersetzen. Die als Ersatz des durch sie verursachten Schadens zu zahlenden Beträge werden spätestens 10 Tage nach dem Datum der Entscheidung auf das Girokonto eingezahlt. 5.4. Ein Mitglied des Vereins, das seine Pflichten systematisch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt hat, sowie durch sein Handeln oder Unterlassen die normale Arbeit des Vereins behindert, kann durch Beschluss von ihm ausgeschlossen werden die Hauptversammlung. 6. REIHENFOLGE ZU UND AUSTRITT DER MITGLIEDER 6.1. Der Verein ist offen für neue Mitglieder. 6.2. Mitglieder des Vereins können alle juristischen Personen werden, die seine Satzung und die Fähigkeit anerkennen, zur Umsetzung der Ziele des Vereins beizutragen. 6.3. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds durch den Verein erfolgt durch die Mitgliederversammlung des Vereins auf Grund eines von ihm gestellten Antrags an den Vorsitzenden des Vereins, der den Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung vertritt das Datum der Einreichung des Antrags. 6.4. Der Antragsteller ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins über die Aufnahme in den Verein die Aufnahme- und Jahresgebühren zu zahlen. 6.5. Der Kandidat gilt als Mitglied der Vereinigung, nachdem er die Aufnahme- und Jahresgebühren entrichtet hat. 6.6. Die Rechte eines Mitglieds des Vereins können nicht auf Dritte übertragen werden. 6.7. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Spätestens drei Monate nachdem ein Mitglied einen Antrag auf Austritt aus dem Verein gestellt hat, ist der Verein verpflichtet: 6.7.1. Bestimmen Sie die Bedingungen für die Rückgabe des von diesem Mitglied übertragenen Eigentums an die betriebliche Nutzung des Vereins. 6.7.2. Festsetzung der Höhe und der Bedingungen für die Rückgabe des von ihm auf Kosten des Vereins erworbenen Vermögens durch das Mitglied. 6.7.3. Finanz- und Kreditabrechnungen mit dem ausscheidenden Mitglied im Rahmen der mit der Vereinigung geschlossenen Vereinbarungen vornehmen. 6.7.4. Bestimmen Sie das Verfahren zur Erfüllung der zuvor übernommenen Verpflichtungen durch ein Mitglied gegenüber anderen Mitgliedern und dem Verein als Ganzes. 6.7.5. Lösen Sie andere Probleme im Zusammenhang mit dem Austritt eines Mitglieds aus der Vereinigung. 6.7.6. Nach Lösung der oben aufgeführten Probleme wird bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen, den Antragsteller aus der Vereinigung zu entfernen. 6.8. Eintritts- und wiederkehrende Mitgliedsbeiträge sind nicht erstattungsfähig. Zielbeiträge werden in dem Teil zurückerstattet, der nicht für die Umsetzung des Zielprogramms aufgewendet wurde. 6.9. Im Verein Ehrenmitgliedschaft für Vertreter der Legislative und der Exekutive, öffentliche Einrichtungen, Vertreter der Medien und anderer russischer und ausländischer Organisationen, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Vereinigung geleistet haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen befreit. 7. VERFAHREN DER VERWALTUNG 7.1 Das oberste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung (ihre Vertreter). Die Vertretungsnorm für jeden Gründer ist ein Vertreter mit einer Stimme. 7.1.1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Vierteljahr. 7.1.2. Die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung des Vereins umfasst: a) Änderungen und Ergänzungen der Satzung des Vereins; b) Bestimmung der vorrangigen Tätigkeitsbereiche, Grundsätze der Bildung und Nutzung seines Vermögens; c) Wahl des Vorsitzenden des Vereins und vorzeitige Beendigung seiner Befugnisse; d) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresbilanz; e) Genehmigung des Finanzplans und dessen Änderung aufgrund der vom Vorsitzenden vorgelegten Projekte; f) Gründung von Zweigniederlassungen und Eröffnung von Repräsentanzen; g) Mitarbeit in anderen gemeinnützigen Organisationen und Unternehmen; h) Beschlussfassung über Sanierung oder Liquidation; i) Genehmigung der Liquidationsbilanz. 7.2. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Versammlung anwesend sind. Beschlüsse der Generalversammlung des Vereins und der Versammlungen (Versammlungen) der Mitglieder werden nach dem Grundsatz gefasst: 1 Mitglied – 1 Stimme mit einfacher Mehrheit der auf der Versammlung anwesenden Stimmen. Beschlüsse der Hauptversammlung zu den in den Absätzen a), b), d), e), h), i) dieses Artikels der Satzung vorgesehenen Angelegenheiten werden mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. 7.3. Die nächste Mitgliederversammlung des Vereins wird mindestens vierteljährlich, spätestens jedoch 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Vor diesem Datum organisierte Hauptversammlungen sind außerordentlich. 7.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen des Vereins werden nach Bedarf einberufen, sowie auf Initiative des Vorsitzenden des Vereins, jedes Mitglieds des Vereins – innerhalb eines Monats ab dem Datum der Benachrichtigung des Vorsitzenden des Vereins. Als Tag der Benachrichtigung gilt der Tag des Eingangs eines schriftlichen Antrags mit der Bitte um Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung den Schriftführer). Mit einem Vermerk auf der Kopie des Antrags des Eingangsdatums und der Unterschrift des Vorsitzenden (Sekretärs). 7.5. ausführendes Organ Verband ist die Verwaltung. 7.5.1. Die Verwaltung wird vom Geschäftsführer geleitet. 7.5.2. Die Zuständigkeit des Geschäftsführers umfasst die Lösung aller Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Vereinigung fallen. 7.5.3. Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder gewählt. 7.5.4. Der Geschäftsführer führt die allgemeine und operative Leitung der Vereinstätigkeit, ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und organisiert die Umsetzung ihrer Beschlüsse. Der Exekutivdirektor ist gegenüber der Vereinigung für die Ergebnisse und die Legitimität der Aktivitäten verantwortlich. 7.5.5. Der Geschäftsführer ohne Prokura handelt im Namen des Vereins und vertritt dessen Interessen. 7.5.6. Der Geschäftsführer hat das Verfügungsrecht über Vermögen und Vermögen, schließt Verträge einschließlich Arbeitsverträge ab, erteilt Vollmachten, eröffnet Abrechnungs- und sonstige Konten bei Kreditinstituten, erteilt Anordnungen und Weisungen und erteilt Weisungen, die für alle Mitarbeiter verbindlich sind seine Kompetenz. 7.5.7. Die Zuständigkeit des Geschäftsführers umfasst: a) Logistische Unterstützung der Vereinsaktivitäten aus eigenen Mitteln; b) Gewinnung zusätzlicher Quellen finanzieller und materieller Ressourcen für die Durchführung der satzungsgemäßen Aktivitäten; c) Vorlage eines Jahresberichts über die Einnahmen und Ausgaben der Mittel an die Mitgliederversammlung des Vereins; d) Organisation von ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Mitglieder des Vereins; e) Genehmigung der Führungsstruktur des Vereins, der Personalbesetzung und der Aufgabenbereiche; f) Personalentscheidungen und andere Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung der Vereinsmitglieder fallen. 7.5.8. Der Exekutivdirektor hat das Recht, auf eigene Initiative eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über eine dringende Angelegenheit einzuberufen. 7.5.9. Der Exekutivdirektor hat das Recht, seine Befugnisse ganz oder teilweise an seine Stellvertreter zu delegieren. 7.5.10. Kann der Exekutivdirektor seine Aufgaben nicht erfüllen, werden seine Aufgaben vorübergehend bis zur Ernennung eines neuen Direktors auf den Stellvertreter übertragen. 8. STRUKTUR DER FINANZ- UND WIRTSCHAFTSAKTIVITÄTEN 8.1. Das Vermögen des Vereins entsteht auf Kosten von: 8.1.1. Einführungs-, regelmäßige (jährliche) Mitgliedschaft und Zielbeiträge der Mitglieder. 8.1.2. Gemeinnützige Beiträge 8.1.3. Bankdarlehen. 8.1.4. Mittel aus der Durchführung von Verträgen für gesetzliche Zwecke. 8.1.4. Einkünfte aus eigener Geschäftstätigkeit. 8.1.5. Andere Quellen, die der geltenden Gesetzgebung nicht widersprechen. 8.2. Der Verein wird hauptsächlich von den Mitgliedern des Vereins finanziert. Der anfängliche jährliche Mitgliedsbeitrag wird von jedem Kandidatenmitglied der Vereinigung gleichzeitig mit der Aufnahmegebühr bezahlt. Der zweite und die folgenden jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von jedem Mitglied des Vereins im ersten Kalendermonat nach dem Rechnungsjahr entrichtet. 8.2.1. Beiträge können in Geld, Wertpapieren, anderen vermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Rechten oder anderen geldwerten Rechten geleistet werden. Der Wert des eingebrachten Vermögens wird nach Vereinbarung zwischen dem Vereinsmitglied und der Generalversammlung in Rubel geschätzt. Die Mitglieder des Vereins verlieren das Verfügungsrecht über das als Beitrag übertragene Vermögen. 8.2.2. Beitragshöhe sowie Änderungen bezüglich Laufzeit und Zahlungsformen Eintrittspreis werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gegründet. 8.3. Die Eintritts- und jährlichen Mitgliedsbeiträge werden für die Instandhaltung des Verwaltungsapparats, die Beratung und die Sicherstellung der in dieser Satzung vorgesehenen Aktivitäten verwendet. 8.4. Zweckgebundene Beiträge dienen der Finanzierung bestimmter Aktivitäten und Programme. Laufzeit, Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. 8.5. Der Verein verwendet das übertragene Eigentum eines Mitglieds des Vereins und vermietet Eigentum für die Organisation und Durchführung der satzungsgemäßen Aktivitäten. 8.6. Der Verein besitzt das Eigentumsrecht an Geldern, Vermögen und sonstigen Vermögensgegenständen, die von juristischen Personen durch Einlage, Schenkung, Schenkung oder Testament übertragen werden. 8.7. Der Verein hat das Recht, gemäß dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren zusätzliche Finanzmittel, einschließlich Devisenmittel, durch Bereitstellung von Zahlungen zu gewinnen Zusatzleitungen, sowie durch freiwillige Zuwendungen und zweckgebundene Zuwendungen juristischer und natürlicher Personen, auch ausländischer. 8.8. Der Verein kann Gebäude, Strukturen, Ausrüstung, Inventar, Bargeld in Rubel und Fremdwährung, Wertpapiere, sonstiges Eigentum, Anlagevermögen besitzen oder verwalten Betriebskapital, deren Kosten sich in der unabhängigen Bilanz des Vereins widerspiegeln. Der Verein kann Grundstücke und andere gesetzlich nicht verbotene Güter besitzen oder nutzen. 9. KONTROLLE DER AKTIVITÄTEN 9.1. Die Buchführung und statistische Berichterstattung im Verband erfolgt durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen eines mit dem Verband geschlossenen Vertrages. 9.2. Der Verband stellt staatlichen Statistik- und Steuerbehörden, Mitgliedern des Verbandes und anderen Personen Informationen über seine Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und dieser Charta zur Verfügung. 9.3. Funktionen der Kontrolle über die Aktivitäten des Vereins in Bezug auf Finanzen sowie Rechnungsprüfung finanzielle Aktivitäten von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. 9.3.1. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Prüfung der Finanztätigkeit des Vereins durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 9.3.2. Die Ergebnisse der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführten Prüfungen werden der Mitgliederversammlung des Vereins vorgelegt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt eine Stellungnahme zu Jahresbericht und Salden. Ohne Abschluss einer Revisionsstelle ist die Generalversammlung nicht berechtigt, die Bilanz zu genehmigen. Der Abschlussprüfer bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Jahresbericht die Übereinstimmung mit den vorliegenden Informationen über den tatsächlichen Stand der Dinge. 10. VERFAHREN ZUR REORGANISATION UND LIQUIDATION 10.1. Die Umstrukturierung des Vereins erfolgt gemäß der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation. Die Umstrukturierung kann in Form einer Verschmelzung, eines Beitritts, einer Trennung, einer Trennung und einer Umwandlung erfolgen. Der Verein kann in eine Stiftung, eine selbstständige gemeinnützige Organisation, eine Handelsgesellschaft oder eine Personengesellschaft umgewandelt werden. 10.2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung der Vereinsmitglieder, der Gerichte oder anderer bevollmächtigter Organe. 10.3. Die Geschäftsführung des Vereins oder das Organ, das die Liquidation beschlossen hat, ernennt im Einvernehmen mit dem ausführenden Organ staatliche Registrierung, die Liquidationskommission und legt das Verfahren und die Modalitäten der Liquidation fest. 10.4. Ab dem Zeitpunkt der Ernennung der Liquidationskommission gehen ihr die Befugnisse zur Geschäftsführung über. 10.5. Die Liquidationskommission veröffentlicht in der Presse eine Veröffentlichung über die Liquidation des Vereins, das Verfahren und die Frist für die Einreichung von Forderungen durch seine Gläubiger. 10.6. Am Ende der Frist für die Geltendmachung von Forderungen durch Gläubiger erstellt die Liquidationskommission eine Liquidationszwischenbilanz. Die Liquidationszwischenbilanz wird von der Generalversammlung der Vereinsmitglieder oder von dem Organ, das die Liquidation beschlossen hat, genehmigt. 10.7. Nach Abschluss des Gläubigerausgleichs erstellt die Liquidationskommission eine Liquidationsbilanz, die von der Generalversammlung der Vereinsmitglieder oder dem Liquidationsbeschluss genehmigt wird. 10.8. Das nach Befriedigung der Gläubigerforderungen verbleibende Vermögen oder sein Wert wird unter den Mitgliedern des Vereins im Rahmen der Höhe ihrer Vermögenseinlage verteilt. Das übrige Vermögen, dessen Wert die Höhe der Vermögenseinlagen der Mitglieder des Vereins übersteigt, wird den Zwecken zugeführt, in deren Interesse der Verein gegründet wurde, und (oder) gemeinnützigen Zwecken. 10.9. Im Falle einer Reorganisation oder Beendigung der Aktivitäten werden alle Dokumente (Management, Finanzen und Wirtschaft, Personal usw.) gemäß übertragen festgelegte Regeln ihr Nachfolger. In Ermangelung eines Bevollmächtigten werden Dokumente mit dauerhafter Aufbewahrung von wissenschaftlicher und historischer Bedeutung in die staatliche Aufbewahrung in Archiven ("Mosgorarkhiv") überführt, Dokumente über Personal (Aufträge, Personalakten, Karteikarten, persönliche Konten usw.) werden hinterlegt das Archiv des Landkreises, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Die Übergabe und Bestellung von Dokumenten erfolgt durch die Einsatzkräfte und auf Kosten des Vereins entsprechend den Vorgaben der Archivbehörden. 11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11.1. Beziehungen, die nicht durch diese Charta geregelt sind, unterliegen der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation. UNTERSCHRIFTEN DER GRÜNDER: Von geschlossener Aktiengesellschaft "______________________": ___________________________________________________________________________ (Position, Nachname, Vorname, Vatersname, Unterschrift) Joint Venture„______“, Kommanditgesellschaften: ________________________________________________________________________ (Funktion, Nachname, Vorname, Vatersname, Unterschrift) Aus Offener Aktiengesellschaft „____________________“: ___________________________________________________________________ (Position, Nachname, Name, Vorname, Unterschrift)

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Ungefähre Form


Genehmigt
Durch die Entscheidung der Mitglieder des Vereins N ____
aus "__" ____________ ____

CHARTA DER VEREINIGUNG
"________________"

(Organe: Mitgliederversammlung, Präsident, Vorstand, Revisionskommission)

G.________________
____ G.

1. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Verein „________________“, im Folgenden Verein genannt, ist eine auf Mitgliedschaft basierende gemeinnützige Organisation.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von kommerziellen und (oder) gemeinnützigen Organisationen (oder öffentlichen und anderen gemeinnützigen Organisationen, einschließlich Institutionen), die keine Gewinnerzielung als Hauptziel ihrer Aktivitäten verfolgen und den erzielten Gewinn nicht unter sich ausschütten Mitglieder.

Die Mittel und Einnahmen des Vereins dienen der Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele und Programme.

Die Vereinigung wurde in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation gegründet, um die in der Charta vorgesehenen Ziele zu erreichen und die Probleme zu lösen.

1.2. Vollständiger Name des Vereins auf Russisch: Verein „________________“, abgekürzter Name auf Russisch: Verein „________________“, vollständiger Name in (in jeder Fremdsprache oder Sprache der Völker der Russischen Föderation) Sprache: "________________", abgekürzter Name in (in jeder Fremdsprache oder Sprache der Völker der Russischen Föderation) Sprache: "________________".

1.3. Der Verband hat das Recht, Abrechnungs-, Währungs- und andere Bankkonten im Gebiet der Russischen Föderation und im Ausland gemäß dem festgelegten Verfahren zu eröffnen.

1.4. Sitz des Vereins: (vollständige Anschrift laut Standesamt).

1.5. Der Verein gilt als errichtet als juristische Person ab dem Zeitpunkt seiner staatlichen Registrierung in den Gegründeten Bundesgesetze okay.

1.6. Der Verein wird unbefristet (oder: für die Dauer von ____________) gegründet.

1.7. Der Verein kann Kläger und Beklagter vor Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit, Schieds- und Schiedsgerichten sein, Eigentums- und Nichtvermögensrechte im eigenen Namen gemäß den in der Satzung des Vereins festgelegten Zielen der Vereinstätigkeit erwerben und ausüben, und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit tragen.

1.8. Der Verein trägt ein rundes Siegel mit vollständiger Name Vereine in russischer Sprache, Stempel und Formulare mit ihrem Namen, Emblem, Symbolen und anderen Details, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt und registriert wurden.

1.9. Die Vorgaben der Satzung des Vereins sind für alle Organe des Vereins und seiner Mitglieder verbindlich.

1.10. Der Verein haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Vereins haften subsidiär für die Verbindlichkeiten des Vereins in Höhe und Art der Satzung (Option: Gründungsvertrag des Vereins). Der Verband haftet nicht für Verpflichtungen des Landes und seiner Organe und der Staat und seine Organe haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes.

1.11. Der Verein ist für seine Verpflichtungen mit seinem Vermögen verantwortlich, das nach der Gesetzgebung der Russischen Föderation erhoben werden kann.

1.12. Der Verein ist auf dem Gebiet von ________________ tätig.

1.13. Der Verein übt seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gleichheit und Freiwilligkeit seiner Mitglieder, der Selbstverwaltung, der Öffentlichkeit und der Legalität aus.

2. Zweck, Gegenstand, Aktivitäten

2.1. Zweck der Vereinsgründung ist die Koordinierung der Geschäftstätigkeit der Vereinsmitglieder sowie die Vertretung und Wahrung gemeinsamer Vermögensinteressen.

2.2. Gegenstand der Tätigkeit des Vereins ist: ________________.

2.3. Der Verein kann eine Art von Aktivität (oder mehrere Arten von Aktivitäten) ausüben:

- ________________;

- ________________.

Die Gesetzgebung der Russischen Föderation kann Beschränkungen für die Arten von Aktivitäten vorsehen, zu denen die Vereinigung berechtigt ist.

2.4. Bestimmte Arten von Tätigkeiten dürfen vom Verein nur auf der Grundlage von Sondergenehmigungen (Lizenzen) ausgeübt werden. Die Liste dieser Tätigkeiten wird gesetzlich festgelegt.

2.5. Der Verein kann unternehmerische Tätigkeit nur insoweit, als es dazu dient, die Ziele zu erreichen, für die es geschaffen wurde. Solche Tätigkeit ist die gewinnbringende Erbringung von Waren und Dienstleistungen, die den Zwecken des Vereins entsprechen, sowie der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Rechten, die Beteiligung an Handelsunternehmen und die Beteiligung an Kommanditgesellschaften als Einlage.

2.6. Der Verein kann zur Durchführung unternehmerischer Tätigkeiten eine Wirtschaftsgesellschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

Die Gesetzgebung der Russischen Föderation kann den unternehmerischen Aktivitäten der Vereinigung Beschränkungen auferlegen.

2.7. Zur Erreichung seines Zwecks kann der Verein andere gründen gemeinnützige Organisationen und treten Sie Verbänden und Gewerkschaften bei.

2.8. Eingriffe in die wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten des Vereins durch staatliche und andere Organisationen sind nicht gestattet, es sei denn, sie beruhen auf ihrem Recht, die Aktivitäten des Vereins zu kontrollieren.

3. Mitglieder des Vereins. Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme in den Verein und den Austritt aus ihm

3.1. Mitglieder des Vereins können alle kommerziellen und (oder) nichtkommerziellen Organisationen (oder öffentliche und andere nichtkommerzielle Organisationen, einschließlich Institutionen) sein: (Merkmale bzw. Voraussetzungen für Vereinsmitglieder).

3.2. Mitgliedschaft im Verein:

1. (vollständiger Name, Ort, PSRN, TIN).

2. ________________.

3.3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist: ________________.

3.4. Die Aufnahme in die Vereinigung neuer Mitglieder erfolgt auf der Grundlage von: (eingereichte Unterlagen und sonstige Anforderungen für ein neues Vereinsmitglied).

3.5. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Verein erfolgt innerhalb von ____________ Monaten ab dem Datum der Vorlage der erforderlichen Unterlagen und der Erfüllung der in Ziffer 3.4 dieser Satzung genannten Voraussetzungen durch Zustimmung der Vereinsmitglieder zum Ausdruck gebracht am Hauptversammlung Mitglieder des Vereins.

3.6. Gründe für den Austritt (Ausschluss) aus dem Verein oder die Beendigung der Mitgliedschaft:

3.6.1. (Unterlagen und sonstige Anforderungen an das austretende Vereinsmitglied).

3.6.2. (Unterlagen und sonstige Umstände zum Ausschluss oder zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein).

3.7. Die Registrierung des Austritts aus dem Verein erfolgt innerhalb von ____________ Monaten ab dem Datum der Vorlage der erforderlichen Unterlagen und der Erfüllung der in Absatz 3.6.1 dieser Satzung festgelegten Anforderungen durch Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Vereins, angenommen am Mitgliederversammlung des Vereins.

3.8. Die Registrierung des Ausschlusses (oder der Beendigung der Mitgliedschaft) aus dem Verein erfolgt innerhalb von ____________ Monaten ab dem Datum der Vorlage der erforderlichen Dokumente oder anderer Umstände, die in Absatz 3.6.2 dieser Satzung angegeben sind, durch Beschluss der verbleibenden Mitglieder des Vereins, von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

4.1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:

- seine Dienste kostenlos nutzen;

- sich an der Führung der Angelegenheiten des Vereins in der von der Satzung und anderen Bestimmungen des Vereins vorgeschriebenen Weise zu beteiligen;

- die Leitungs-, Kontroll- und Rechnungsprüfungsorgane des Vereins zu wählen und in diese gewählt zu werden;

- in Übereinstimmung mit dem festgelegten Verfahren Informationen über die Aktivitäten des Vereins zu erhalten;

- der Vereinigung das Eigentum oder die Rechte zur Nutzung des Eigentums, immaterielle Rechte zu übertragen.

4.2. Ein Mitglied des Vereins hat das Recht, nach eigenem Ermessen zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein auszutreten. In diesem Fall haftet er subsidiär für die Verpflichtungen des Vereins im Verhältnis seiner Einlage innerhalb von zwei Jahren ab Austritt.

DIE KLINGEL

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