DIE KLINGEL

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Zum 100. Jahrestag der Gründung gewerkschaftlicher Arbeitsinspektoren

Im Jahr 2018 jährt sich die Gründung der Arbeitsaufsichtsbehörden der Gewerkschaften in Russland zum 100. Mal. Die Geschichte der Arbeitsaufsicht reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück, bis 1917 gab es eine Fabrikinspektion, und am 18. Mai 1918 wurde ein Dekret über die Einrichtung einer Arbeitsaufsicht unter der Aufsicht des Volkskommissariats für Arbeit, Inspektoren und Inspectrissa, die von den Gewerkschaftsräten gewählt werden. Die Hauptaufgabe der Inspektion war der Arbeitsschutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die Kontrolle der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz.

Später wurde dieses Dekret zur Grundlage des ersten Arbeitsgesetzbuchs der RSFSR. Im Jahr 1933 übertrug der Staat die Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Arbeitsbereich vollständig auf die Gewerkschaften.

Die Zahl der Befugnisse der Gewerkschaftsinspektoren nahm ständig zu. Im August 1966 verabschiedete der Allrussische Zentralrat der Gewerkschaften die Verordnung über den technischen Arbeitsinspektor, die den Inspektoren das Recht einräumt, die Arbeit auszusetzen, wenn eine Verletzung des Arbeitsschutzes festgestellt wird, die zu einer Schädigung der Gesundheit der Arbeitnehmer führen könnte.

Seit 1976 wurden die Reihen der Gewerkschaftsinspektoren aufgefüllt und ihre Struktur geändert. Öffentliche Arbeitsinspektoren wurden umbenannt und in freiberufliche technische und freiberufliche Rechtsinspektoren unterteilt, die die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetze und Arbeitsschutzvorschriften ausüben.

ROSPROFZHEL behielt nicht nur hauptamtliche technische und juristische Arbeitsinspektoren, sondern bildete auch zwei strukturierte Systeme von Kontrollorganen auf Gewerkschaftsebene – die gesetzliche Arbeitsinspektion und die technische Arbeitsinspektion –, regelte ihre Aktivitäten klar durch gewerkschaftsinterne Dokumente und besetzte sie mit Personal mit erfahrenen und sachkundigen Spezialisten und festigten ihre Rolle öffentliche Kontrolle, darunter Arbeitssicherheitsbeauftragte, öffentliche Verkehrssicherheitsinspektoren, freiberufliche juristische und technische Arbeitsinspektoren.

Im 21. Jahrhundert haben gewerkschaftliche Arbeitsaufsichtsbehörden neue Arbeitsformen. Auf der DORPROFZHEL-Website zur Moskauer Eisenbahn. Es gibt einen Abschnitt „Fragen und Antworten“, in dem Informationen über die Arbeit technischer und rechtlicher Arbeitsinspektoren veröffentlicht werden. Als aufgrund der Wirtschaftskrise 2009–2010 die Zahl der von Arbeitgebern begangenen Verstöße stark anstieg, beschloss das Plenum des Zentralkomitees der Gewerkschaft die Notwendigkeit, ein Maßnahmensystem zur Intensivierung der Aktivitäten aller Branchen einzuführen Gewerkschaftsstrukturen in bestimmten Themenbereichen. Das erste Jahr 2012 war das „Jahr der Rechtskompetenz der Gewerkschaftsmitglieder“, 2013 wurde gezielte Arbeit unter dem Motto „2013 – Das Jahr der gesunden und sicheren Arbeit“ durchgeführt. 2018 wurde von ROSPROFZHEL zum „Jahr der Verbesserung des Arbeits- und Industrielebens“ erklärt.

Heute in der Struktur von DORPROFZHEL an der Moskauer Eisenbahn. Es gibt 16 hauptamtliche technische und rechtliche Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft. Sie führen jährlich mehr als 1.400 Kontrollen durch, stellen mehr als 3.000 Gesetzesverstöße fest und unterbreiten etwa 600 Vorschläge zu deren Beseitigung. Jedes Jahr stellen technische Arbeitsinspektoren mehr als 60 Anträge auf Arbeitsunterbrechung bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern; Rechtsinspektoren führen jährlich mehr als 1.200 Rechtsberatungen in verschiedenen Rechtsbereichen durch.

Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft beaufsichtigen die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die von 1989 Arbeitssicherheitsbeauftragten, 546 öffentlichen Verkehrssicherheitsinspektoren sowie 78 freiberuflichen gesetzlichen Arbeitsinspektoren durchgeführt wird.

Analyse der Ergebnisse der Arbeit der Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft im Zuständigkeitsbereich von DORPROFZHEL bei der Moskauer Eisenbahn. lässt den Schluss zu, dass sie die ihnen durch die ROSPROPROFZHEL-Charta, die vom 32. ROSPROFZHEL-Kongress genehmigten Hauptrichtungen der Gewerkschaftstätigkeit sowie ihre Beschlüsse „Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen und der Umwelt“ gestellten Aufgaben bewältigen die Garantie des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer“, „Die Gewerkschaft setzt sich für die Sicherheit des Zugverkehrs ein“, „Die Rechte der Arbeitnehmer werden durch ROSPROFZHEL geschützt“.

Anlässlich des 100-jährigen Jubiläums fliegen wir die Einrichtung von Arbeitsaufsichtsämtern der Gewerkschaften in Russland DORPROFZHEL auf der Moskauer Eisenbahn. beschlossen, alle in den Ruhestand getretenen Inspektoren der Gewerkschaft mit einer Geldprämie zu belohnen sowie Auszeichnungen an aktuelle Arbeitsinspektoren und Arbeitgebervertreter zu vergeben, die effektiv mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

Bei der Präsidiumssitzung überreichte der Vorsitzende von Dorprofzhel, Nikolai Sinitsyn, den Veteranen die Abzeichen „100. Jahrestag der russischen Arbeitsinspektion“ und Geldprämien. Zu den Empfängern gehörten geehrte Veteranen der Straßenverkehrsorganisation Lidiya Ivanovna Sementsova – Chefinspektorin für Rechtsarbeit von Dorprofzhel, und Vladimir Mikhailovich Lyulyaev – Chef technischer Inspektor Arbeit Dorprofzhel, Naumova Svetlana Arkadyevna – legale Arbeitsinspektorin der Region Moskau-Smolensk, Kurchaev Oleg Aleksandrovich – technischer Arbeitsinspektor der Region Moskau-Kursk, Kuzan Vasily Lukich – legaler Inspektor der Region Brjansk, Efimov Vasily Ivanovich – legaler Arbeitsinspektor von die Region Moskau-Kursk usw. Jedes von ihnen ist eine persönliche Arbeitsgeschichte, die mit der Geschichte der Region und den Hunderten von Gewerkschaftsmitgliedern, deren Interessen er verteidigte, verbunden ist.

Natalya Agapova –

leitender Arbeitsinspektor

Dorprofzhel auf Moskovskaya Straße

Gewerkschaften haben das Recht zu überwachen, wie Arbeitgeber Arbeitsgesetze und Tarifverträge einhalten. Zu diesem Zweck können Gewerkschaften rechtliche und technische Arbeitsaufsichtsämter der Gewerkschaften einrichten (Art. 370 Arbeitsgesetzbuch). Wenn die Gewerkschaft groß genug ist, verfügt ihr regionaler Zweig über eine eigene gesetzliche Aufsicht, andernfalls verfügt der Gebietsverband der Gewerkschaften über eine eigene.

Wenn also Ihr Recht verletzt wird, können Sie sich an einen gewerkschaftlichen Arbeitsinspektor wenden. Wenn der Regionalverband Ihrer Gewerkschaft über einen eigenen hauptamtlichen Rechtsinspektor verfügt, kümmert sich dieser um Sie. Wenn nicht, wird die gesetzliche Arbeitsaufsichtsbehörde des Gewerkschaftsverbandes das Problem lösen. Auf dieser Grundlage wählen Sie den Adressaten für einen schriftlichen Einspruch: den Vorsitzenden des Regionalausschusses Ihrer Gewerkschaft oder den Vorsitzenden des Gebietsverbandes der Gewerkschaften. Diese wiederum werden den Fall ihren Rechtsinspektoren anvertrauen. Ein schriftlicher Einspruch kann persönlich eingereicht oder per Post versandt werden.

Für Gewerkschaften gibt es keine Fristen für die Beantwortung von Einsprüchen. Daher muss Ihr Einspruch innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden, sofern in den Gewerkschaftsdokumenten nichts anderes festgelegt ist. Von allgemeine Regel Als angemessene Frist gilt ein Monat.

Ein Gewerkschaftsrechtsinspektor verfügt über weitreichende Befugnisse. Erstens kann er jeden Arbeitgeber, bei dem Gewerkschaftsmitglieder arbeiten, frei besuchen, um die Einhaltung der Gesetze zu überwachen – das heißt, der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Inspektor Zutritt zur Organisation zu gewähren. Zweitens ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Prüfer die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Drittens hat der Inspektor das Recht, beim Arbeitgeber eine Aufforderung zur Beseitigung der Verstöße zu richten, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb einer Woche über die Ergebnisse der Prüfung der Aufforderung und die ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

Ein Mitarbeiter sollte sich auch einer Nuance bewusst sein, wenn er eine Gewerkschaft kontaktiert. Der Inspektor führt in zwei Fällen eine Inspektion durch: auf Antrag eines Gewerkschaftsmitglieds (problematische Inspektion) und nach einem Inspektionsplan (planmäßige Inspektion), der in der Regel alle sechs Monate akzeptiert wird. Wenn ein Mitarbeiter also ein Problem schnell lösen muss, muss er höchstwahrscheinlich eine Problemprüfung „anordnen“. Wenn die Angelegenheit nicht so dringend ist, können Sie eine andere Möglichkeit nutzen: Wenden Sie sich an den Vorsitzenden des Regionalausschusses der Gewerkschaft, in der Sie Mitglied sind, mit der Bitte, Ihren Arbeitgeber in den Inspektionsplan einzubeziehen und den Kern des Problems zu erläutern . Nach diesem Plan wird ein Rechtsinspektor wie bei einer gewöhnlichen planmäßigen Kontrolle zu einem ahnungslosen Arbeitgeber kommen und beim Studium der Dokumente wie zufällig eine Verletzung Ihres Rechts feststellen. Sie haben also nichts damit zu tun, aber Ihr Problem wird gelöst.

Es ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die in der Vorlage genannte Anforderung zu erfüllen, was für den Arbeitnehmer von Nachteil ist. Andererseits können wir die Vorteile der Kontaktaufnahme mit der gewerkschaftlichen Arbeitsaufsichtsbehörde hervorheben:

1) Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Woche darauf antworten;

2) wenn Sie den Rechtsinspektor zur Verfügung stellen Erforderliche Dokumente Um einen Antrag zu erstellen, kann dieser ohne einen Besuch bei ihm an den Arbeitgeber gesendet werden, was Zeit spart und auch keine unnötigen Irritationen durch eine weitere Prüfung verursacht;

3) Der Arbeitgeber weiß, dass die Gewerkschaftsanwälte bereits über den Verstoß Bescheid wissen, über die notwendigen Argumente verfügen und im Falle eines negativen Ergebnisses Dokumente an die Staatsanwaltschaft oder die staatliche Arbeitsinspektion senden oder dem Arbeitnehmer vor Gericht Beistand leisten können: vom Verfassen einer Klageschrift bis zur Vertretung seiner Interessen vor Gericht;

4) Im Gegensatz zu staatlichen Stellen sind Gewerkschaftsinspektoren nicht nur an einer angemessenen Reaktion auf Ihre Beschwerde interessiert, sondern auch daran, dass Sie in Ihrer vorherigen Position bleiben (andernfalls sind Sie nicht mehr Mitglied der Gewerkschaft), was logisch ist dass der Mitarbeiter eine flexiblere und durchdachtere Herangehensweise an die Lösung seiner Probleme erwartet;

5) Die gesetzliche Arbeitsaufsicht der Gewerkschaften fällt nicht unter das Bundesgesetz Nr. 294 „Über den Schutz der Rechte“. Rechtspersonen Und Einzelunternehmer bei der Ausübung staatlicher Kontrolle (Aufsicht) und kommunaler Kontrolle“, das heißt, sie ist nicht verpflichtet, den Plan ihrer Inspektionen mit irgendjemandem, auch nicht mit der Staatsanwaltschaft, abzustimmen.

Die Gewerkschaft verfügt außerdem über eine technische Arbeitsaufsichtsbehörde – sie überwacht, wie der Arbeitgeber die Arbeitssicherheitsanforderungen einhält. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber im Falle eines Gruppenunfalls (zwei oder mehr Personen), eines schweren Unfalls oder eines tödlichen Unfalls verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden eine Mitteilung an den zuständigen Gebietsverband der Gewerkschaft zu senden (Artikel 228.1 TC). Letzterer wird seinerseits seinen technischen Arbeitsinspektor der Gewerkschaft entsenden, um an der Untersuchung teilzunehmen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Arbeitssicherheitsanforderungen bei Ihnen nicht eingehalten werden, können Sie sich auch an die technische Inspektion der Gewerkschaft wenden. Das Verfahren ist ungefähr das gleiche wie bei der Kontaktaufnahme mit der Rechtsaufsichtsbehörde.

Das Recht, sich an die technische oder rechtliche Aufsichtsbehörde der Gewerkschaft zu wenden, schließt nicht Ihr Recht aus, sich an die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde (wo auch technische Arbeitsinspektoren arbeiten) zu wenden.

Gewerkschaften und andere von Arbeitnehmern autorisierte Vertretungsorgane, vertreten durch gesetzliche und technische Arbeitsaufsichtsbehörden, autorisierte (vertrauenswürdige) Personen für den Arbeitsschutz, haben das Recht, die Einhaltung der Arbeitsgesetze, einschließlich der Arbeitsschutzgesetze, durch die Arbeitgeber zu überwachen.

Gewerkschaftsvertreter (Treuhänder) kann Gewerkschaftsorganisator, Gewerkschaftsgruppenorganisator, Gewerkschaftsführer, Gewerkschaftsverband (Verband) von Gewerkschaften sein, Gewerkschaftsorgan oder eine andere Person, die durch die Satzung einer Gewerkschaft, einen Gewerkschaftsverband (Vereinigung), eine Verordnung über die primäre Gewerkschaftsorganisation oder einen Beschluss des Gewerkschaftsgremiums zur Vertretung berechtigt ist. Diese Definition ist in Art. verankert. 3 Bundesgesetz vom 12. Januar 1996 Nr. 10-FZ „On Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien.“

Die Arbeitssicherheitskontrolle wird von autorisierten Personen durchgeführt ständig. Diese Qualität zeichnet aus dieser Typ Kontrolle von allen anderen Formen. Je mehr Arbeitnehmer an der öffentlichen Kontrolle beteiligt sind, desto höher ist ihre Wirksamkeit.

Bevollmächtigte Personen für den Arbeitsschutz handeln auf der Grundlage von Empfehlungen zur Organisation der Arbeit einer befugten (vertrauenswürdigen) Person für den Arbeitsschutz einer Gewerkschaft oder Arbeitskollektiv, genehmigt durch das Dekret des russischen Arbeitsministeriums vom 8. April 1994 Nr. 30, und auch auf der Grundlage Standardbestimmungüber das autorisierte Gewerkschaftsgremium für Arbeitsschutz, genehmigt durch den entsprechenden Beschluss des leitenden gewählten Gremiums des jeweiligen gesamtrussischen Gewerkschaftsverbandes oder ein ähnliches Dokument.

Gewerkschaften sorgen dafür Wahl der Kommissare in der Organisation und in ihren Strukturbereichen. Kommissare werden in offener oder geheimer Abstimmung auf einer Sitzung (Konferenz) der primären Gewerkschaftsorganisation oder bei gewählt Hauptversammlung Mitarbeiter der Organisation und Struktureinheit für die Amtszeit des gewählten Gewerkschaftsorgans. Aus der Gesamtzahl der bevollmächtigten Vertreter können gewählt werden leitender Sicherheitsbeamter Arbeitsorganisation, Wer kann Mitglied werden? Gewerkschaftsausschuss. Der Oberkommissar und andere Kommissare (aus Strukturabteilungen) können in den gemeinsamen Ausschuss (Kommission) für Arbeitsschutz der Organisation gewählt werden. Bestehen in einer Organisation mehrere Gewerkschaften, hat jede von ihnen das Recht, Kandidaten für die Wahl ihrer Vertreter aufzustellen. Der leitende Arbeitsschutzbeauftragte der Gewerkschaft koordiniert die Arbeit aller Arbeitsschutzbeauftragten der Organisation.

Gemäß Art. Gemäß Art. 25–27 des Bundesgesetzes „Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Betriebsgarantien“ unterliegt die bevollmächtigte Person den Garantien als Arbeitnehmer, der Mitglied eines Gewerkschaftsgremiums ist und nicht von seiner Haupttätigkeit befreit oder gewählt ist ( delegiert) an Gewerkschaftsgremien.

Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft, ihre Rechte

Gemäß Art. 370 des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation zur Überwachung der Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer regulatorischer Rechtsakte, die Standards enthalten Arbeitsrecht, Umsetzung von Tarifverträgen können gesamtrussische Gewerkschaften und ihre Verbände schaffen rechtliche und technische Arbeitsinspektionen der Gewerkschaften, die mit Befugnissen ausgestattet sind, die in den von den gesamtrussischen Gewerkschaften und ihren Gewerkschaften genehmigten Bestimmungen vorgesehen sind

Verbände. Interregionale sowie territoriale Vereinigungen (Vereinigungen) von Gewerkschaftsorganisationen, die auf dem Territorium einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation tätig sind, können rechtliche und technische Arbeitsaufsichtsbehörden von Gewerkschaften einrichten, die auf der Grundlage der verabschiedeten Bestimmungen gemäß Standardbestimmung der entsprechende gesamtrussische Gewerkschaftsverband.

Mit Beschluss Nr. 7–6 des Exekutivkomitees des Generalrats der Föderation Unabhängiger Gewerkschaften Russlands (FNPR) vom 19. Dezember 2005 wurde es genehmigt neue Edition Verordnung über die technische Arbeitsaufsicht, die die Hauptaufgaben der technischen Arbeitsaufsicht sowie ihre Befugnisse festlegt.

Gemäß der genannten Verordnung ist die Technische Arbeitsinspektion ein autorisiertes Vertretungsorgan der Gewerkschaften, ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und unabhängig und orientiert sich an den Normen der Verfassung der Russischen Föderation, Gesetzen und anderen Rechtsakten Russische Föderationüber Arbeit, Arbeitsschutz und Umwelt, Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Gewerkschaftssatzungen und die Vorschriften über die technische Arbeitsaufsicht.

Die Technische Arbeitsinspektion übt ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den föderalen Exekutivbehörden aus, die die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik, der Rechtsregulierung, der Kontrolle und der Aufsicht im festgelegten Tätigkeitsbereich wahrnehmen, den Gesetzgebungs- und Justizbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und den Gebietskörperschaften Bundesdienste und Agenturen, Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, Behörden Kommunalverwaltung, Stellen, die Aufgaben im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wahrnehmen, sowie mit Arbeitgebern und deren Verbänden. Arbeitet eng mit primären Gewerkschaftsorganisationen, autorisierten (vertrauenswürdigen) Personen für den Arbeitsschutz der Gewerkschaften, gemeinsamen Ausschüssen (Kommissionen) zum Arbeitsschutz, öffentlichen Gewerkschaften und Verbänden im Bereich Arbeitsschutz und Umwelt zusammen.

Die Leiter der technischen Arbeitsinspektion des Allrussischen Gewerkschaftsverbandes, der Allrussischen Gewerkschaft und ihrer Gewerkschaftsorganisationen, des Territorialverbandes der Gewerkschaftsorganisationen sind die wichtigsten technischen Arbeitsinspektoren des entsprechenden Gewerkschaftsorgans. Ihre Stellvertreter sind stellvertretende leitende technische Arbeitsinspektoren.

Technische Arbeitsaufsichtsbehörden nehmen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben wahr:

  • – Beteiligen Sie sich an der Entwicklung und Gestaltung von Bundes-, Regional- und Industrieprogrammen zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Umfeld, besondere Maßnahmen für sozialer Schutz bei der Arbeit verletzte Arbeitnehmer;
  • – Vorschläge zu Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeits- und Umweltsicherheit sowie der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Allgemeinen, zu regionalen, sektoralen (branchenübergreifenden), territorialen und anderen Vereinbarungen machen;
  • – die Erfahrungen bei der Anwendung der Bundes- und Landesgesetzgebung im Bereich Arbeitsschutz, Umwelt, obligatorische Sozialversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten zusammenfassen und Vorschläge zu deren Verbesserung unterbreiten;
  • – Bereitstellung von Beratungshilfe für die wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen in Fragen der Arbeitsbedingungen und -sicherheit, der Umwelt, der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen für den Abschnitt des Tarifvertrags und der Vereinbarung zum Arbeitsschutz;
  • – Informieren Sie die zuständigen Behörden Staatsmacht und Kommunalverwaltung über Verstöße gegen die Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, zum Umweltschutz und zur obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  • – sich an der Wissensverbreitung im Bereich Arbeits- und Umweltschutz, obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu beteiligen;
  • – eine selektive Prüfung von Projekten zum Bau und Umbau bestehender Produktionsanlagen, neuer Technologien, Geräte, Maschinen, Mechanismen durchführen, Fahrzeug, zur Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Umweltsicherheit sowie kollektiver und persönlicher Schutz Arbeitnehmer für eine Konformitäts- oder Sicherheitsbescheinigung;
  • – Prüfung von Appellen von Gewerkschaftsmitgliedern zu Fragen des Arbeitsschutzes, der Umwelt und der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  • – gemeinsam mit den Gewerkschaftsaktivisten für Arbeitsschutz die Umsetzung der im Tarifvertrag und in der Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes durch die Arbeitgeber sowie die Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen überwachen;
  • – Bereitstellung methodischer Unterstützung für autorisierte (vertrauenswürdige) Personen zum Arbeitsschutz von Gewerkschaften und Wahrnehmung anderer Funktionen.
    Anhang 1. Formular N 19-TI „Bericht über die Arbeit des technischen (leitenden technischen) Arbeitsinspektors, technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft der Arbeitnehmer des öffentlichen Bildungswesens und der Wissenschaft“ Anhang 2. Formular N 1-TI „Vertretung auf der Beseitigung festgestellter Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz, zum Umweltschutz und zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ Anhang 3. Formular Nr. 2-TI „Anforderung, Beamte vor Gericht zu stellen, die sich des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz, zum Umweltschutz und zur Versicherung gegen schuldig gemacht haben Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ Anlage 4. Formular N 3-TI „Anforderung zur Arbeitsunterbrechung bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer“ Anlage 5. Formular N 4-TI „Schlussfolgerung zum Grad der Schuld von das Opfer eines Arbeitsunfalls“ Anhang 6. Form des technischen Zertifikats (technischer Chef) Arbeitsinspektor

Vorschriften über die technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft der Arbeitnehmer im öffentlichen Bildungswesen und in der Wissenschaft der Russischen Föderation
(genehmigt durch Beschluss des Präsidiums des Zentralkomitees der Gewerkschaft der öffentlichen Bildungs- und Wissenschaftsmitarbeiter der Russischen Föderation vom 27. März 2001, Protokoll Nr. 6)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Verordnungen wurden auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen „Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Betriebsgarantien“, „Über die Grundlagen der Arbeitssicherheit in der Russischen Föderation“ und „Über die obligatorische Sozialversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten“ entwickelt Krankheiten“ (im Folgenden als Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezeichnet), Gesetze der Russischen Föderation „Über die Arbeitssicherheit gefährlicher Produktionsanlagen“, „Über den Umweltschutz“, „Vorschriften über die technische Arbeitsinspektion FNPR“, andere Gesetze und Regulierungsrechtsakte der Russischen Föderation im Bereich des Arbeitsschutzes, Betriebssicherheit und Umweltschutz, die Charta der Gewerkschaft der öffentlichen Bildungs- und Wissenschaftsarbeiter der Russischen Föderation, die rechtliche Grundlage Tätigkeiten der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft.

1.2. Die technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft, bestehend aus hauptamtlichen und freiberuflichen technischen Arbeitsinspektoren, bildet zusammen mit Ausschüssen (Kommissionen) für Arbeitsschutz und bevollmächtigten (vertrauenswürdigen) Vertretern der Gewerkschaft für Arbeitsschutz in Organisationen ein Gewerkschaftssystem Kontrolle in Institutionen, Organisationen und Unternehmen, in denen sie arbeiten, und Mitglieder der Gewerkschaft der öffentlichen Bildungs- und Wissenschaftsarbeiter der Russischen Föderation werden geschult.

1.3. Die technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft führt koordinierte Maßnahmen mit Regierungsbehörden der Russischen Föderation, lokalen Regierungen und Arbeitgebern zu Fragen des Arbeitsschutzes, der Umwelt und der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch.

1.4. Die technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft interagiert mit Gewerkschafts- und anderen öffentlichen Aktivisten, dem sektoralen Arbeitsschutzdienst von Organisationen des russischen Bildungsministeriums, den staatlichen Aufsichtsbehörden von Rostrudinspektsiya, Gosgortekhnadzor, der staatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht der Russischen Föderation, der Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation, medizinische und soziale Untersuchungsinstitutionen und Strafverfolgungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Rechte von Bildungsarbeitern auf Gesundheit und Gesundheit sichere Bedingungen Arbeit, soziale Garantien bei der Arbeit unter schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen.

1.5. Diese Verordnung legt die Haupttätigkeitsbereiche, Rechte und Pflichten der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde für die Umsetzung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz, zur Arbeits-, Brand- und Umweltsicherheit, zum Umweltschutz, zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten fest. sowie die Wahrung der gesetzlichen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer in Unternehmen, Institutionen, Organisationen, unabhängig von Eigentums- und Unterordnungsformen, und denen, die in den Dienst der Gewerkschaftsorganisationen der Gewerkschaft der Arbeitnehmer des öffentlichen Bildungs- und Wissenschaftswesens gestellt werden Russische Föderation.

1.6. Die Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft ist ein autorisiertes Vertretungsorgan der Gewerkschaft, ist bei der Beurteilung des Standes der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsschutzes, des Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz unabhängig und unabhängig und orientiert sich an den Normen der Die Verfassung der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation über Arbeit, Arbeitsschutz und natürliche Umwelt, Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Satzung der Gewerkschaft und diese Verordnung sowie den Schutz der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern in der gesamten Russischen Föderation.

2. Aufgaben der technischen Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft

2.1. Ausübung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze der Russischen Föderation und anderer regulatorischer Rechtsakte (zu Gewerkschaften, zum Arbeitsschutz, zur Arbeit, zu Tarifverträgen und -vereinbarungen, zur Arbeitssicherheit gefährlicher Produktionsanlagen) durch Arbeitgeber und Beamte in Organisationen , über die obligatorische Sozialversicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten, Umweltschutz und andere).

2.2. Organisation und Durchführung von Inspektionen der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit in Organisationen der öffentlichen Bildung und Wissenschaft sowie der Arbeits-, Brand- und Umweltsicherheit, des Umweltschutzes, der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten.

2.3. Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Gewerkschaft und ihrer einzelnen Mitglieder vor Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, der Beamten und anderer Verantwortliche Personen Organisationen, die zu einer Verletzung oder Einschränkung der Rechte eines Arbeitnehmers auf Arbeitsschutz geführt haben.

2.4. Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Gewerkschaftsmitglieder der betreuten Organisationen in Bezug auf Gesundheit und sichere Arbeitsbedingungen, auf den Erhalt von Entschädigungen und Leistungen bei Arbeit unter schwierigen und schädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen, auf Entschädigung für Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers durch Verletzungen, berufliche Krankheit oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten.

2.5. Bereitstellung praktischer und beratender Rechtshilfe für autorisierte (vertrauenswürdige) Personen der Gewerkschaft für den Arbeitsschutz in der Organisation, Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses (Kommission) zur Verbesserung des Standes des Arbeitsschutzes, freiberufliche technische Arbeitsinspektoren und Mitglieder der Gewerkschaft .

2.6. Mitwirkung bei der Entwicklung und Gestaltung von Bundes-, Landes- und Branchenprogrammen zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Umwelt, Sondermaßnahmen zum sozialen Schutz von Arbeitnehmern, die bei der Arbeit verletzt wurden.

2.7. Gemeinsam mit den Gewerkschaftsaktivisten Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Verwendung der in Tarifverträgen und Vereinbarungen vorgesehenen Mittel für Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz.

Analyse und Verallgemeinerung der Ursachen von Verletzungen, Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Ausarbeitung von Empfehlungen zu deren Beseitigung. Einreichung von Vorschlägen zur Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen von Rechtsakten und lokalen Vorschriften zum Arbeitsschutz.

2.8. Informieren der zuständigen Landesbehörden und Kommunalverwaltungen über Verstöße gegen die Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, zur Umwelt und zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

2.9. Untersuchung und Verallgemeinerung problematischer Fragen des Arbeitsschutzes und der Umwelt. Ergreifen im Rahmen ihrer Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen, um Probleme vor Ort zu lösen. Einreichung von Vorschlägen zu Problemen, die Lösungen auf Bundesebene erfordern, beim Zentralkomitee der Gewerkschaft.

2.10. Mitwirkung bei der Verbreitung von Umweltwissen, Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung zum Arbeitsschutz und zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

2.11. Berücksichtigung von Briefen, Einsprüchen und Anträgen von Hauptgewerkschaftsorganisationen, Gewerkschaftsmitgliedern zu Fragen des Arbeitsschutzes, der Umwelt und der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Erstellung sinnvoller Erläuterungen, Empfehlungen und Ergreifung notwendiger Korrekturmaßnahmen festgestellte Tatsachen Verletzungen der Rechte der Antragsteller.

2.12. Einreichung von Vorschlägen zur Prüfung durch das gewählte Gewerkschaftsgremium zu Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeits-, Brand- und Umweltsicherheit, der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie zur Verbesserung des Systems der Gewerkschaftskontrolle in diesem Bereich.

2.13. Mitwirkung bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Entfernung schädlicher und gefährlicher Gegenstände und Technologien aus dem Verkehr mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen und die Umwelt zu verbessern.

2.14. Bereitstellung methodischer und praktischer Unterstützung für die Leiter primärer Gewerkschaftsorganisationen, autorisierte (vertrauenswürdige) Vertreter der Gewerkschaft für Arbeitsschutz in Organisationen, Vertreter der Gewerkschaft in gemeinsamen Ausschüssen (Kommissionen) für Arbeitsschutz und freiberufliche Arbeitsinspektoren bei der Durchführung Kontroll- und Präventionsarbeit. Organisation ihrer regelmäßigen Aus- und Weiterbildung.

Beratende Unterstützung und Teilnahme an der Schulung von Gewerkschaftern zu den Themen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umwelt und Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

2.15. Untersuchung von Fällen der Arbeitsverweigerung von Arbeitnehmern aufgrund ungünstiger Arbeitsbedingungen sowie von Kündigungen unter Beteiligung von Gewerkschaftsaktivisten und Arbeitgebervertretern Arbeitsverträge(Verträge) aus dem angegebenen Grund.

2.16. Überwachung der Versorgung der Arbeitnehmer mit sanitären Einrichtungen und Geräten sowie mit Spezialkleidung, Sicherheitsschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung.

2.17. Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständigen Gewerkschafts- und Wirtschaftsgremien zur Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen und der Umwelt für Arbeitnehmer und Studenten sowie die Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen Beamte bei Verstößen in diesem Bereich.

2.18. Unterstützung von Gewerkschaftsmitgliedern und gewählten Gewerkschaftsgremien bei der Erstellung von Klageschriften vor Gericht zur Verteidigung der gesetzlichen Rechte der Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsschutz, Umwelt, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Vertretung ihrer Interessen in Gerichte, wenn Arbeitgeber die Rechte der Arbeitnehmer in diesem Bereich verletzen.

3. Der technische Arbeitsinspektor hat das Recht

3.1. Freier Besuch (gegen Vorlage eines Standardausweises) von Organisationen, unabhängig von der Eigentums- und Unterordnungsform, deren Struktureinheiten, Arbeitsplätze, an denen Mitglieder der Gewerkschaft der Beschäftigten im öffentlichen Bildungswesen und in der Wissenschaft arbeiten, um die gewerkschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Gesetze zum Arbeitsschutz, zur Umwelt und zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber auszuüben.

3.2. Verfassen Sie obligatorische Mitteilungen an Arbeitgeber (Formular 1-TI), um festgestellte Verstöße gegen die Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, zum Umweltschutz und zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu beseitigen.

Anforderung des Formulars 2-TI, um Beamte, die sich eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetze schuldig gemacht haben, vor Gericht zu bringen... (Anhang 3);

Anforderung des Formulars 3-TI zur Aussetzung der Arbeit bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer (Anhang 4).

6.3. Der technische Arbeitsinspektor führt Aufzeichnungen über seine Inspektionstätigkeiten in allen Aspekten funktionale Verantwortlichkeiten und erstattet der Gewerkschaftsorganisation, in der er angestellt ist, Bericht.

6.4. Auf der Grundlage der Aufzeichnungen über Inspektionskontrollen und relevanter Dokumente, die gemäß den festgelegten Anforderungen erstellt wurden, sowie anderer Daten über ihre Arbeit erstellen technische (technische) Arbeitsinspektoren Jahresberichte über ihre Arbeit im Formular 19-TI.

6.5. Technische Gewerkschaften (technische Hauptinspektoren) tragen die rechtliche Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen, die Zuverlässigkeit und Objektivität dieser Berichte im Formular 19-TI.

6.6. Ein freiberuflicher technischer Arbeitsinspektor wird von seiner Haupttätigkeit zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen funktionalen Aufgaben, zur Teilnahme an Seminaren, Sitzungen, Konferenzen, Gewerkschaftskongressen und an der Arbeit ihrer gewählten Gremien sowie für die Dauer von Kurzarbeit freigestellt mehrjähriges Gewerkschaftsstudium. Gleichzeitig werden die Bedingungen für die Freistellung von der Arbeit und das Verfahren zur Bezahlung der für die aufgeführten Tätigkeiten aufgewendeten Zeit durch den Tarifvertrag und die Arbeitsschutzvereinbarung bestimmt.

Anwendung

zum Beschluss des Zentralkomitees der Gewerkschaft

POSITION

zur technischen Arbeitsinspektion

Allrussische Arbeitergewerkschaft Regierungsbehörden und öffentliche Dienste der Russischen Föderation

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Technische Arbeitsinspektion der Allrussischen Gewerkschaft der Arbeitnehmer staatlicher Institutionen und öffentlicher Dienste der Russischen Föderation (im Folgenden als Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft bezeichnet) ist eine autorisierte Einrichtung der Gewerkschaft, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gegründet wurde Gewerkschaftskontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch Arbeitgeber und ihre Vertreter, die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Einhaltung der Bedingungen von Tarifverträgen, Vereinbarungen in Organisationen, in denen Mitglieder der Allrussischen Staatsgewerkschaft vertreten sind Mitarbeiter von Institutionen und öffentlichen Diensten der Russischen Föderation (im Folgenden als Mitglieder der Gewerkschaft bezeichnet) arbeiten und (oder) studieren.

1.2. Die Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft orientiert sich bei ihrer Tätigkeit an der Verfassung der Russischen Föderation, dem Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation, dem Bundesgesetz „Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien“ sowie anderen Bundesgesetzen und Vorschriften Rechtsakte der Russischen Föderation zum Arbeitsschutz sowie die Charta der Allrussischen Gewerkschaft der Arbeitnehmer staatlicher Institutionen und öffentlicher Dienste der Russischen Föderation (im Folgenden als Charta der Gewerkschaft bezeichnet) und auf deren Grundlage handeln dieser Verordnung.

Die Grundprinzipien der Tätigkeit der technischen Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft sind Rechtmäßigkeit, Objektivität und Unabhängigkeit bei der Beurteilung der Lage und des Arbeitsschutzes bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes der Rechte der Gewerkschaftsmitglieder auf Arbeitsschutz.

1.3. Die Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft übt in engem Kontakt mit den freiberuflichen Technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft, den für den Arbeitsschutz bevollmächtigten (vertrauenswürdigen) Personen der Gewerkschaftsausschüsse, die öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch den Arbeitgeber aus.

1.4. Die Technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft interagiert mit föderalen Exekutiv- und Gesetzgebungsbehörden, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, Gebietskörperschaften föderaler Dienste und Agenturen, lokalen Regierungen sowie mit Arbeitgebern (Arbeitgeberverbänden).

II. Aufgaben der Technischen Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft

2. Die Hauptaufgaben der technischen Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft sind:

2.1. Schutz der Rechte der Gewerkschaftsmitglieder auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, Schutz von Leben und Gesundheit.

2.2. Ausübung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetze und anderer Rechtsakte durch den Arbeitgeber, die staatliche Arbeitsschutzanforderungen enthalten.

2.3. Wahrung der Rechte und sozialen Garantien für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen, Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gewerkschaftsmitglieder bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Bundesgesetzen und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation, Gesetzen und anderen Rechtsakten der Teilstaaten der Russischen Föderation Föderation, Regulierungsakte der Kommunalverwaltungen sowie Entwicklung und Verabschiedung von Tarifverträgen und anderen lokalen Vorschriften.

2.4. Vorbereitung von Appellen an staatliche Behörden und Kommunalverwaltungen mit Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln seitens der Arbeitgeber, ihrer Vertreter und anderer Beamter, die Verstöße gegen das Arbeitsschutzrecht begangen haben.

2.5. Bereitstellung von Informationen und methodischer Unterstützung für Gewerkschaftsmitglieder bei der Umsetzung und dem Schutz ihrer Rechte auf Arbeitsschutz.

III. Die wichtigsten Befugnisse der technischen Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft

3.1. Technische (leitende technische) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft haben folgende Befugnisse:

3.1.1. Gewährleistung des Schutzes der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern und Gewerkschaftsorganisationen vor rechtswidrigen Handlungen (Untätigkeit) von Arbeitgebern, ihren Vertretern und anderen Beamten, die die Rechte und Interessen von Gewerkschaftsmitgliedern verletzen;

3.1.2. Ausübung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und -vorschriften, Arbeitsgesetzen und anderen Rechtsakten mit Arbeitsschutznormen und Sicherheitsanforderungen, Gewerkschaftsgesetzen und deren Einhaltung der Bestimmungen von Tarifverträgen und Vereinbarungen durch Arbeitgeber und ihre Vertreter Organisationen, in denen Gewerkschaftsmitglieder arbeiten;

3.1.3. beteiligen Sie sich an der Entwicklung und Gestaltung von Bundes-, Regional- und Industrieprogrammen zu Arbeitsschutzfragen, besonderen Maßnahmen zum sozialen Schutz von Arbeitnehmern, die bei der Arbeit verletzt wurden;

3.1.4. bei der Durchführung gemeinsamer Inspektionen sowie bei anderen Fragen im Rahmen einschlägiger Vereinbarungen mit der Staatsanwaltschaft, anderen staatlichen Aufsichts- und Kontrollstellen interagieren;

3.1.5. Beteiligen Sie sich an der Arbeit von Kommissionen zur Untersuchung von Arbeitsunfällen, analysieren Sie die Umstände und Ursachen von Arbeitsunfällen, die Vollständigkeit und Aktualität von Unfalluntersuchungen, ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen das Verfahren und den Zeitpunkt der Untersuchung, stellen Sie verletzte Arbeitsunfälle wieder her und soziale Rechte Mitglieder der Gewerkschaft;

3.1.6. Informieren Sie die zuständigen Landesbehörden und Kommunalverwaltungen über Verstöße gegen die Arbeitsschutzgesetze, die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

3.1.7. Analysieren Sie Aktivitäten und fassen Sie Ihre Berufserfahrung zusammen primäre Organisationen Die Gewerkschaft, freiberufliche technische Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft und Arbeitsschutzbeauftragte der Gewerkschaftsausschüsse zur Organisation und Überwachung des Standes des Arbeitsschutzes in Institutionen (Organisationen), zur Verhütung von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten;

3.1.8. dem zuständigen gewählten Gewerkschaftsgremium Vorschläge zu Fragen der Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, der Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Verbesserung des Systems der Gewerkschaftskontrolle zur Prüfung vorlegen;

3.1.9. unter Beteiligung von Gewerkschaftsaktivisten und Arbeitgebervertretern Fälle untersuchen, in denen Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, wenn eine Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit besteht;

3.1.10. Überwachung der Einhaltung von Hygienestandards und -vorschriften durch Arbeitgeber und ihre Vertreter, Einhaltung der Arbeitsbedingungen mit Arbeitsschutzanforderungen, Bereitstellung von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Arbeitnehmer;

3.1.11. entwickeln Empfehlungen, methodische Handbücher, beraten bei der Anwendung der Arbeitsschutzgesetze, der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

3.1.12. die Aus- und Fortbildung von Gewerkschaftsaktivisten zu Arbeitsschutzfragen organisieren und daran teilnehmen, auch über akkreditierte Organisationen;

3.1.13. sich an der Verbreitung von Wissen über Arbeitsschutz und Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie dem Verfahren zur Untersuchung und Aufzeichnung von Arbeitsunfällen zu beteiligen;

3.1.14. Bereitstellung methodischer und praktischer Unterstützung für die Leiter von Gewerkschaftsorganisationen, Arbeitsschutzvertreter von Gewerkschaftsausschüssen, freiberufliche technische Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft, Vertreter der Gewerkschaft in gemeinsamen Ausschüssen (Kommissionen) zum Arbeitsschutz und bei der Durchführung von Umfragen bei Institutionen (Organisationen) zu Fragen der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, Entwicklungsmaßnahmen zum Abschnitt des Tarifvertrags und der Vereinbarung zum Arbeitsschutz;

3.1.15. Prüfung von Anträgen, Beschwerden und anderen Anfragen von Gewerkschaftsmitgliedern und Gewerkschaftsorganisationen zu Arbeitsschutzfragen, Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften und -normen.

3.2. Der technische (technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft erstellt auf der Grundlage der Erhebungen, Inspektionen und anderer Materialien, die im Rahmen der Arbeit zum Schutz der Rechte der Gewerkschaftsmitglieder auf Arbeitsschutz durchgeführt wurden, einen Bericht über die Arbeit der Gewerkschaft regionale (interregionale) Organisation der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz für den Berichtszeitraum im Formular 19-TI und Erläuterungen an ihn, die bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an den Apparat des Zentralkomitees der Gewerkschaft übermittelt werden.

IV. Rechte und Pflichten der technischen (technischen) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft

Rechte

4.1. Der freie Besuch (gegen Vorlage eines Standardausweises) bei allen Arbeitgebern (Organisationen, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und Eigentumsform sowie bei Arbeitgebern – Einzelpersonen), die Gewerkschaftsmitglieder beschäftigen, um die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze durch die Arbeitgeber öffentlich zu kontrollieren.

4.2. Beteiligen Sie sich an der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

4.3. Erhalten Sie Informationen von Führungskräften, Beamten und Fachkräften von Unternehmen über den Zustand der Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz sowie über alle Arbeitsunfälle.

4.4. Anfrage von Arbeitgebern (ihren Vertretern) und Erhalt von Dokumenten, Erläuterungen und Informationen, die zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen erforderlich sind.

4.5. Beteiligen Sie sich als unabhängige Sachverständige an der Arbeit von Kommissionen zur Prüfung und Inbetriebnahme von Produktionsanlagen und Fahrzeugen.

4.6. Beteiligen Sie sich an der Entwicklung regulatorischer GesetzesentwürfeGesetze zum Arbeitsschutz und koordinieren diese in der vorgeschriebenen Weise.

4.7. Interagieren Sie mit den Medien, um Gewerkschaftsmitglieder und Arbeitnehmer über die Arbeit der technischen Arbeitsaufsichtsbehörde der Gewerkschaft zum Schutz der Rechte auf Arbeitsschutz zu informieren, mit dem Ziel, die Motivation für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu steigern.

4.8. Nehmen Sie an Tagungen und Seminaren zum Arbeitsschutz teil, auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Verantwortlichkeiten

4.9. Beachten Sie bei der Ausübung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze die Gesetzgebung der Russischen Föderation sowie die Rechte und berechtigten Interessen der Arbeitgeber und ihrer Vertreter.

4.10. Üben Sie Ihre Befugnisse in gutem Glauben aus, fördern Sie den Schutz der Sozial-, Arbeits- und anderen Bürgerrechte und berufliche Interessen Mitglieder der Gewerkschaft, Gewerkschaftsorganisationen, um objektiv zu sein, um die Autorität der Gewerkschaft zu stärken.

4.11. Betrachten Sie die Quelle jeder Beschwerde gegen die Handlungen des Arbeitgebers (seines Vertreters) als vertraulich, wenn die Inspektion im Zusammenhang mit seiner Berufung durchgeführt wird und der Antragsteller Einwände dagegen hat, dem Arbeitgeber (seinem Vertreter) Daten über die Quelle der Beschwerde mitzuteilen.

4.12. Führen Sie Aufzeichnungen über seine Aktivitäten und erstatten Sie der Gewerkschaftsorganisation, in der er angestellt ist, Bericht.

4.13. Dokumentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Aktivitäten und der Aktivitäten der überregionalen (regionalen) Organisation der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz schriftlich in Form der folgenden Dokumente, die in den festgelegten Formularen ausgefüllt sind:

19-TI – Bericht über die Arbeit der interregionalen (regionalen) Organisation der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz (Anhang 1).

Zum Bericht über die Arbeit der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz in obligatorisch eine Erläuterung ist beigefügt;

1-TI – Vorlage zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das Arbeitsschutzrecht (Anhang 2);

2-TI – Verpflichtung, Beamte, die sich eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzgesetze schuldig gemacht haben, vor Gericht zu stellen (Anhang 3);

3-TI – Verpflichtung zur Arbeitsunterbrechung bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer (Anhang 4).

4.14. Unterstützung von Gewerkschaftsmitgliedern bei der Erstellung von Klageschriften gegenüber den Justizbehörden zum Schutz der Rechte und Interessen gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen, bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Vertretung ihrer Interessen vor Gericht.

4.15. Wenn Sie eine öffentliche Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze in Institutionen (Organisationen) durchführen, führen Sie eine Bescheinigung eines technischen (technischen) Arbeitsinspektors der Gewerkschaft mit sich und legen Sie sie dem Arbeitgeber (seinem Vertreter) vor.

4.16. Ein technischer (leitender technischer) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft, der sich eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht und andere Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, schuldig gemacht hat, haftet in den Fällen und in der Weise, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und diese Verordnung festgelegt sind.

V. Bildung und organisatorische Unterstützung der Tätigkeit der Technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft

5.1. Die allgemeine Leitung der Tätigkeit der Technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft obliegt dem Zentralkomitee der Gewerkschaft, die laufende Leitung obliegt dem Vorsitzenden der Gewerkschaft im Rahmen seiner Befugnisse.

5.2. Die Verwaltung der Tätigkeiten der technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft, die auf dem Territorium einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation tätig ist, wird von den zuständigen gewählten Gremien der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft wahrgenommen.

5.3. Die technische Arbeitsinspektion der Gewerkschaft besteht aus der technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft unter der Leitung des leitenden technischen Arbeitsinspektors der Gewerkschaft, des Leiters der Arbeitsschutz- und Gesundheitsabteilung des Gewerkschaftsapparats und der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft der zuständigen gewählten Leitungsgremien der regionalen (interregionalen) Organisationen der Gewerkschaft.

5.4. Technische (leitende technische) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft sind Vollzeitbeschäftigte des Apparats der Gewerkschaftsorganisationen.

5.5. Der technische (technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaftsorganisation ist dem Vorsitzenden der Gewerkschaftsorganisation direkt unterstellt und führt Entscheidungen der Gewerkschaftsorgane, der Organe der Gewerkschaftsorganisation und des technischen Hauptarbeitsinspektors aus der Gewerkschaft im Rahmen seiner Zuständigkeiten.

5.6. Zum leitenden technischen Arbeitsinspektor der Gewerkschaft wird eine Person mit einer höheren technischen Ausbildung ernannt.

5.7. Der leitende technische (technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:

Direkte organisatorische und methodische Leitung der Tätigkeit der Technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft, Information über deren Tätigkeit;

Koordinierung der Arbeit der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft, Unterstützung bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben;

Unterbreiten von Vorschlägen zur Organisation von Inspektionen zur Einhaltung der Arbeitsgesetze, einschließlich gemeinsamer Inspektionen mit Regierungsbehörden Kontrolle (Aufsicht), Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern und Gewerkschaftsorganisationen zu ergreifen;

Überwachung der Übereinstimmung der Entscheidungen der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft mit der geltenden Gesetzgebung;

Organisation und Teilnahme an Inspektionen, die auf Vorschlag der Leitungsgremien der Gewerkschaft im Hinblick auf die Überwachung der Aktivitäten regionaler (interregionaler) territorialer Organisationen der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz durchgeführt werden;

Übermittlung jährlicher Informationen über die Aktivitäten der technischen Arbeitsinspektion der Gewerkschaft an das Zentralkomitee der Gewerkschaft sowie an die FNPR und Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung ihrer Aktivitäten;

Ausarbeitung von Vorschlägen für die Durchführung von Schulungen mindestens alle 3 Jahre, organisiert gemäß dem Arbeitsplan des Zentralkomitees der Gewerkschaft;

Untersuchung und Analyse statistischer Daten regionaler (interregionaler) Gewerkschaftsorganisationen in verschiedenen Bereichen der Arbeitsschutzaktivitäten;

Verallgemeinerung der Arbeitspraktiken der technischen Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft bei der Umsetzung der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze;

Entwicklung von Arbeitsplänen für die technische Arbeitsaufsicht unter Berücksichtigung der Vorschläge der Ständigen Kommission des Zentralkomitees der Gewerkschaft zum Arbeitsschutz.

5.8 Der technische (technische) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft wird vom Vorsitzenden der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft ernannt und entlassen. Der leitende technische Arbeitsinspektor der Gewerkschaft wird vom Vorsitzenden der Gewerkschaft ernannt und entlassen.

5.9. Der Vorsitzende der regionalen (interregionalen) Organisation der Gewerkschaft muss innerhalb einer Woche das Zentralkomitee der Gewerkschaft und den leitenden technischen Arbeitsinspektor der Gewerkschaft über die Ernennung und Entlassung von technischen (technischen) Arbeitsinspektoren informieren der Gewerkschaft.

5.10. Das Zentralkomitee der Gewerkschaft und die interregionalen (regionalen) Organisationen der Gewerkschaft bestimmen unabhängig voneinander Personalbestand Technische Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft.

5.11. Beschwerden über Entscheidungen der technischen (technischen) Arbeitsinspektoren der Gewerkschaft werden von der zuständigen gewählten Person und (oder) dem Kollegium geprüft ausführendes Organ Organisation der Gewerkschaft und gegebenenfalls durch ein höheres gewähltes kollegiales Exekutivorgan der Organisation der Gewerkschaft in der in der Organisation der Gewerkschaft festgelegten Weise.

5.12. Meinungsverschiedenheiten über Entscheidungen des leitenden technischen Arbeitsinspektors der Gewerkschaft werden vom Vorsitzenden der Gewerkschaft geprüft.

Anhang Nr. 1 zum Reglement

Formular 1-TI

Technische Arbeitsinspektion

(Moskau, 119119, Lenin Prospekt,42, Tel.:938-81-64; 938-79-77)

Einreichungsnr.____von___________200_

zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, zum Umweltschutz und

obligatorische Sozialversicherung ab

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

An wen ______

Vollständiger Name

Kopie: An den Vorsitzenden des Gewerkschaftsausschusses der Organisation

______________________________________________________________

Vollständiger Name

Gemäß Artikel 20 des Bundesgesetzes „Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Betriebsgarantien“, Artikel 370 Arbeitsgesetzbuch Russische Föderation, Artikel 68 des Bundesgesetzes „Über den Umweltschutz“, Artikel 26 des Bundesgesetzes „Über die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ Ich schlage vor, die folgenden Verstöße zu beseitigen:

Bitte informieren Sie den technischen (technischen) Arbeitsinspektor der Gewerkschaft über die Ergebnisse der Prüfung des Antrags und die von ______200_ ergriffenen Maßnahmen. Technischer (technischer) Inspektor Arbeit der Gewerkschaft am __________________________ _______________ Republik, Region, Region, Stadtsignatur ______________________________________________________________________________ Nachname, Vorname, Vatersname, Bürotelefonnummer Einreichung erhalten_____________________________________________________________________________ Nachname, Vorname, Vatersname, Position ___________________ _____________________ Datum und Uhrzeit der Unterschrift

Anhang Nr. 2 zum Reglement

über die technische Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft

Formular 2-TI

Technische Arbeitsinspektion

Allrussische Gewerkschaft der Staatsbediensteten

und öffentliche Dienste der Russischen Föderation

(Moskau, 119119, Leninsky Prospekt, 42, Tel.: 938-81-64; 938-79-77)

Bedarfsnr.___von___________200_g.

darum, diejenigen vor Gericht zu bringen, die gegen die Regeln verstoßen haben

Gesetzgebung zum Arbeitsschutz, Umweltschutz und verbindlich

Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

An wen_________________________________________________________ ______________________________________________________________

Position, Nachname, Vorname, Patronym des Leiters der staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörde

Nachname, Vorname, Patronym des Leiters der Organisation

Gemäß Artikel 20 des Bundesgesetzes „Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien“, Artikel 370 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation, Artikel 68 des Bundesgesetzes der Russischen Föderation „Über den Umweltschutz“, Artikel 26 des Bundesgesetzes „Über die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ Ich beantrage die Mitwirkung von ___________________________________________________________________________________

(disziplinarisch, administrativ, strafrechtlich)

Verantwortung

(Position, vollständiger Name der Person(en), die den Verstoß begangen hat)

hinter_____________________________________________________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________________________________________________

Arbeits-, Umwelt- und Arbeitsunfallversicherung

und Berufskrankheiten)

UM die getroffene Entscheidung Bitte informieren Sie den technischen (technischen) Arbeitsinspektor innerhalb von ______________________________

(Tag Monat Jahr)

Anhang: Einreichung von „__“_____________20___ NEIN.________ Technischer (technischer) Arbeitsinspektor_______________________________________________

Unterschrift

________________________________________________________________________________________

Vollständiger Name

Anhang Nr. 3 zum Reglement

über die technische Arbeitsaufsicht der Gewerkschaft

Formular 3-TI

Technische Arbeitsinspektion

Allrussische Gewerkschaft der Staatsbediensteten

und öffentliche Dienste der Russischen Föderation

(Moskau, 119119, Leninsky Prospekt, 42, Tel.: 938-81-64; 938-79-77)

ANFORDERUNG Nr.____von________________200__

über die Aussetzung der Arbeit bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer

An wen____________________________________________________________________________

Vollständiger Name

_____________________________________________________________ _____________________________________________________________

Position, Name der Organisation

Kopie: An den Vorsitzenden des Gewerkschaftsausschusses Organisationen_______________________________________________________________

Vollständiger Name

Gemäß Artikel 20 des Bundesgesetzes „Über Gewerkschaften, ihre Rechte und Betriebsgarantien“, Artikel 370 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation. Ich verlange die Suspendierung________________________________________________________________________________

(Name der Werke, Produktionsausrüstung, Autos,

____________________________________________________________________________________________________

Mechanismen bzw Produktionsstandorte, Jobs usw.)

_____________________________________________________________________________________________________

(Erklärung von Verstößen gegen behördliche Anforderungen zum Arbeitsschutz,

______________________________________________________________________________________________________

Eine direkte Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen,

_______________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________

zum Arbeitsschutz)

Technischer (technischer) Arbeitsinspektor für _____________________ ____________ ___________________ Unterschrift Nachname, amtierender Name Die Anforderung wurde von „___“_______200__g erhalten. bei „___“ Stunden, „___“ Minuten ______________________________________________________________ Unterschrift Nachname, Vorname, Vatersname

Berufsbezeichnung

DIE KLINGEL

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